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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwangere MA im Beschäftigungsverbot hat keine Gratifikation erhalten

B
Biene80
Dez 2023 bearbeitet

Hallo ihr,

Wir haben im Betrieb eine Gratifikation erhalten mit dem Gehalt im November.

Eine Kollegin, die seit August im Beschäftigungsverbot ist wg Schwangerschaft, ausgesprochen durch die Betriebsärztin ist, hat keine Zahlung erhalten. Sie ist noch nicht im Mutterschutz. Auf Anfragen hieß es, nur "aktive" Mitarbeiter hätten diese Zahlung bekommen. (Also auch unsere Schwangeren im Mutterschutz haben nichts bekommen.) Ist das rechtens? Können wir dagegen was unternehmen? Gibt es irgend einen Paragraphen, irgendwo einen Gesetzesauszug, den wir der Geschäftsleitung vorlegen können, damit die Kollegin die Zahlung doch noch erhält? Es geht um 1000 Euro auf eine 40 Stunden Stelle.

776012

Community-Antworten (12)

T
takkus

14.12.2023 um 13:10 Uhr

Wo kommt denn die Gratifikation her? Aus einem TV, zahlt der ArbGeb die einfach nur so? Wenn TV, was steht zur Gratifikation geschrieben?

J
jutti1965

14.12.2023 um 13:11 Uhr

Habt ihr einen Tarifvertrag? Was steht im AV ?Kürzungen wegen Schwangerschaft oder Elternzeit können unter Umständen einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. Arbeitnehmerinnen können dann eine Entschädigung verlangen. schau mal hier https://www.die-kuendigungsschutzkanzlei.de/2022/09/anspruch-auf-weihnachtsgeld/#:~:text=7.,ein%20Anspruch%20auf%20Weihnachtsgeld%20besteht.

B
Biene80

14.12.2023 um 13:12 Uhr

Das ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.

J
jutti1965

14.12.2023 um 13:17 Uhr

könne aber unter Umständen schon eine betriebliche Übung sein. bekommt ihr das jedes Jahr?

G
ganther

14.12.2023 um 13:18 Uhr

Freiwillig ist das eine aber wofür hat er es denn gezahlt? Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht und hat sich sicher dieses ausgeübt. Dann kann man relativ einfach bestimmen ob das Vorgehen gerechtfertigt ist

OH
Olav HB

14.12.2023 um 13:22 Uhr

Selbstverständlich kann der BR dem AG ansprechen und um Aufklärung bitten, allerdings ist man damit häufig schon schnell am Ende der Fahnenstange. Wenn der Betrieb Tarifgebunden ist, so kann der Gewerkschaft den AG darauf hinweisen, dass die Zahlung zu leisten sei (nicht der BR, der ist kein Tarifpartner!) Wenn es eine BV für die Zahlung des Bonus gibt, kann der BV der Arbeitgeber darauf ansprechen und ggf. die Einhaltung der BV einklagen. Am Ende ist es aber ein individualrechtlichen Anspruch (ggf, je nachdem was die Grundlage ist) und muss die betreffende Arbeitnehmerin die Zahlung selbst vor Gericht einklagen. Der Rechtschutz ihrer Gewerkschaft wird sie dabei sicherlich beistehen.

G
Galaxy

14.12.2023 um 13:50 Uhr

@Biene80 Zitat: Das ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.

Gibt es dazu eine BV die regelt wer Anspruchsberechtigt ist und wer nicht?

Gruß Galaxy

E
enigmathika

14.12.2023 um 14:38 Uhr

@Olav HB

"Wenn der Betrieb Tarifgebunden ist, so kann der Gewerkschaft den AG darauf hinweisen, dass die Zahlung zu leisten sei (nicht der BR, der ist kein Tarifpartner!)"

Das ist ja Quatsch, denn genau das gehört zu den Aufgaben eines Betriebsrates!

Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge(!) und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

B
Biene80

14.12.2023 um 17:42 Uhr

Leider ist es in der BV nicht geregelt. Und jedes Jahr bekommen wir es nicht. Aber es wird im Schreiben zur Auszahlung darauf hingewiesen, dass es quasi ein Bonus ist, weil alle Kosten gestiegen sind. Wir arbeiten in einer Kurklinik und sind in einem Klinikverbund mit 11 weiteren Kliniken. Leider liegt nur bei uns ein solcher Fall vor.

OH
Olav HB

15.12.2023 um 15:46 Uhr

@Enigmatika: Nur der Vertragspartner kann auf Einhaltung des Vertrages bestehen. Der BR ist bei einem Tarifvertrag jedoch kein Verttragspartner, das ist die Gewerkschaft.

Natürlich würde ich als BR den Arbeitgeber ansprechen, wenn es aber darum geht, den Anspruch am Ende durchzusetzen, sind als Betroffenen nur die Arbeitnehmerin und die Gewerkschaft Antragsberechtigt bei Arbeitsgericht. Es betrifft hier ein individuellen Anspruch der entsteht aus dem Tarifvertrag, nicht aus eine BV. Der BR kann bei eine BV auch nicht auf Zahlung im Einzelfall klagen, sondern nur auf Einhaltung des BVs (was am Ende dann wiederum die Zahlung bedeuten würde)

G
gruenteeist

20.12.2023 um 12:20 Uhr

Sämtliche Beschäftigungsverbote nach MuSchG – sowohl die Schutzfristen vor und nach der Geburt (§ 3 MuSchG) als auch ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG) – führen nicht zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung.

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