Teilnahmeverpflichtung von Mitarbeitern an Weihnachts-/Betriebsfeiern?
Die Weihnachtsfeier wird jährlich im Auftrag des Vorstandes von der Personalleiterin (PL) und ihrer Assistentin organisiert. Assistentin teilt der PL. mit, das sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen möchte, da kein Zwang herrscht und eine Freiwilligkeit zur Teilnahme für alle Mitarbeiter besteht. PL. besteht auf eine Teilnahme, da auf der Veranstaltung noch organisatorische Aufgaben zu leisten sind. Assistentin wendet sich inoffiziell an den BR. der die Meinung der PL. bestätigt, mit dem Hinweis des Direktionsrechtes der AG. Assistentin stimmt daraufhin zu, Arbeitzeit wird aber als Überstunden festgehalten.
- War die Entscheidung des BR. richtig?
- Stellt die Organsiation einer Weihnachts-/Betriebsfeier nicht schon indirekt einen Zwang zur Teilnahme dar?
- Gehört das aufstellen von Weihnachtsbäumen und ähnlichen weihnachtlichen Klimbim aus Fernost zu den Aufgaben von Angestellten?
Vielen Dank! RudiC.
Community-Antworten (28)
22.02.2017 um 18:13 Uhr
Findet denn die Feier innerhalb der üblichen Arbeitszeit statt und hat der BR zuvor der Änderung der Arbeitszeit zugestimmt? Gehört den die Organisation von Feiern zur Tätigkeit laut Arbeitsvertrag/Stellenbeschreibung? Zu 1-Ich gehe davon aus, dass Ihr das alles geprüft habt. Dann ist die Entscheidung formal richtig. Ich halte aber wenig davon, jemanden für etwas zu verpflichten, was anderen Freude machen soll, derjenige, der es organisieren soll aber unter Druck handelt. zu 2 - Nein sehe ich nicht so. Wenn alles organisiert ist, wozu dann noch dabei stehen. zu 3 - Nein , jedenfalls nicht für alle. Vielleicht der Hausmeister oder die Mitarbeiter der Haustechnik.
Aber ist Weihnachten nicht noch eine Weile hin? Ist jetzt nicht eher Pappnasenzeit?
22.02.2017 um 18:16 Uhr
- Dafür müsste man viel mehr wissen.
- So ist es im Arbeitsleben. Arbeit erfordert Teilnahme. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass dieses Thema bei HR angesiedelt ist. Ob das Direktionsrecht soweit greift, hängt natürlich vom Arbeitsvertrag ab. Evtl. auch mit mitbestimmten Regelungen. Es wäre naiv zu glaube, eine Firmenfeier ließe sich ganz ohne Personen mit Amt organisieren.
- Nicht ganz nachvollziehbar, was der Ferne Osten damit zu tun hat. Aber prinzipiell: Ja, das Aufstellen von Weihnachtsdeko ist auch für einen guten deutschen Angestellten durchaus zumutbar. Man muss sich nicht zu weit verrenken, um die Verantwortlichkeit einer Firmenfeier bei HR anzusiedeln. Und die verantwortliche Abteilung muss dann eben auch mal selber Hand anlegen.
22.02.2017 um 18:38 Uhr
wenn sich jeder in Deutschland nur noch auf seine Stellenbeschreibung zurückzieht werden viele Sachen in deutschen Betrieben nicht mehr funktionieren
Mir fällt da nur eine Sache ein: Kindergarten!!! und damit meine ich beide: Chefin und Assistenz
22.02.2017 um 18:46 Uhr
Ja aber wenn ich etwas nicht mache was in meiner Stellenbeschreibung steht wird der Arbeitgeber dies sanktionieren. Warum soll ich dann was machen was nicht in meiner Stellenbeschreibung steht wenn ich keine Lust dazu habe?
22.02.2017 um 22:53 Uhr
@Alle
Fragen nach irgendwelchen Regelung zwischen BR und AG, Stellenbeschreibung, Arbeitzzeit, Arbeitsverträgen o.ä. kann man gar nicht beantworten, weil Weihnachts-/Betriebsfeiern grundsätzlich freiwilliger Natur sind! Auch der AG ist in der Entscheidung frei die Feier 5 Min. vor Beginn abzusagen, ohne das für den AN ein daraus Anspruch erwächst. Jeder Passus der dahingehend etwas regelt, wäre genauso hinlänglich wie "die Überstunden sind mit dem Gehalt abgegegolten".
