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Rechte freiwilliger Betriebsrat

W
worofund
Jan 2018 bearbeitet

Welche Rechte hat ein freiwillig gewählter Betriebsrat (Betrieb unter 20 Mitarbeiter) bei Bewerbungsverfahren? Hat der Betriebsrat das Recht die Unterlagen aller Bewerber einzusehen? Oder kann der Arbeitsgeber festlegen, dass der Betriebsrat nur die Unterlagen der Bewerber einsehen darf, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?

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Community-Antworten (19)

U
UliPK

05.03.2017 um 19:15 Uhr

Da hast du leider pech gehabt, gibt unter 20 MA keine Mitbestimmung in dieser Richtung.

" I. Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen
(§§ 99 - 101 BetrVG)

  1. Allgemeine Voraussetzungen der Mitbestimmung nach §§ 99 - 101 BetrVG §§ 99 - 101 BetrVG gelten nur für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 wahl- berechtigten Arbeitnehmern (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Steigt während der Amtszeit des (einköpfigen) Betriebsrats die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer auf mehr als 20, so wächst diesem Betriebsrat das personelle Mitbestimmungsrecht zu. Umgekehrt: Sinkt die Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer in einem Betrieb mit einem mehrgliederigen Betriebsrat auf weniger als 21, so verliert der Betriebsrat das personelle Mitbestimmungsrecht. Kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn durch die Einstellung die Mindestzahl von 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern erst erreicht würde."

Quelle: http://www.projekt-be-online.de/ergebnisse/BR-Beteiligungsrechte%20bei%20personellen%20einzelm.pdf

G
gironimo

05.03.2017 um 19:26 Uhr

Im § 99 BetrVG steht nicht Betrieb sondern Unternehmen. Es wäre also zu fragen, ob euer kleiner Betrieb zu einem größeren Unternehmen gehört.

Und wenn es so ist, kannst Du alle Bewerbungsunterlagen sehen - sofern es erforderlich erscheint.

Was ist eigentlich ein "freiwillig" gewählter

H
Hoppel

06.03.2017 um 08:15 Uhr

@ UliPK

Man tut sich und TE keinen Gefallen, wenn man auf eine Quelle verweist, die sich auf eine BetrVG Kommentierung (Fitting, 18. Auflage) aus 1996 bezieht.

Gesetze sollte man sich prinzipiell in der jeweils aktuellen Fassung ansehen; so wurde z.B. das BetrVG in 2001 in diversen Teilen reformiert!

U
UliPK

06.03.2017 um 09:41 Uhr

Da geb ich dir so weit recht aber inhaltlich hat sich bei den §99 doch nur das geändert.

Die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen (§ 99 BetrVG 2001) setzt nunmehr schon in Unternehmen (bisher: Betrieben)mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ein. Der Rest bleibt doch so anwendbar. Quelle: http://www.wkdis.de/downloads/betrieb1.pdf

Oder sollte das jetzt alles nicht mehr stimmen nur weil es schon älter ist? Denke da zB an § 103 StGB

Hatte ja schon geschrieben das ich dir da recht gebe werde demnächst besser auf das Datum achten.

C
celestro

06.03.2017 um 11:47 Uhr

"Welche Rechte hat ein freiwillig gewählter Betriebsrat (Betrieb unter 20 Mitarbeiter) bei Bewerbungsverfahren?"

Überhaupt keine !

"Hat der Betriebsrat das Recht die Unterlagen aller Bewerber einzusehen?"

Nein !

"Oder kann der Arbeitsgeber festlegen, dass der Betriebsrat nur die Unterlagen der Bewerber einsehen darf, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?"

Ja !

Da der BR lediglich freiwillig ist, sollten sich AG und "BR" darauf einigen, was der "BR" darf und was nicht. Wenn der AG dem "BR" also die normalen Rechte einräumen würde, wären die Antworten oben ganz anders. ;-)

W
Worofund

06.03.2017 um 15:00 Uhr

Danke für die Antworten, sie haben zur Klärung beigetragen

G
gironimo

06.03.2017 um 16:37 Uhr

aber was ist denn nun freiwillig gewählt?

R
RoterFaden

06.03.2017 um 18:08 Uhr

aber was ist denn nun freiwillig gewählt?

@Gironimo: Glaskugel an: vermutlich unglücklich ausgedrückt für: netter Chef in Betrieb mit weniger als 20 MA erlaubt die Wahl eines BR... Glaskugel aus... :-)

U
UliPK

06.03.2017 um 18:57 Uhr

"aber was ist denn nun freiwillig gewählt?"

