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Kündigung von Azubis in der Probezeit?

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zimmel
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb sollen zwei Azubis innerhalb der Probezeit gekündig werden.Probezeit endet am 31.03.06 . eingereicht wurde der Kündigungwille des AG am 17.03.06.Die Wochenfrist läuft also noch.Nun meine Frage, kann der Br die Kündigung verhindern, und wenn ja welche Möglichkeiten haben wir?Würde es reichen dem AG mitzuteilen, das der BR noch Klärungbedarf hat.Außerdem ist dem BR die Auswahlkriterien des AG nicht schlüssig, warum zwei Azubis gekündigt werden obwohl zwei weitere genauso schlechte Noten haben, wie die Ausgewählten.Bitte um schnelle Antwort. Danke

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Community-Antworten (5)

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pit47

22.03.2006 um 09:40 Uhr

Hallo zimmel, ist der BR vor der Kündigung am 17.03.06 nach § 102 BetrVG gehört worden ? Termin der Anhörung hätte der 10.03.06 sein müssen, denn die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nach § 622 Abs.3 zwei Wochen. Wurde der BR nicht rechtzeitig angehört, ist die Kündigung nicht wirksam.

D
DocPille

22.03.2006 um 09:45 Uhr

Hallo pit47,

hier handelt es sich um einen Azubi,§22 BBiG während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

P
pit47

22.03.2006 um 10:04 Uhr

Hallo DocPille, du hast recht, aber der BR kann nach § 103 Abs.der Kündigung widersprechen. Eine Fristverlängerung der Anhörung kann im Einzelfall vereinbart werden.

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E.Pü

22.03.2006 um 10:10 Uhr

pit47,

was ist das denn für eine Antwort?

"§103"? Haben Sie den denn schon mal gelesen?

Haben Sie die Frage überhaupt gelesen?

Die Anhörung wurde am 17.03. dem BR vorgelegt! Wie können Sie dann darüber schwadronieren dass eine Kündigung ohne Anhörung des BR unwirksam ist?

Zimmel,

falls Sie noch Klärungsbedarf haben, dann müssen Sie den sehr egnau formulieren. Dies kann sich aber nur auf Tatsachen beziehen die der AG in der Anhörung hätte nennen müssen, aber nicht getan hat. Insgesamt haben Sie nur wenige bis gar keine Chancen gegen diese Kündigung etwas zu unternehmen (außer "vermitteln").

P
pit47

22.03.2006 um 10:17 Uhr

Hallo E.Pü, ich meinte natürlich § 102 BetrVG. Die Kündigung wäre unwirksam, wenn es sich nicht um einen Azubi gehandelt hätte.

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