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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

2 Firmen ein Betriebsrat

L
Lolle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Forum Ich habe ein Frage: In unserm Betrieb wurde ein Betriebsrat gewählt. Jetzt ist die Frage aufgekommen ist die Wahl rechtens? Folgender Fall: Ein Betriebsgelände, 2 Firmen. Jede Firma hat einen andere Firmeninhaber, also trotz das in einer Gruppe gearbeitet wird und auch jeder der beiden Firmen das selbe tut sind es 2 verschiedene Firmen. Als der Betiebsrat gewählt wurde wurden aber nich 2 Betriebsräte gewählt sondern nur einer für 2 Firmen das heist das die jetzigen Betriebsratmitglieder auch aus zwei Firmen sind. Jetzt stellt sich die Frage Kann zum Beispiel die Firma OPEL und die Firma FORD wenn sie auf einem Betriebsgelände wären zusammen Einen Betriebsrat Gründen?

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Community-Antworten (8)

G
gironimo

03.03.2012 um 11:18 Uhr

Im Prinzip ja.

Es kommt bei der Frage "Betrieb" nicht allein auf die handelsrechtlichen Strukturen an. Ein gemeinsamer Betrieb kann sich auch aus den Umständen ergeben, dass die Betriebsanlagen und -strukturen gemeinsam genutzt werden. Aus Deiner Frage könnte man vermuten, dass es so ist. Außerdem, wie sind die beiden Betriebe entstanden? Durch Spaltung? Siehe hierzu auch § 1 Abs. 2 BetrVG.

Diese Frage hätte eigentlich bereits der Wahlvorstand prüfen müssen. Hat er?

Ich würde an Eurer Stelle die Sache aber gelassen angehen. Wie sieht es der AG? Hat er angekündigt die Wahl anfechten zu wollen? Wenn ja, die Hinzuziehung eines Fachanwalts beschließen. Wenn nein, beschließen, dass zügig Seminare besucht werden, die das nötige Fachwissen vermitteln.

I
Irmgard

03.03.2012 um 11:20 Uhr

Kann zum Beispiel die Firma OPEL und die Firma FORD wenn sie auf einem Betriebsgelände wären zusammen Einen Betriebsrat Gründen?

Nein!

K
Kölner

03.03.2012 um 11:28 Uhr

@Lolle Ohne eine genaue Kenntnis der tatsächlichen UN-Strukturen ist hier keine gültige Aussage möglich. Es kann sein, dass alles korrekt ist; genau das Gegenteil ist auch möglich. Aufgrund Deiner Aussage ist das aktuell Kaffeesatzleserei.

P
Peanuts

03.03.2012 um 12:08 Uhr

"Jetzt ist die Frage aufgekommen ist die Wahl rechtens?"

Wer stellt sich denn jetzt auf einmal die Frage? Warum ist man nicht stutzig geworden, dass die wahlberechtigten AN von zwei getrennten Firmen auf einer Wählerliste stehen und KollegInnen einer "Fremdfirma" gewählt werden können?

Was sagt denn der Wahlvorstand?

W
wahlvst

03.03.2012 um 12:28 Uhr

Lese mal hier: BAG v. 13.8.2008 – 7 ABR 21/07 Gemeinschaftsbetrieb

ZBVR online 2/2009 www.dbb.de/dokumente/zbvr/2009/zbvronline_2009_02_03.pdfÄhnliche Seiten

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - BAG, Beschluss vom 17.8.2005 - 7 ABR 62/04 www.jura.uni-koeln.de/uploads/media/B050817.pdf

L
Lolle

03.03.2012 um 13:09 Uhr

Danke für die vielen Antworten

Hier einige Antworten zu euren Fragen Die Betriebe sind nicht gespalten worden sonder es ist irgend wann einer dazu gekommen. Die Sache wird klar gelassen angesehen nur sollte man mal die Lage klären, die von eineigen Mitarbeitern jetzt aufgekommen ist und eventuell bei den nächsten Wahlen, dann richtig handhaben. Der Wahlvorstand schweigt!

D
DerAlteHeini

03.03.2012 um 22:43 Uhr

Lolle Tja,der Wahlvorstand muss wohl schweigen, denn ist die BR Wahl abgeschlossen, gibt es den Wahlvorstand nicht mehr. Zuständig ist nun der amtierende BR. Ist die Zeit für eine Wahlanfechtung um, dürfte der gewählte BR erst einmal Ruhe haben. Ich gehe davon aus, dass Genanntes keine Begründung für eine erfolgreiche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser BR Wahl ist.

In der Kurzfassung würde ich sagen, wem was bei der Wahl nicht gepasst hat, soll die Wahl anfechten. Der BR macht aber auf jeden Fall seine BR Arbeit.

R
rkoch

05.03.2012 um 09:55 Uhr

@Lolle

auch wenns ein bischen spät ist ein Beispiel, wie das Gesetz den "gemeinsamen Betrieb" sieht:

Ich nehme mal Dein Beispiel Ford/Opel:

Wenn auf einem gemeinsamen Betriebsgelände die Firma Ford eigene Maschinen unterhält, auf denen sie mit eigenem Personal Autos herstellt (ob Ford oder Opel ist egal, sie könnte ja auch Opel-Autos im Auftrag von Opel herstellen) und Opel das gleiche macht, dann ist es auf gar keinen Fall ein gemeinsamer Betrieb.

Wenn hingegen auf einen gemeinsamen Betriebsgelände die AN von Opel und Ford gemeinsam auf den selben Maschinen Autos herstellen, dann ist es i.d.R. ein gemeinsamer Betrieb.

Das Indiz "Spaltung" hat nur die Funktion, eine Auftrennung eines Betriebes z.B. anhand der Funktionseinheiten (z.B. Fertigung und Buchhaltung) in einzelne GmbH nicht einfach so zu ermöglichen. Es ändert sich dadurch ja nichts, warum sollten also plötzlich zwei Betriebe bestehen?

Aber auch die Zusammenlegung kann einen gemeinsamen Betrieb bilden, eben dann, wenn z.B. die Prodiktionsmaschinen des hinzukommenden Betriebes/Unternehmens in einen gemeinsamen Maschinenpark zusammengefasst werden, an denen die MA beider Unternehmen unter gemeinsamer Führung arbeiten. Die Grenzen sind hier fließend, also muss nicht unbedingt eine derartig umfassende "zusammenfassung" erfolgen, es reicht u.U. schon, wenn beide an einem gemeinsamen Produkt einzelne Arbeitsschritte Hand in Hand abarbeiten. Aber je geringer die Zusammenfassung, um so strittiger wird das ganze.

Einzige Lösung: Der BR kann jederzeit (schon weil eine Verkennung des Betriebsbegriffes die Wahl NICHTIG machen kann!) per Beschlußverfahren klären lassen, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt. Ist dem so, tritt der/die BR am besten zurück und leitet Neuwahlen ein.

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