Erstellt am 30.01.2017 um 14:36 Uhr von celestro
"Die BV hat eine Nachwirkung."
Na wenn Sie doch Nachwirkung hat, dann wirkt Sie auch. Und wenn das negativ ist ... tja, Pech gehabt. Es gibt kein Recht darauf, das BVen nur positiv sein dürfen.
Erstellt am 30.01.2017 um 14:38 Uhr von nicoline
StockundHut
unser RA hat gesagt, so eine BV ist nur für die Bestandsmitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung in der Nachwirkung, nicht mehr für danach neu hinzugekommene MA.
Erstellt am 30.01.2017 um 14:51 Uhr von StockundHut
Hallo Nicoline,
das habe ich nämlich auch so verstanden, wollte aber lieber einmal zuviel fragen.
Danke für die Antworten :-)
Liebe Grüße
StockundHut
Erstellt am 30.01.2017 um 14:54 Uhr von UliPK
"
1. Nachwirkende Betriebsvereinbarungen in mitbestimmten Angelegenheiten (hier: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gelten auch für neu eingestellte Arbeitnehmer. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ist der Arbeitgeber daher auch bei diesem Mitarbeitern an das in der nachwirkenden Betriebsvereinbarung in Bezug genommene Vergütungssystem gebunden."
Quelle: http://www.juraforum.de/urteile/lag-duesseldorf/lag-duesseldorf-beschluss-vom-04-06-2008-az-2-tabv-208
Oder auch mal dieses Lesen zur Nachwirkung
https:judix.de/betriebsvereinbarung/nachwirkung.htm
Erstellt am 30.01.2017 um 16:00 Uhr von gironimo
Es kommt ja auch immer ein wenig darauf an, was in der BV geregelt ist. Vom Grundsatz her besteht nun mal die Nachwirkung.
Es ist doch dem BR unbenommen, zügig auf Verhandlungen zu drängen, und sofern er den Eindruck hat, dass die Gespräche nicht voran kommen, die Einigungsstelle anzurufen.