Hatte ich mich auch gefragt und gesucht wie ein Wilder im Netz, beste gefundene Antwort

Glaskugel an: vermutlich unglücklich ausgedrückt für: netter Chef in Betrieb mit weniger als 20 MA erlaubt die Wahl eines BR... Glaskugel aus... :-)

T
titapropper

07.03.2017 um 09:00 Uhr

Warum müssen für eine BRWahl mehr als 20 MA dem Betrieb angehören?

C
celestro

07.03.2017 um 10:30 Uhr

Das mit dem freiwilligen BR war wohl eher ein Fehler.

"§ 1 Errichtung von Betriebsräten (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt."

T
titapropper

07.03.2017 um 11:04 Uhr

Mir ist der §1 BetrVG durchaus bekannt, denn deshalb meine Verwunderung.

Ebenso verwundert bin ich über:netter Chef in Betrieb mit weniger als 20 MA erlaubt die Wahl eines BR...

Hä??? Freiwillig gewählter Betriebsrats- wat für`n Unsinn: alle Betriebsräte sind freiwillig gewählt.

R
RoterFaden

07.03.2017 um 14:35 Uhr

Ebenso verwundert bin ich über: netter Chef in Betrieb mit weniger als 20 MA erlaubt die Wahl eines BR...

Sorry, hier habe ich mich verleiten lassen - ohne den Fehler der im 2. Post genannten Zahl von 20 MA zu bemerken! Es müssen natürlich nur 5 sein.

Aber damit würde wieder ein Schuh draus... :-)

Vielleicht meldet sich der Fragesteller ja nochmal dazu...

W
Worofund

07.03.2017 um 18:28 Uhr

BITTE KEINE WEITEREN BEITRÄGE - Für mich ist die Frage geklärt

Es handelt sich um einen Verein mit mehr als 5 aber weniger als 20 Mitarneoterinnen. Soweit ich weiß, ist ab 20 MitarbeiterInnen ein Betriebsrat gesetzlich vorgeschieben. Bei unter 20 ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Etablierung eines Betriebsrat zulässt - in diesem Sinne freiwillig. In diesem Verein wird derzeit diskutiert, wieviel Mitsprache man dem BR bei Einstellungen zuspricht.

D
DummerHund

07.03.2017 um 20:18 Uhr

@Worofund " BITTE KEINE WEITEREN BEITRÄGE - Für mich ist die Frage geklärt"

Ich denke, wie bestimmt auch einige Andere hier im Forum, das nach deiner letzten Antwort rein gar nichts geklärt ist. Die bisherigen Antworten gingen wohl in der Richtung das es sich um einem ganz normalem Betrieb handelt. Nun kommst du in Antwort 14 mit dem Hinweis das es sich um einen Verein handelt. Streiche alle Antworten zunächst mal und komme raus damit um was für einen "Verein" es sich handelt.

W
worofund

07.03.2017 um 23:59 Uhr

@DummerHund

bitte nicht in diesem Ton!

ist denn die Beteiligung des BR in einem Verein anders geregelt, als in einem Unternehmen?

ich bin übrigens nicht Arbeitgeber, sondern Mitglied in diesem verein und möchte, dass dem BR seine Rechte im vollem umfang eingeräumt werden.

G
gironimo

08.03.2017 um 09:09 Uhr

Ich sehe da keinen Unterschied. Ich würde dennoch das Wort freiwillig in diesem Zusammenhang weg lassen.

Zu deiner Frage - der BR hat im § 99 BetrVG nun mal die Hürde der 20 AN.

Das war garantiert meine letzte Antwort zu dieser Frage.

S
Scholf

08.03.2017 um 10:02 Uhr

Der Mann mit dem sprechenden Namen dachte dabei whl an einen Tendenzbetriebdersich hinter dem"Verein" verbergen könnte.

Ein entsprechender Hinweis hätte uns wieder einmal unnötigen Text erspart.

C
celestro

08.03.2017 um 10:26 Uhr

"bitte nicht in diesem Ton!"

Also wenn ich mir das Posting vom dummen Hund anschaue, kann ich da keinen "Ton" erkennen. Bißchen sehr empfindlich, wie ?

"Soweit ich weiß, ist ab 20 MitarbeiterInnen ein Betriebsrat gesetzlich vorgeschieben. Bei unter 20 ist es dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Etablierung eines Betriebsrat zulässt - in diesem Sinne freiwillig."

Es gibt genug Betriebe auch in großen Größen ohne Betriebsrat. Er ist NICHT vorgeschrieben und zwischen 5 und 20 ist es auch nicht so, das sich der AG aussuchen darf, ob es einen gibt, oder nicht.

Wobei ich jetzt nicht weiß, ob das bei Vereinen anders ist. Würde mich aber wundern.

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