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Widerspruch des BR gegen externe Besetzung nach Stellenausschreibung

I
iwmno
Jan 2018 bearbeitet

Nachdem wir nach einer Stellenausschreibung (von uns verlangt, vom AG intern und extern zeitgleich ausgeschrieben) der externen Besetzung dieser Stelle widersprochen haben und einen gleich-qualifizierten internen Bewerber vorgeschlagen haben, will der Arbeitgeber die Stelle jetzt wieder neu ausschreiben. Wir vermuten, er wird jetzt eine Stellenausschreibung formulieren, auf deren Profil kein interner Bewerber mehr passt und so die externe Besetzung durchbekommen. Kann man das irgendwie verhindern? Ist der Arbeitgeber an seine erste Stellenausschreibung gebunden? Darf er auf diese Weise agieren und versuchen, so um eine externe Entscheidung (im Zustimmungsersetzungsverfahren) herumzukommen?

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Community-Antworten (5)

K
Kölner

20.07.2011 um 18:28 Uhr

@iwmno Wenn Ihr keine Auswahlrichtlinien habt, dann war der AG ziemlich dämlich, dass er sich von der Meinung des BR hat beeindrucken lassen.

I
iwmno

20.07.2011 um 18:34 Uhr

@ Kölner dass unser AG dämlich sein könnte, hilft nicht wirklich weiter... Frage war: Wie können wir im konkreten Fall agieren???

K
Kölner

20.07.2011 um 18:57 Uhr

@iwmno Der AG kann immer und immer wieder ausschreiben. Weswegen habt Ihr denn widersprochen?

K
Kurzarbeiter

20.07.2011 um 19:02 Uhr

..auch wird der AG die Stellenauschreibung nun geschickter gestallten.

Weiter, der AG entscheidet letztlich auch wehn er einstellen möchte.

R
rkoch

21.07.2011 um 10:32 Uhr

Wie können wir im konkreten Fall agieren???

Vom Wortlaut Deiner Darstellung her vermute ich (wohl genau wie Kölner) das ihr einen unwirksamen Widerspruch eingelegt habt. Die Rechtsfolgen eines Widerspruchs sind klar:

Entweder der AG sieht von der Einstellung ab, bzw. wiederholt das Procedere bis zum bitteren Ende, oder er führt das Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem AG durch, oder er ignoriert den BR oder er mache eine vorläufige Einstellung....

Wenn er gegen einen an sich nicht wirksamen Widerspruch des BR nicht vorgeht ist er halt "dämlich".... Kostet ihn schließlich nur ein müdes Lächeln (§100 BetrVG).

Insofern handelt ihr in diesem Fall genau wie vorher auch: Der Einstellung grundlos widersprechen - oder aufgeben und zustimmen (die Frist verstreichen lassen).

Irgendwann muß der AG wohl Farbe bekennen.

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