Was für ALLE Freiwillig ist, kann nicht für EINZELNE erzwungen/geregelt werden!
Allein schon die Vorstellung das ein Teil der Belegschaft feucht fröhlich feiert, wärend der andere Teil die Hutablage beaufsichtigt und als Platzanweiser fungiert, offenbart doch die ganze Groteske. Dafür gibt es externe Dienstleister und diese hat der AG selbstverständlich zu beauftragen!
Im AV der Assistentin steht Personal und Organisation, ja, das betrifft aber nur die repräsentativen Aufgaben gegenüber der Kundschaft und den allgemeinen innerbetrieblichen Fragen in Personalangelegenheiten.
Ein Grund warum z.B die Weihnachtsfeier freiwillig ist, ist das Recht auf Religionsfreiheit. Was wenn morgen der Vorstand wechselt und dieser einer anderen Konfession fröhnt. Wäre die Assistentin dann auch verpflichtet das schächten koscherer Tiere zu organisieren? (Wer jetzt meint er hätte, in aufgeladenen Zeiten wie diesen, einen Fall von Diskreminierung entdeckt, dem sei gesagt ich bin Atheist)
Was ist also das Ziel, meiner Frage(n)? Das die Frewilligkeit als solche erkannt wird und Mitarbeiter gefragt werden ob sie Lust und Laune haben an der freiwilligen Veranstaltung organisatorisch mitzuwirken. Und nicht ein halbes Jahr vorher, also schon im Sommer, per Ordre Muffti in die Spur geschickt werden, zig Angebote einzuholen und sie dann dem Vorstand zur Absegnung vorzulegen. Und weil Kosten gespart werden müssen, gezwungen/genötigt/gedrängt werden selbst Hand anzulegen.
@gironimo "Der ferne Osten" war natürlich eine überspitzte Formulierung. Wenn sich aber mittlerweile eine ganzer Lagerraum allein nur mit Weihnachtsdeko wie Plastikbaum(!), Kugeln, Sternen, Lichterketten etc, stapelt, wird halt festellen wer den Weltmarkt dieser Produkte dominiert. Das Problem ist, dass nur noch Zynismus gegen die Allüren eines Vorstandes hilft, der sein Kindheitstrauma nicht überwunden hat und der ganzen Welt sein"Iàm a Barbie Girl" der ganzen Welt aufdrückt.
@Moreno Sehe ich genauso. Wozu dann überhaupt eine Stellenbeschreibung?
22.02.2017 um 23:36 Uhr
Ich bleibe bei Kindergarten
23.02.2017 um 00:08 Uhr
@ganther
Sie haben nicht ganz verstanden. Der Fall hat nichts mit Stellenbeschreiung, deutscher oder sonstigen Betrieben auf dieser Welt zu tun, sondern beruht einzig und allein auf der Freiwilligkeit des AN!
Einzig der AN allein entscheidet also ob er teilnehmen will oder nicht. Es existiert nur ein Teilnahmerecht aber keine Teilnahmepflicht!
Haben sie den Unterschied als vermeintlicher Pädagoge jetzt verstanden?
23.02.2017 um 10:08 Uhr
RudiC, bei allem Frust bist du blind für den entscheidenden Punkt:
Die Dame wurde NICHT verpflichtet zu feiern, sondern die Feier zu organisieren und aufzubauen. Dass alle anderen fröhlich feiern, hat schlichtweg nichts damit zu tun, dass die Dame (im Vorfeld der Feier!) Deko-Kram platzieren muss. Und ja - selbst wenn der Vorstand beschlösse, den heiligen Pfau zu ehren - sie würde aus Gründen der von dir angesprochenen Religionsfreiheit kaum drum rumkommen, einen wunderschönen Pfau selber aufzustellen.
23.02.2017 um 11:34 Uhr
Das ist doch genau das Problem unserer Gesellschafft. Muss ich das tun??? Gibt es denn gar keine emotionale Verbindung zum Unternehmen??? Gehe ich dort nur hin, um Lohn- oder Gehalt zu bekommen??? Wie schnell würde denn der Plastikbaum stehen wenn der Chef sagt: "Kein Weihnachtsbaum, kein Weihnachtsgeld."
