Betriebsöffentlichener Pranger - Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für am schwarzen Brett namentlich genannte MA zulässig?
Hallo,
habe soeben in einer Abteilung unserer Firma folgenden Aushang an die Mitarbeiter entdeckt:
"In den letzten vier Wochen ist es zweimal zu Kassendifferenzen gekommen, weil nicht ordnungsgemäß ab-/angemeldet wurde.
Dies betrifft folgende Mitarbeiterinnen:
Hansi Hölzl Lieschen Müller Herbert Herrmann Sigrid Schmid
Achten Sie unbedingt auf die vorgeschriebene Verfahrensweise. In der Zukunft werden diese Differenzen und der extreme Mehraufwand durch die Abteilung Kassenabrechnung nicht mehr ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen hingenommen.
gez. Abteilungsleiter"
Was haltet Ihr davon?? Ich dachte das Mittelalter und der öffentliche Pranger wurden abgeschafft???
Ich habe den Aushang abgenommen und durch einen Zettel ersetzt, das der BR diese Notiz vom Schwarzen Brett entfernt hat.
PS: Die Namen habe ich erfunden :-)
Community-Antworten (4)
28.06.2006 um 09:29 Uhr
Unabhängig vom Inhalt, wenn jemand einen Aushang des Betriebsrates abnehmen würde weil ihm der Inhalt nicht passt, wäre ich stink sauer! Also sollte man dies selbst nicht machen.
Ihr hättet ja dem AG schriftlich mitteilen können, was ihr davon haltet.
28.06.2006 um 10:12 Uhr
jetzt ist Schadensbegrenzung angesagt! Ich an deiner Stelle würde jetzt mit diesem Wisch sofort zur GF marschieren, und die Sachlage klären. Und das nächste Mal den Chef schriftlich auffordern, den Aushang aus diesem oder jenem Grund abzunehmen. Gruss Mona-Lisa
28.06.2006 um 12:34 Uhr
Die Frage stellt sich:
Inwieweit kann man überhaupt das öffentliche an den Pranger stellen, z. B. auf einer Betriebsversammlung, ahnden? Kann man mit strafrechtlichen Konsequenzen drohen?
Gruß Robin Hood
28.06.2006 um 13:18 Uhr
Frank B., in diesem Fall war die Vorgehensweise des BR doch wohl mehr als gerechtfertigt!
robinhood, eine solcher Aushang ist natürlich nicht in Ordnung. Auch könnten die betroffenen KollegInnen indiviualrechtlich gegen den AG vorgehen.
Der Betriebsrat kann sich z.B. berufen auf: Der §75 Abs.2 BetrVG verpflichtet AG + BR dazu, alles zu unterlassen, was Persönlichkeitsrechte der AN verletzt. Und um eine solche Verletzung handelt es sich in diesem Fall.
Fitting, 22. Auflg., §75, RN 98ff § 75 ist ein Verbotsgesetz i.S. von §134 BGB. Verstößt der AG gegen seine Pflichten aus dieser Vorschrift, kann der BR Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, ggf. im Wege der einstw. Verfügung geltend machen.
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