Erstellt am 22.03.2006 um 08:40 Uhr von pit47
Hallo zimmel,
ist der BR vor der Kündigung am 17.03.06 nach § 102 BetrVG gehört worden ? Termin der Anhörung hätte der 10.03.06 sein müssen, denn die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nach § 622 Abs.3 zwei Wochen.
Wurde der BR nicht rechtzeitig angehört, ist die Kündigung nicht wirksam.
Erstellt am 22.03.2006 um 08:45 Uhr von DocPille
Hallo pit47,
hier handelt es sich um einen Azubi,§22 BBiG während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Erstellt am 22.03.2006 um 09:04 Uhr von pit47
Hallo DocPille,
du hast recht, aber der BR kann nach § 103 Abs.der Kündigung widersprechen. Eine Fristverlängerung der Anhörung kann im Einzelfall vereinbart werden.
Erstellt am 22.03.2006 um 09:10 Uhr von E.Pü
pit47,
was ist das denn für eine Antwort?
"§103"? Haben Sie den denn schon mal gelesen?
Haben Sie die Frage überhaupt gelesen?
Die Anhörung wurde am 17.03. dem BR vorgelegt! Wie können Sie dann darüber schwadronieren dass eine Kündigung ohne Anhörung des BR unwirksam ist?
Zimmel,
falls Sie noch Klärungsbedarf haben, dann müssen Sie den sehr egnau formulieren. Dies kann sich aber nur auf Tatsachen beziehen die der AG in der Anhörung hätte nennen müssen, aber nicht getan hat.
Insgesamt haben Sie nur wenige bis gar keine Chancen gegen diese Kündigung etwas zu unternehmen (außer "vermitteln").
Erstellt am 22.03.2006 um 09:17 Uhr von pit47
Hallo E.Pü,
ich meinte natürlich § 102 BetrVG.
Die Kündigung wäre unwirksam, wenn es sich nicht um einen Azubi gehandelt hätte.