23.02.2017 um 11:51 Uhr
Geh ich denn nur hin um Lohn und Gehalt zu bekommen.....da werden viele Ja sagen!!! Emotionale Bindung zum Betrieb haben sich viele Arbeitgeber ja schon selber oft verscherzt und Weihnachtsgeld nicht zahlen wegen verweigern den Tannenbaum aufzustellen....bei dem Gerichtsprozess würde ich Urlaub nehmen.
In dem Fall von Rudi würde ich sagen, das es durchaus sein könnte, dass die Assistentin der PL durchaus in ihrer Arbeitszeit beim organisieren der Betriebsfeier helfen muss dies ist natürlich keine Pflicht an dieser teilzunehmen.
P.S.Man kann einen Weihnachtsbaum auch so schmücken, dass man es nie wieder machen muss :-) warum am 22.2 allerdings Fragen zur Weihnachtsfeier aufkommen kann ich nicht verstehen!
23.02.2017 um 13:36 Uhr
RudiC, in Eurem Betrieb würde ich auch an keiner Weihnachstfeier teilnehmen wollen.
23.02.2017 um 14:23 Uhr
RudiC
ich habe sehr gut verstanden was du geschrieben hast. Und je mehr du schreibst desto mehr verstärkt sich mein Eindruck. und offensichtlich willst du noch Kindergärtner sein, der allen sagen kann: hier steht es und das ist jetzt so!!!
23.02.2017 um 17:34 Uhr
Gut, vergessen wir mal innerhalb der regulären AZ den organisatorischen und religiösen Teil.
Daher nochmal die Frage: War die Entscheidung des BR. richtig, mit dem Hinweis auf das Direktionsrecht, die Assistentin müsse auf Veranstaltung arbeiten? Ja oder nein reicht mir.
Nochmals Danke!
23.02.2017 um 17:39 Uhr
Ja oder nein
24.02.2017 um 15:51 Uhr
- War die Entscheidung des BR. richtig? Ich würde das nicht als Entscheidung sehen, sondern als Einschätzung. Zu entscheiden hat der BR in dieser Frage nichts, er kann höchstens einen Rat geben. Eine Entscheidung bekommst du vom Arbeitsrichter.
- Stellt die Organsiation einer Weihnachts-/Betriebsfeier nicht schon indirekt einen Zwang zur Teilnahme dar? Kann ich mir nicht vorstellen und wüsste keine gesetzliche Grundlage für den Feierteil. In dem konkreten Fall sollte geklärt werden, welche organisatorischen Aufgaben tatsächlich während der Feier zu leisten sind. Kann ja eigentlich so viel nicht sein, aber das könnte u.U. zur Pflicht werden, siehe >3
- Gehört das aufstellen von Weihnachtsbäumen und ähnlichen weihnachtlichen Klimbim aus Fernost zu den Aufgaben von Angestellten? Kommt auf den Vertrag an.
25.02.2017 um 10:33 Uhr
@RudiC
„War die Entscheidung des BR. richtig, mit dem Hinweis auf das Direktionsrecht, die Assistentin müsse auf Veranstaltung arbeiten?“
Ist es außerhalb der AZ, muss sie es nicht!
Ein BR, der dieses mit DEM Hinweis auf ein Direktionsrecht des AG zustimmt, hat so einiges verpasst. Dazu gehört auch, dass er hier eindeutig seine Regelungsbefugnisse überschreitet.
Es ist auch keine Frage die in einen Kindergarten gehört, sondern für die hier betroffene ein durchaus nachvollziehbarer innerer Konflikt, der hier in die Kategorie einer psychische Belastung gehört; die ein BR nicht noch verstärken, sondern zumindest reduzieren sollte.
25.02.2017 um 11:17 Uhr
@Rudi nimm Ernsthaft nicht Ernst!
Wenn das Ausrichten der Weihnachtsfeier zu den Aufgaben der Assistentin gehört und dies auch in ihrer Arbeitszeit geschieht ist der Hinweis auf das Direktionsrecht des AG natürlich richtig.
Hier von psychische Belastung zu sprechen ist Mal wieder nur lachhaft und nicht Ernsthaft!
