AG wünscht Änderung der Kündigunsfrist
Ich habe einen mehr als 15 Jahre (weniger als 20 Jahre) alten Arbeitsvertrag in dem für beide Seiten eine Kündigungfrist von 3 Monaten zum Quartal vereinbart ist.
Der AG möchte jetzt "zur Vereinheitlichung" der im Betrieb vorhandenen Verträge die Kündigunsfrist auf 6 Monate zum Monatsänder ändern. Das ich das nicht unterschreiben muss ist eh klar. Sowas geht nur einvernehmlich (Wenn man denn darin eine Verbesserrung sehen möchte.)
Aber jetzt die eigentliche Frage: Was gilt denn momentan? Ich habe eine Kündigungfrist von 3 Monaten zum Quartal und der Arbeitgeber die gesetzlich Kündigungsfrist laut Staffel, also 6 Monate oder gilt für den AG 3 Monate zum Quartal?
Community-Antworten (10)
27.01.2017 um 16:43 Uhr
Wenn für beide Seiten 3 Monate gilt (wie vereinbart), dann ist das so. Warum willst Du die Neuregelung denn nicht unterschreiben?
27.01.2017 um 16:52 Uhr
@Kölner: Ich wüßte nicht welchen Benefit ich davon hätte. Bei betriebsbedingter Kündigung sind etliche Leute vor mir dran. Personenbedingt wirds nie einen Anlass geben.
27.01.2017 um 16:55 Uhr
Unterliegt Ihr einem Manteltarifvertrag ?
Denn wenn die Kündigungsfrist hier z.B. für den AG 6 Wochen zum Quartal wäre sticht diese Regelung dann den Arbeitsvertrag.
27.01.2017 um 17:07 Uhr
Zitat (Kölner): "Wenn für beide Seiten 3 Monate gilt (wie vereinbart), dann ist das so."
Anderer Auffassung ist das BGB in § 622 (4)
27.01.2017 um 17:21 Uhr
Pjöööng...und? wie lautet die korrekte Antwort?
27.01.2017 um 18:35 Uhr
Personenbedingt wirds nie einen Anlass geben<
woher willst Du wissen, dass Du nicht doch einmal krank wirst?
Ich sehe es auch so, dass (wenn es keinen Tarif gibt, der anzuwenden ist), in Deinem Fall die Staffel im § 622 gilt. (jedenfalls an Hand der kurzen Fallschilderung)
27.01.2017 um 20:19 Uhr
@gironimo: Sorry hab natürlich verhaltensbedingte Kündigung gemeint.
28.01.2017 um 13:15 Uhr
„(wenn es keinen Tarif gibt, der anzuwenden ist), in Deinem Fall die Staffel im § 622 gilt.“
Das hängt nicht zwingend vom bestehen eines betrieblichen Tarifes ab. § 622 Abs. 4 BGB lässt auch eine individuelle Regelung zu. Hierzu muss lediglich eine räumliche Zuordnung zu einem TV vorliegen.
Da wir uns hier aber im Bereich des Günstigkeitsprinzips befinden, hängt die Außenwirkung einer solchen arbeitsvertraglichen Vereinbarung stark von ihrem Inhalt ab. Nicht alles, was irgendwie denkbar ist, wäre hier auch sinnvoll.
"Wenn für beide Seiten 3 Monate gilt (wie vereinbart), dann ist das so." Auch das muss nicht immer der Fall sein.
BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14 Amtlicher Leitsatz: Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt.
30.01.2017 um 11:18 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "Das hängt nicht zwingend vom bestehen eines betrieblichen Tarifes ab. § 622 Abs. 4 BGB lässt auch eine individuelle Regelung zu. Hierzu muss lediglich eine räumliche Zuordnung zu einem TV vorliegen."
Wenn der Gesetzgeber die räumliche Zuordnung alleine als ausreichend angesehen hätte, dann hätte er das im Gesetz sicherlich so formuliert. Hat er aber nicht...
30.01.2017 um 12:11 Uhr
Zitat Kölner: "Pjöööng...und? wie lautet die korrekte Antwort?"
Kölner, du wirst dies doch nach deiner Unfug Antwort selber nachlesen können. Wenn man einen Fehler macht und diesen nicht korrigiert, begeht man einen Zweiten.
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