Erstellt am 27.01.2017 um 15:43 Uhr von Kölner
Wenn für beide Seiten 3 Monate gilt (wie vereinbart), dann ist das so.
Warum willst Du die Neuregelung denn nicht unterschreiben?
Erstellt am 27.01.2017 um 15:52 Uhr von ihdmnfae
@Kölner: Ich wüßte nicht welchen Benefit ich davon hätte. Bei betriebsbedingter Kündigung sind etliche Leute vor mir dran. Personenbedingt wirds nie einen Anlass geben.
Erstellt am 27.01.2017 um 15:55 Uhr von Luckyloose
Unterliegt Ihr einem Manteltarifvertrag ?
Denn wenn die Kündigungsfrist hier z.B. für den AG 6 Wochen zum Quartal wäre
sticht diese Regelung dann den Arbeitsvertrag.
Erstellt am 27.01.2017 um 16:07 Uhr von Pjöööng
Zitat (Kölner):
"Wenn für beide Seiten 3 Monate gilt (wie vereinbart), dann ist das so."
Anderer Auffassung ist das BGB in § 622 (4)
Erstellt am 27.01.2017 um 16:21 Uhr von Kölner
Pjöööng...und? wie lautet die korrekte Antwort?
Erstellt am 27.01.2017 um 17:35 Uhr von gironimo
>Personenbedingt wirds nie einen Anlass geben<
woher willst Du wissen, dass Du nicht doch einmal krank wirst?
Ich sehe es auch so, dass (wenn es keinen Tarif gibt, der anzuwenden ist), in Deinem Fall die Staffel im § 622 gilt. (jedenfalls an Hand der kurzen Fallschilderung)
Erstellt am 27.01.2017 um 19:19 Uhr von ihdmnfae
@gironimo: Sorry hab natürlich verhaltensbedingte Kündigung gemeint.
Erstellt am 28.01.2017 um 12:15 Uhr von Ernsthaft
„(wenn es keinen Tarif gibt, der anzuwenden ist), in Deinem Fall die Staffel im § 622 gilt.“
Das hängt nicht zwingend vom bestehen eines betrieblichen Tarifes ab. § 622 Abs. 4 BGB lässt auch eine individuelle Regelung zu. Hierzu muss lediglich eine räumliche Zuordnung zu einem TV vorliegen.
Da wir uns hier aber im Bereich des Günstigkeitsprinzips befinden, hängt die Außenwirkung einer solchen arbeitsvertraglichen Vereinbarung stark von ihrem Inhalt ab. Nicht alles, was irgendwie denkbar ist, wäre hier auch sinnvoll.
"Wenn für beide Seiten 3 Monate gilt (wie vereinbart), dann ist das so."
Auch das muss nicht immer der Fall sein.
BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14
Amtlicher Leitsatz:
Eine vertragliche Kündigungsfrist kann sich gegen die maßgebliche gesetzliche Kündigungsfrist nur durchsetzen, wenn sie in jedem Fall zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Es genügt nicht, dass die vertragliche Regelung für die längere Zeit innerhalb eines Kalenderjahres den besseren Schutz gewährt.
Erstellt am 30.01.2017 um 10:18 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Das hängt nicht zwingend vom bestehen eines betrieblichen Tarifes ab. § 622 Abs. 4 BGB lässt auch eine individuelle Regelung zu. Hierzu muss lediglich eine räumliche Zuordnung zu einem TV vorliegen."
Wenn der Gesetzgeber die räumliche Zuordnung alleine als ausreichend angesehen hätte, dann hätte er das im Gesetz sicherlich so formuliert. Hat er aber nicht...
Erstellt am 30.01.2017 um 11:11 Uhr von fantil
Zitat Kölner: "Pjöööng...und? wie lautet die korrekte Antwort?"
Kölner, du wirst dies doch nach deiner Unfug Antwort selber nachlesen können.
Wenn man einen Fehler macht und diesen nicht korrigiert, begeht man einen Zweiten.