Erstellt am 07.03.2017 um 08:05 Uhr von gironimo
Dazu musst du konkreter werden. Handelt es sich um zwei eigenständige Betriebe, oder ist es ein gemeinschaftlicher Betrieb?
Erstellt am 07.03.2017 um 08:22 Uhr von Brumbärkein
Moin,
es handelt sich um zwei eigenständige Betriebe. Die 200km auseinander liegen aber gleiche Dienstleistungen Anbieten. Wir vermuten, dass unsere Fa. bewusst nicht in die erste Fa. integriert wurde, damit diese nach "Übergang" der Langzeit Kundenaufträge wieder geschlossen werden kann.
Im AV des Mitarbeiters steht auch nichts bez. ANÜ. Im Netz haben wir gefunden,
Erstellt am 07.03.2017 um 08:33 Uhr von Brumbährlein
Moin,
es handelt sich um zwei eigenständige Betriebe. Die 200km auseinander liegen aber gleiche Dienstleistungen Anbieten. Wir vermuten, dass unsere Fa. bewusst nicht in die erste Fa. integriert wurde, damit diese nach "Übergang" der Langzeit Kundenaufträge geschlossen werden kann.
Im AV des Mitarbeiters steht auch nichts bez. ANÜ. Im netz haben wir nur was bez. MAÜ in Konzernen gefunden und da heißt es, dass dies nur möglich ist, wenn MAÜ im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ansonsten kann der AG dies nicht verlangen.
Erstellt am 07.03.2017 um 09:25 Uhr von gironimo
So ist es. Es kommt schon auf den Arbeitsvertrag mit an. Aber da müssten die AN selbst rechtlich aktiv werden.
Heißt es denn, dass Ihr auch tatsächlich dort hinfahren müsstet oder erledigt Ihr dann die Aufträge des anderen Betriebes bei Euch vor Ort mit (so eine Art Außendienst?)?
Kurz gesagt: Wenn Ihr als BR aktiv werden wollt, müsst Ihr prüfen, ob der Einsatz in der anderen Firma eine Versetzung darstellt (§ 95 Abs. 3 BetrVG), was z.B. dann der Fall wäre, wenn Ihr dort hin fahren müsstet. Und dann könnt Ihr natürlich nach § 99 Abs. 2 BetrVG eine Zustimmungsverweigerung formulieren.
Erstellt am 07.03.2017 um 09:49 Uhr von Brumbärlein
Ja der Mitarbeiter muss zuerst in die andere Firma fahren und wird von dort in einen "Außendiensteinsatz" gebracht, bzw. fährt von Zuhause direkt evtl. mit Mietwagen direkt zum "Außendiensteinsatz".