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Verbotene Frage

H
Holstentrinker
Jan 2018 bearbeitet

Unser Chef hat sich angewöhnt, mit allen Bewerbern eine Firnenbesichtigung zu machen (meist ja nach Feierabend). Und dabei geht er wohl gerade mit jungen weiblichen Bewerberinnen oft auch bewusst zu unserem Laserschweissbereich. Dort weist er die Bewerberinnen darauf hin, dass dieser Abschnitt nicht beteten werden darf, wenn man Herzschrittmacher trägt oder schwanger ist. Wir halten das für ein unzulässiges Umgehen der unzulässigen Frage nach der Schwangerschaft. Gerade weil die Personen später gar nicht da arbeiten sollen. Seht ihr eine Handhabe?

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Community-Antworten (9)

G
gironimo

12.02.2017 um 23:01 Uhr

Tja - was sagt er denn selbst zu seiner List?

Sonst könnt ihr ja auch mal in einer Betriebsversammlung darüber was sagen.

P
paula

13.02.2017 um 19:28 Uhr

Euer AG ist einfach nur clever. Respekt!

C
celestro

14.02.2017 um 09:42 Uhr

Gesetz den Fall, der Chef will über diesen Weg die Frage der Schwangerschaft klären, würde ich sowas eher asozial nennen. Und Respekt hätte ich vor so einem Menschen erst recht keinen.

P
Pjöööng

14.02.2017 um 10:34 Uhr

Vielleicht könnte sich ja mal eine "abgelehnte Bewerberin" an die Presse wenden...

Beim Landesdatenschutzbeauftragten könnte man natürlich auch mal anfragen was von dieser Art personenbezogene Daten zu erheben zu halten ist.

P
Pickel

14.02.2017 um 12:45 Uhr

Pjööng, das klingt wirklich hilflos was du da schreibst.

Presse: Was soll die Bewerberin denn sagen: "mir wurde bei der Vorstellung die ganze Firma gezeigt. Einige Bereiche dürfen nicht von Schwangeren betreten werden" Was für eine Schlagzeile!

Erhebung personenbezogener Daten: Wo bitte werden hier Daten erhoben. Der GF geht fröhlich plaudernd durch den Betrieb und weist (wie es sein sollte) auf die sicherheitsrelevanten Bedingungen hin. Da sehe ich überhaupt keinen Datenschutz.

Schlimm ist das Vorgehen definitiv, wenn eine Bewerberin aus Angst sich dann nicht offenbart und das Ungeborene Schaden nimmt. Wobei ich keine Ahnung habe, wie gefährlich ein einmaliges Durchgehen tatsächlich ist.

P
Pjöööng

14.02.2017 um 14:46 Uhr

Pickel, das Einzige was hier hilflos ist, ist Dein Umgang mit der Sprache!

P
Pickel

14.02.2017 um 17:52 Uhr

Ach Pjöng, wieder dein altes hier hinlänglich bekanntes Problem, geschriebenen Unsinn auch einfach mal einzugestehen?

D
DummerHund

14.02.2017 um 19:22 Uhr

@Pickel Ich bin wahrlich nicht als ein Fan von @Pjöööng bekannt. Aber wenn ich zu 100% gegen dem bin was Du hier schreibst, lässt es sich leicht ausrechnen wo in welcher Höhe die andere Prozentzahl hin geht.

P
Pjöööng

15.02.2017 um 11:49 Uhr

Vielleicht noch als Ergänzung:

Der Arbeitgeber läuft Gefahr dass eine Bewerberin die es vorzieht sich nicht dieser Anlage auszusetzen nach der Ablehnung ihrer Bewerbung eine erfolgreiche Klage nach § 15 AGG führt.

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