25.02.2017 um 20:50 Uhr
@RoterFaden zu 1. Betriebsräte beurteilen, Richter Urteilen. Jetzt besser? :-)
zu 2. Es geht nicht um den Feierteil, sondern um Anwesenheitspflicht und die Pflicht zu arbeiten (völlig egal wie goß der Arbeitsaufwand ist), während die Belegschaft feiert oder wahlweise zuhause bleibt. Die Assistentin wollte einfach nicht auf der WF erscheinen, genauso wie der Teil der Belegschaft der aus freien Stücken abgesagen durfte.
zu 3. Was sollte denn in einem AV stehen der das abdeckt? Wenn WF eine komplett freiwillig Veranstaltung des AG sind, wie kann er dann ausserhalb der AZ einen Zwang im AV herrstellen? Im AV der Assistentin steht Personal und Orga., sie hat eine viertage Woche (Mo-Do, Gleitzeit, Kernarbeitszeit 9-15) 18:00 Ende, ÜS müssen angeordnet werden. Alles abgedeckt trotz Freiwilligkeit?
@Ernsthaft Sehe ich genauso! Siehe meine Antwort an Moreno.
@Moreno Es geht jetzt nur noch um die Zeit ausserhalb der AZ und das hat @Ernsthaft ja auch erwähnt. Und mit seiner Einschätzung zur psychischen Belastung lag er auch richtig. Denn das Geheule und Gekeife zwischen PL und Assistentin war in der Tat ein Fall für den Psychater und zwar von beiden! Hätte der BR ein wenig Recherche betrieben, wäre ihm aufgefallen das a) kein Mitsprache für ihn existiert und b) jegliche Literatur das von nichts anderem spricht als von kompletter Freiwlligkeit. Wie schon mal von mir hier erwähnt: Es existiert nur ein Teilnahmerecht aber keine Teilnahmepflicht! Ich stell mir immer folgende Situation vor: Mal angenommen die Assistentin hätte den BR in die Spur geschickt und dieser hätte sich einen Termin beim Vorstand geben lassen um die Sache zu klären. Und nachdem der BR seine Sicht vorgetragen hat, antwortet der AG: "Verstehe ich jetzt nicht, die Veranstaltung ist doch freiwillig!?"
Ich hau mich weg :-)))
25.02.2017 um 22:59 Uhr
@Rudi ich glaube du schmeisst hier ein paar Sachen durcheinander und zwar die Vorbereitung der Betriebsfeier in der Arbeitszeit und der Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit!
25.02.2017 um 23:27 Uhr
Kann nicht sein, denn darum geht es mir jetzt nur noch. Auch wenn ich anfänglich sogar die Organisation in Frage stellte (und insgeheim immer noch tue, dazu aber später noch mal mehr), reduziert sich jetzt die Frage einzig und allein auf den Teil ausserhalb der AZ! AZ-Ende 18:00 Uhr. Beginn WF 18:00 Uhr. Und nun? Und genau das hat die Assistentin den BR gefragt.
26.02.2017 um 12:50 Uhr
Wenn die Teilnahme angeordnet ist, liegt Arbeitszeit vor. Und wenn die mit dem BR vereinarte Arbeitszeit um 18.00 Uhr endet, muss der BR wegen der geänderten Lage der Arbeitszeit zunächst und ZUVOR zustimmen.
26.02.2017 um 17:41 Uhr
@Gironimo
Eine Teilnahme kann nicht angeordnet werden wenn die Teilnahme freiwillig ist und folglich kann auch der BR nichts zustimmen/regeln: Hab bjetzt was gefunden was das bestätigt und zitiere:
"Die Teilnahme an der Betriebsfeier ist stets freiwillig!
Eine solche Betriebsveranstaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Eine verpflichtende Teilnahme an Betriebsveranstaltungen lässt sich auch nicht herleiten. In der Regel finden die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern nämlich abends oder am Wochenende, also außerhalb der regulären Arbeitszeiten, statt. Eine solche Weihnachtsfeier kann auch nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Damit scheidet ebenfalls die Möglichkeit aus, dass Überstunden durch eine betriebliche Weihnachtsfeier entstehen. Eine verpflichtende Teilnahme scheidet demnach in jedem Fall aus, da der Arbeitgeber ansonsten massiv in die Freizeit und damit mittelbar in die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers eingreifen würde." http://www.juraforum.de/ratgeber/arbeitsrecht/arbeitnehmer-duerfen-diese-nicht-zur-weihnachtsfeier-gehen Das hätten wir also geregelt :-)
27.02.2017 um 11:32 Uhr
Rudi, auch wenn die TEILNAHME nicht angeordnet werden kann, kann der AG trotzdem anordnen, dass die Assistentin zum ARBITEN (für organisatorische Aufgaben usw.) dort antanzen muss!
