Spesenzahlung erst geleistet später einbehaltenn
Liebes W.A.F. Team, Ich bin Berufskraftfahrer bei einem namhaften Hersteller von Fenster und Türen. Meine Kollegen und ich erhalten monatlich die Spesenabrechnungen mit unserem Festgehalt ausgezahlt. Nun gibt es Pläne seitens des AG dies zu ändern und keine Zahlungen mehr zu leisten obwohl dies seit Jahren praktiziert wurde. Ist das zulässig? Des Weiteren haben meine Kollegen und ich einen 40h/Woche Arbeitsvertrag bei festem Gehalt. Trotz Fahrerkarte werden Überstunden weder aufgeführt, angerechnet in Freizeitausgleich noch endgeltlich vergütet. Kann mich der AG zu unbezahlten Überstunden zwingen? Vielen Dank vorab für Eure Bemühungen und eine Rückmeldung. Liebe Grüße Samuel Riehl
Community-Antworten (3)
11.12.2023 um 13:14 Uhr
Einen BR gibt es nicht? Nein keiner ist gezwungen unbezahlte Stunden zu leisten. Wegen den Spesen würde ich zu einem Anwalt gehen.
11.12.2023 um 20:26 Uhr
Genau, je nachdem ob der AG mal irgendwann in der Vergangenheit zur Zahlung der Provisionen einen Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt hat, kommt es zu einer Betrieblichen Übung. Die Betriebliche Übung bzw. die Zahlung/Berechnung der Provision ist dann, auch ohne schriftliche Fixierung, ein Bestandteil des Arbeitsvertrags und nicht zum negativen für den AN änderbar. Das ist z.B. bei einer 3 mal gezahlten Jahressonderzahlung nach gleicher Berechnung oder gar gleicher Höhe der Fall. Lass das von einem Anwalt prüfen!
VG Stadtwerker
12.12.2023 um 08:36 Uhr
@ Stadtwerker Es geht um die Spesen nicht um Provision .
@ Trucker Sam Gibt es bezüglich der Spesen eine Regelung im Arbeitsvertrag?
Das mit den Überstunden kenn ich. Da hilft nur eine genaue Dokumentation plus am besten Zeugen. Denn die Überstunden musst du im Streitfall beweisen können. Lass dich bei beiden Konstellationen am Besten von einem Anwalt beraten. Falls du in der Gewerkschaft bist, hilft auch diese.
Habt ihr einen Betriebsrat? Dann wäre das mein erster Anlaufpunkt. Die Wahrscheinlichkeit, dass nicht nur du betroffen bist, ist ja groß.
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