Erstellt am 12.03.2017 um 00:11 Uhr von Challenger
Good Morning,
nein. Es rückt das EM-Mitglied von der Liste nach, von der das
ordentliche BR-Mitglied ausgeschieden ist.
Erstellt am 12.03.2017 um 01:40 Uhr von Mangas
Ich bin hier anderer Meinung.
Sofern ein BR Mitglied ausscheidet, in diesem Fall ein weibliches, beide Listen haben keine weiblichen EBRM, rückt dann das EBRM nach, welches die höchste Stimmenquote hat.
Bitte um Erklärung sofern ist nicht so sein sollte.
Erstellt am 12.03.2017 um 08:18 Uhr von Zappelmann
Warum sollte ich Stimmen meiner Liste abgeben? Einer scheidet bei mir aus, einer rückt von mir nach.
Erstellt am 12.03.2017 um 08:22 Uhr von gironimo
Die Quote muss beachtet werden. Also u.U. Listensprung. Zu der Liste mit der nächsten Höchstzahlen. Und da dann die Frau.
So sehe ich das jedenfalls.
Erstellt am 12.03.2017 um 08:46 Uhr von gironimo
Ergänzend :
Wird doch ganz gut im Fitting beschrieben; zu § 25 BetrVG
Erstellt am 12.03.2017 um 09:07 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Es wurde bereits geschrieben, dass KEINE der Listen über ein weibliches Ersatzmitglied verfügt ...
@ Breit
Ohne Euer Wahlergebnis zu kennen, ist eine korrekte Antwort nicht möglich.
§15 der Wahlordnung hält die Antwort bereit und muss Schritt für Schritt nachvollzogen werden.
Auch interessant: http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/nuernberg/entscheidungen/april07/5_tabv_54.03.pdf
Erstellt am 12.03.2017 um 11:27 Uhr von Challenger
Tach auch,
§ 25 Abs.2 Satz 2 BetrVG :
" Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. "
@Mangas :
Sofern ein BR Mitglied ausscheidet, in diesem Fall ein weibliches, beide Listen haben keine weiblichen EBRM, rückt dann das EBRM nach, welches die höchste Stimmenquote hat.
Nur wenn die Liste, von der das weibliche BR-Mitglied ausgeschieden ist, erschöpft ist, rückt
das EM mit der nächsthöheren Stimmenzahl einer anderen Liste nach.
Erstellt am 12.03.2017 um 16:35 Uhr von BrauseBär
Wenn man das von Hoppel hier eingestellte Urteil auch verstehen und nicht nur einwenig von Mathematik gehört hat um auch den §15 der Wahlordnung nachvollziehen zu können, würde man nicht so einen Unsinn von sich geben!
Ist doch eigentlich ganz einfach!
Muss eine Liste einen Sitz aufgrund einer zu berücksichtigen Minderheit abgeben (Listensprung), fällt dieser wieder auf sie zurück, wenn auch auf anderen Listen keine zu berücksichtigende Person mehr vorhanden ist.
Das gilt auch für ein Ersatzmitglied, das für ein Minderheitengeschlecht welches aufgrund eines Listensprungs dem BR angehört, nur zeitweise nachrückt.
Erstellt am 12.03.2017 um 16:58 Uhr von Challenger
Tach auch BrauseBär,
ich habe den Beschluß des LAG Nürnberg - 5 TaBV 54/03 - aus Zeitgründen nur überflogen.
Meiner Auffassung nach ist dieser Beschluß hier ni9cht einschlägig, da auf einer zweiten
Liste ein weibliches EM vorhanden war, was im vorliegenden Beitrag nicht der Fall ist.
Oder habe ich mich verlesen ??? (Ohne Ironie)