Dafür gilt dann wieder: siehe Gironimo.
28.02.2017 um 20:14 Uhr
Dann hat der Autor aus dem verlinkten Juraform einfach nur vergessen das für Angestellte in deren AV irgendetwas mit "Organisation/Technik/Der kann das doch übernehmen" steht, von dieser Freiwilligkeit selbstverständlich ausgeschlossen sind? Wozu dann überhaupt eine Einladung rausschicken, wenn gleichzeitig die Direktive rausgeht das die Hälfte der Belegschaft sowieso zu erscheinen hat? Man darf offiziell absagen um dann doch anzutanzen? Wie heisst das Land das solche Arbeitsrichter beschäftigt, die so einen Fall zu Gunsten des AG entscheiden würden? Ist BR nicht die Abkürzung für Betriebsrat oder war es jetzt doch für Bananenrepublik? Sorry, bin gerade etwas verwirrt.
01.03.2017 um 10:14 Uhr
Ich verstehe einfach deine Verwirrung nicht, Rudi. Es ist doch eindeutig ein Unterschied, ob man zum feiern (freiwillig und dafür keine Überstunden) oder zum Arbeiten (angewiesen und dafür Arbeitszeit) zu einer Weihnachtsfeier kommt. Und Kollegen, die zum Arbeiten dort sind, ist es selbstverständlich wieder freigestellt, nach getaner Arbeit die Feier zu verlassen.
02.03.2017 um 00:37 Uhr
Und ich verstehe einfach deine/eure Herleitung nicht, wie man aus einer freiwilligen Veranstaltung für ALLE urplötzlich doch einen Zwang für Einzelne konstruieren kann. Das Kantinenpersonal muß kochen, der Hausmeister auf-und abschließen, die EDV ist für die Mucke zuständig, das Orgateam spielt den Platzanweiser, die Counterdame kümmert sich um Nerz-/und Ledermäntel. All jene haben der Einladung zwar abgesagt, sind jetzt aber Hex-Hex doch vor Ort. Allein die Vorstellung solche Zustände überhaupt in Betracht zuziehen, lässt tief blicken. Apropos Strammstehen: "Alle Bürger sind von der Wehrpflicht befreit, außer jene Bürger die der Staat für geeignet hält und zur Durchführung seiner freiwilligen Wehrpflicht benötigt!" Wer geht denn jetzt (freiwillig)? Alle Artikel die ich bis jetzt gefunden habe, stellen eins umissverständlich immer wieder in den Vordergrund: Freiwilligkeit! Es wäre jetzt mal an der Zeit, irgendwelche Belege/Urteile/Hinweise zu geben, die vergleichare Situationen aus Sicht der Direktive bestätigen. Der Link aus dem Juraforum ist eigentlich unmissverständlich - eine gesetzliche Regelung existiert nicht, Überstunden können auch nicht angeordnet werden etc.. Krankenkassen setzen engen Rahmen, Finanzamt schaut auch auf die Finger.
Eins ist jetzt erstmal sicher, in unserer Firma wird niemand mehr auf einer Weihnachts-/Betriebsfeier erscheinen, der einer EINLADUNG abgesagt hat. Prost!
02.03.2017 um 13:09 Uhr
"Und ich verstehe einfach deine/eure Herleitung nicht, wie man aus einer freiwilligen Veranstaltung für ALLE urplötzlich doch einen Zwang für Einzelne konstruieren kann."
Es kommt halt darauf an, von was für einer Weihnachtsfeier wir reden. Wenn der AG in einer Feierlocation (außerhalb der Arbeitszeit) eine Party bezahlt, bei der sich die "Location" bzw. deren Team um alles kümmert, dann kann er sagen: "freiwillige Party, niemand muß kommen". Und dann muß auch niemand kommen.
Wenn er aber bei der Organisation Mitarbeiter einbindet, dann ist das für diese MA Arbeitszeit und muß vergütet werden. Dazu kann er diese MA ggf. auch verpflichten.
Keine Ahnung, was daran so schwer zu verstehen ist ....
02.03.2017 um 13:15 Uhr
OMG!
Jetzt müssen sich die Fragesteller schon selbst die Wunschantwort geben. Damit kann man es dann doch auch gut sein lassen.
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