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Kappen oder nicht?

T
Torbjoern
Jan 2018 bearbeitet

Ein Teamleiter hat einen AV in dem drinsteht, dass bis zu 20 Arbeitsstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Am Monatsende, wenn er mehr als 20 Plusstuden im Zeitkonto hat, werden ihm 20 Stunden automatisch gekappt. Der Rest bleibt drauf. Wenn er also am Monatsende 25 Plusstunden hat, hat er tags darauf nur noch 5. Dies deckt sich mit einer Regelung in seinem Arbeitsvertrag.

Nun haben wir als BR eine BV ausgehandelt, die für alle Mitarbeitern (außer den Leitenden nach §5 natürlich) das Kappen untersagt. Alle Plusstunden sind für den Folgemonat zu erhalten.

Wir sind uns im Gremium nicht einig, welche Regelung 'sticht': Der individuell ausgehandelte AV, oder die BV?

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

06.03.2017 um 15:29 Uhr

§ 77 BetrVG "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend " und Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht.

Abgesehen davon, dass die Formulierung im Arbeitsvertrag rechtlich kaum haltbar sein dürfte.

U
UliPK

06.03.2017 um 15:46 Uhr

"Vorrang der Betriebsvereinbarung vor dem Arbeitsvertrag und der Günstigkeitsvergleich

Die kollektivrechtlich geltenden Betriebsvereinbarungen wirken als höherrangige Rechtsnorm auf den Arbeitsvertrag ein. Das regelt § 77 Abs . 4 Satz 1 BetrVG mit den Worten: „Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend“. Daraus folgt, dass vorrangig die
Betriebsvereinbarung gilt, wenn sich Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung in einzelnen
Punkten (Themen, Sachgebieten) widersprechen . Der Arbeitsvertrag behält im Übrigen seine Wirksamkeit . Da Tarifverträge den Betriebsvereinbarungen vorgehen, sind Letztere in der arbeitsrechtlichen Normenpyramide zwischen Tarifverträgen und Arbeitsverträgen verortet . Es gilt jedoch eine wichtige Ausnahme vom Vorrang von Betriebsvereinbarungen vor Arbeitsverträgen: Der Arbeitsvertrag geht vor, soweit eine Regelung für den Beschäftigten günstiger ist . Hierfür kommt es nicht auf das Empfinden der Beschäftigten an, sondern es gilt ein allgemeiner, objektiver Maßstab. Beim Günstigkeitsprinzip handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab zur Auflösung von Konkurrenzen bei den unterschiedlich geregelten Arbeitsbedingungen . Dieser stammt aus dem in § 4 Abs . 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) enthaltenen Rechtsgedanken ."

Quelle:http://www.boeckler.de/pdf/mbf_hintergrund_bv_arbeitsvertrag.pdf

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