Erstellt am 06.03.2017 um 14:29 Uhr von gironimo
§ 77 BetrVG "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend " und Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht.
Abgesehen davon, dass die Formulierung im Arbeitsvertrag rechtlich kaum haltbar sein dürfte.
Erstellt am 06.03.2017 um 14:46 Uhr von UliPK
"Vorrang der Betriebsvereinbarung vor dem Arbeitsvertrag und der Günstigkeitsvergleich
Die kollektivrechtlich geltenden Betriebsvereinbarungen wirken als höherrangige Rechtsnorm auf den Arbeitsvertrag ein. Das regelt § 77 Abs .
4 Satz 1 BetrVG mit den Worten: „Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend“. Daraus folgt, dass vorrangig die
Betriebsvereinbarung gilt, wenn sich Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung in einzelnen
Punkten (Themen, Sachgebieten) widersprechen .
Der Arbeitsvertrag behält im Übrigen seine Wirksamkeit .
Da Tarifverträge den Betriebsvereinbarungen vorgehen, sind Letztere in der
arbeitsrechtlichen Normenpyramide zwischen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen verortet .
Es gilt jedoch eine wichtige Ausnahme vom Vorrang von Betriebsvereinbarungen vor Arbeitsverträgen: Der Arbeitsvertrag geht vor, soweit eine Regelung für den Beschäftigten günstiger ist . Hierfür kommt es nicht auf das Empfinden der Beschäftigten an, sondern es gilt ein allgemeiner, objektiver Maßstab. Beim Günstigkeitsprinzip handelt es sich um einen von
der Rechtsprechung entwickelten Maßstab zur Auflösung von Konkurrenzen bei den unterschiedlich geregelten Arbeitsbedingungen .
Dieser stammt aus dem in § 4 Abs .
3 Tarifvertragsgesetz (TVG) enthaltenen Rechtsgedanken ."
Quelle:http://www.boeckler.de/pdf/mbf_hintergrund_bv_arbeitsvertrag.pdf