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Nachwahl Freistellung

B
Banane01
Nov 2023 bearbeitet

In unserem BR Büro ist eine Person ausgeschieden. Nun muss dieser Platz wieder besetzt werden. In der konstituierenden Sitzung wurde anhand des Wahlergebnisses auf die Listen Rücksicht genommen. Steht der nun freie Platz den Listenmitgliedern zu oder kann auch jemand von der anderen Liste in die Freistellung? Was passiert, wenn derjenige von der Liste keine Mehrheit bekommt? Ist dann Listensprung, oder wird sooft gewählt bis das Ergebnis Listenkonform ist?

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Community-Antworten (9)

J
jutti1965

13.11.2023 um 14:59 Uhr

Der Nachrücker muss von der selben Liste stammen wie das ausgeschiedene BRM. Was verstehst du unter: Was passiert, wenn derjenige von der Liste keine Mehrheit bekommt?

C
celestro

13.11.2023 um 15:00 Uhr

Ich zitiere mal:

"Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Wahl. Da die Wahl geheim ist, muss sie mit Stimmzetteln erfolgen, die so gestaltet sein müssen, dass sie keine Rückschlüsse auf die Person des Wählers zulassen. Vorgedruckte Stimmzettel sind nicht erforderlich. Jedes Betriebsratsmitglied kann einen Wahlvorschlag machen und jedes ordentliche Betriebsratsmitglied einschließlich seiner Person vorschlagen. Vor Abgabe des Wahlvorschlags ist das Einverständnis des betroffenen Betriebsratsmitglieds zur Freistellung einzuholen (BAG v. 11.3.1992 - 7 ABR 50/91). Die Zahl der vorzuschlagenden Bewerber ist nicht vorgeschrieben. Ist mehr als ein Betriebsratsmitglied freizustellen und wird mehr als ein eigenständiger Wahlvorschlag eingereicht, ist jeder Wahlvorschlag als Liste anzusehen, und es findet Verhältniswahl (Listenwahl) statt (§ 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das Ergebnis der Abstimmung ist nach dem d'Hondt`schen Höchstzahlverfahren (§ 15 WO) auszuwerten. Die für die Zusammensetzung des Betriebsrats vorgeschriebene Berücksichtigung des Geschlechts in der Minderheit (§ 15 Abs. 1 BetrVG) ist bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht vorgesehen. Ist nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied zu wählen oder wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist Mehrheitswahl (Personenwahl) vorgesehen (§ 38 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Sie kann entweder in getrennten Wahlgängen durchgeführt werden, bei dem über jeden Bewerber in einem Wahlgang gesondert abgestimmt wird. Zulässig ist aber auch ein gemeinsamer Wahlgang, bei dem auf jedem Stimmzettel so viele Namen angekreuzt/aufgeschrieben werden, wie freizustellende Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Im Übrigen ist bei dem Verfahren zur Ermittlung der Gewählten § 22 Abs. 2 u. 3 WOentsprechend anzuwenden."

aus:

https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/freistellung-betriebsratsmitglieder

alles klar?

B
Banane01

13.11.2023 um 15:08 Uhr

@Jutti 1965 Es könnte passieren, dass derjenige der ins Büro möchte nicht die erforderlichen Stimmen erhält. Und was ist dann?

I
IlkaB

13.11.2023 um 15:48 Uhr

banane01: Der Nachrücker rückt nach, ohne Wahl oder Abstimmung.

B
Banane01

13.11.2023 um 15:55 Uhr

@Ilka B : Es geht nicht ums Nachrücken, es geht um die Freistellung für die Büroarbeit.

C
celestro

13.11.2023 um 16:23 Uhr

Wir reden hier über die Freistellung ... nicht über das Nachrücken in den BR.

T
takkus

13.11.2023 um 18:52 Uhr

Ins Büro dürfen doch wohl alle, oder?

C
Catweazle

13.11.2023 um 21:23 Uhr

Ob jemand nachrückt oder neu gewählt werden muss hängt davon ab nach welchem Wahlverfahren die Freistellungen gewählt wurden.

C
celestro

13.11.2023 um 23:32 Uhr

"Ins Büro dürfen doch wohl alle, oder?"

Es geht dabei aber um die Freistellung. ;-)))

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