Erstellt am 13.02.2017 um 14:43 Uhr von Pjöööng
Eines vorweg: Wenn Euer Arbeitgeber diesen Bewerber nicht will, werdet Ihr ihn vermutlich auch nicht bekommen.
Insgesamt ist so ein genereller Ausschluss aber ziemlich unsinnig, weil gerade solche persönlichen Beziehungen für beide Seiten sinnvoll sein kann. Nicht umsonst gibt Wolfgang Grupp den Kindern seiner Arbeitnehmer eine Ausbildungsplatzgarantie.
Dass man im Arbeitsverhälrtnis bestimmte Konstellationen (z.B. Mitarbeiter und direkter Vorgesetzter) ausschließen kann ist meines Erachtens eine ganz andere Nummer.
Rein formal: Auswahlkriterien werden mitbestimmt, also GEMEINSAM festgelegt. Beide Seiten müssen sich überlegen was ihnen wichtig ist.
Erstellt am 13.02.2017 um 14:45 Uhr von Pickel
"Wir haben den Verdacht, dass die GL dies nun nur deshalb möchte, weil es tatsächlich einen Bewerber gibt, der mit einem Betriebsrat verwandt ist."
Ich glaube da steigert ihr euch zu weit rein. Wenn des dem AG darum ginge, diesen einen Bewerber draußen zu lassen, gäbe es wesentlich simplere Wege dafür zu sorgen als eine solche mitbestimmungspflichtige Regelung.
Es geht bei euch ja nur um die Verwandtschaft zum Vorgesetzten. Und da gibt es zumindest nicht ganz von der Hand zu weisende Aspekte. Wobei ich auch bei auch bin und das Thema so nicht mittragen würde.
Erstellt am 13.02.2017 um 14:50 Uhr von gironimo
Ich würde Auswahlkriterien in dieser Form ohnehin ablehnen.
Ihr kennt die Bewerber jetzt (überwiegend) noch nicht - der AG wohl schon eher.
Ihr sollt Euch jetzt entscheiden und nehmt Euch wohl möglich eine Möglichkeit die Zustimmung zu verweigern, weil ihr vorab die Kriterien festgelegt habt.
Erstellt am 13.02.2017 um 15:23 Uhr von Pickel
Gironimo, sorry aber du denkst wieder zu kurz.
Wann bitte kann denn der BR eine Zustimmung verweigern, wenn keine Auswahlkriterien vereinbart werden, weil der Favorit des BR nicht eingestellt wird? Sonderfälle nach AGG mal außen vor. Dann immer noch besser mit mitbestimmten Kriterien als ganz ohne.
Erstellt am 13.02.2017 um 15:55 Uhr von Nobie
Also ich verstehe nur eines nicht:
Mal angenommen, ein Bewerber ist mit seinem zukünftigen Vorgesetzten in irgendeiner Weise verwandt.
Wenn man diesen nun bei der Auswahl nur deshalb eliminiert, weil er in verwandtschaftlicher Beziehung zum künftigen Vorgesetzten steht, wäre das doch eine nicht zulässige Benachteiligung desjenigen?
Wie müsste man dann mit den bereits beschäftigten Verwandten umgehen, wovon es eine Menge im Betrieb gibt?
Erstellt am 13.02.2017 um 16:27 Uhr von celestro
"Wie müsste man dann mit den bereits beschäftigten Verwandten umgehen, wovon es eine Menge im Betrieb gibt?"
Gar nicht, weil es um Kriterien für Neueinstellungen geht.
"Wenn man diesen nun bei der Auswahl nur deshalb eliminiert, weil er in verwandtschaftlicher Beziehung zum künftigen Vorgesetzten steht, wäre das doch eine nicht zulässige Benachteiligung desjenigen?"
Nach welchem Gesetz wäre das nicht zulässig ?
Erstellt am 13.02.2017 um 17:54 Uhr von kratzbuerste
Erstellt am 13.02.2017 um 18:27 Uhr von paula
"Wenn man diesen nun bei der Auswahl nur deshalb eliminiert, weil er in verwandtschaftlicher Beziehung zum künftigen Vorgesetzten steht, wäre das doch eine nicht zulässige Benachteiligung desjenigen?"
solche Gedanken des AG sind durchaus legitim. Der AG will hier Kriterien festlegen. Freut Euch, dass er euch einbezieht. Wenn ihr diese Regeln nicht wollt, dann sagt es dem AG und setzt Euch mit seinen Argumenten auseinander. Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung. Vor einer Einigungsstelle zu diese Punkt kann ich nur warnen