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Versetzung ohne Änderung des Arbeitsvertrages

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PearlHaber
Sep 2023 bearbeitet

Folgende Sachlage: MA war Leitung QM und hat sich intern auf eine Vakanz in der Personalabteilung beworben. Seit 5 Monaten arbeitet die MA in der Personalabteilung. Ein Versetzungsantrag an den BR wurde nicht gestellt. Es gab nur eine Rundmail, dass die MA die Personalabteilung unterstützt. Eine Vertragsänderung bzw. Niederschrift der Vertragsbedingungen gem. NachwG ist bisher nicht erfolgt und wird durch die GF verweigert. Welche Möglichkeiten haben BR und MA hier eine entsprechende Versetzung durchzusetzen? Ich persönlich sehe hier konkludentes Handeln des Arbeitgebers...

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Community-Antworten (14)

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PearlHaber

14.09.2023 um 11:12 Uhr

Vielen Dank Dummerhund. Das eine Versetzung vorliegt und der BR in der Mitbestimmung ist/gewesen wäre, ist klar. Ich/uns interessiert eigentlich, was für Möglichkeiten die MA hat ( der AG verweigert es den Versetzungsantrag zu unterschreiben) und wie wir als BR am geschicktesten vorgehen um die MA zu unterstützen und unser Recht durchzusetzen. Der AG hat in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass die MA die Personalabteilung unterstützt und hat der MA eine Erhöhung der Arbeitszeit für die Einarbeitung im Personal genehmigt. In meinen Augen könnte man hier von einer Versetzung durch konkludentes Handeln ausgehen, da die MA nur noch Personalarbeiten und keinerlei QM-Tätigkeiten durchführt.

Wie seht ihr das?

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Muschelschubser

14.09.2023 um 11:24 Uhr

Ich habe gerade ein Problem mit den Formulierungen.

  • es wird eine interne Stelle in der Personalabteilung ausgeschrieben
  • die Leitung QM bewirbt sich drauf
  • sie bekommt den Zuschlag

Ist die Stellenbesetzung Euch nicht zur Mitbestimmung vorgelegt worden, bzw. meint Ihr das mit Versetzung? Da ein Bewerbungsverfahren voraus ging, finde ich den Begriff "Versetzung" ein wenig irreführend.

Ob eine Vertragsänderung notwendig ist oder nicht, hängt z.B. davon ab ob sich die Eingruppierung ändert und wie eng die Tätigkeit in diesem Arbeitsbereich dort formuliert ist. Eventuell genügt die Aushändigung einer neuen Stellenbeschreibung.

P
PearlHaber

14.09.2023 um 18:55 Uhr

Vielen Dank für eure bisherigen Antworten. Das der BR hätte beteiligt werden müssen, ist klar und unstrittig.

Die MA hat nur eine befristete Änderung in Bezug auf die Wochenarbeitsstunden erhalten, mit dem Vermerk das die Erhöhung für die Einarbeitung Personal gilt. De Eingruppierung ist gleich geblieben. Der AG hat in einem Rundschreiben zu diversen Änderungen u.a. bekanntgegeben, dass die betroffene MA die Abteilung nach dem Ausscheiden der Vorgängerin unterstützt. Die Stelle wurde intern ausgeschrieben. Es hat sich nur die betroffene MA beworben, die externe Ausschreibung ist daraufhin wieder abgeschaltet worden. Es gab keinen Antrag auf Versetzung an den BR, ein Versetzungsschreiben/Bestätigung der Versetzung/ neue ERA-Aufgabenbeschreibung wird der MA, trotz mehrfacher Nachfrage seitens GF verweigert. Wir möchten die MA gerne bestmöglich unterstützen, wissen aber auch das der betreffende GF persönlich sehr nachtragend ist und wollen verhindern, dass die MA darunter leiden muss... Die Arbeitsaufgabe ist komplett anders - Personal (Abrechnung, MA-Stammdatenpflege etc.) statt QM (Auditierung, Prozessoptimierung...) - zumal seit der Arbeitsaufnahme in der Personalabteilung, mangels Zeit keinerlei QM-Aufgaben durch die MA erfüllt werden können.

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 19:35 Uhr

Also ist der BR vor der internen Stellenbesetzung NICHT angehört worden?

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PearlHaber

14.09.2023 um 19:50 Uhr

Korrekt. Der BR ist nicht vorher angehört worden. Es gab keinen Versetzungsantrag an das Gremium. Grundsätzlich befürworten wir die Versetzung, da sie ja auch von der MA gewünscht war. Allerdings weigert sich der GF diese Versetzung nach unserer Meinung rechtskonform zu dokumentieren.

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 20:03 Uhr

Dann ist die Versetzung im Prinzip unwirksam. Darauf könnte man den AG zunächst hinweisen, und mal fragen warum der BR nicht beteiligt wurde.

Theoretisch könnte man durch das Arbeitsgericht eine Rückabwicklung der Versetzung erwirken. Ist für den AG teuer und nervig, stärkt zudem nicht die vertrauensvolle Zusammenarbeit, und konterkariert den Wunsch des AN, für die Personalabteilung zu arbeiten.

Es würde den AG vielleicht dazu veranlassen, in Zukunft die Mitbestimmung zu beachten, ist aber für den AN eher kontraproduktiv.

Vielleicht hilft es ja, dem AG zu skizzieren, dass das eigentlich der korrekte Weg eines Eskalationsverfahren wäre, mit dem der BR definitiv Recht bekäme.

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DummerHund

14.09.2023 um 20:16 Uhr

@ Muschelschubser Wollte ich so in etwa auch gerade kund tun. Der AG weiß das anscheinend genau. Deshalb auch eine Rundmail in der er den Ausdruck "unterstützt" verwendet. Einen BR blenden und MA täuschen um sich evtl. eine höhere Vergütung zu sparen. Dem würde ich mal ganz gewaltig an den Stuhlbeinen sägen.

Mal für den TE. https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/zustimmung-betriebsrat-versetzung/

C
celestro

14.09.2023 um 21:14 Uhr

"Dann ist die Versetzung im Prinzip unwirksam."

Langsam!

Wir dürfen folgenden Fakt: "Grundsätzlich befürworten wir die Versetzung, da sie ja auch von der MA gewünscht war" nicht ignorieren.

Zitat: "Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebs entfällt nur dann, wenn eine Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers vorgesehen und der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist. Ein Einverständnis, das das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließt, liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht. Ist für eine solche Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich, beschränkt sich die Beteiligung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs auf die Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Der Betriebsrat muss u. a. Gelegenheit zur Prüfung haben, ob die Versetzung tatsächlich im Einverständnis des Arbeitnehmers erfolgt und nur deswegen sein Zustimmungsrecht entfällt."

und dies gilt mWn auch für eine rein interne Versetzung.

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DummerHund

14.09.2023 um 22:35 Uhr

Hier giebt es doch aber keinen abgebenden und keinen Aufnehmenden Betrieb. Mein Verständnis nach kommt sie in eine andere Abteilung. Und der AG versucht hier eine Unterstützung vor zu gaukeln.

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celestro

15.09.2023 um 02:29 Uhr

"Hier giebt es doch aber keinen abgebenden und keinen Aufnehmenden Betrieb."

Liest Du mit Absicht nicht bis zum Ende?

Zitat: "und dies gilt mWn auch für eine rein interne Versetzung."

"Und der AG versucht hier eine Unterstützung vor zu gaukeln."

Der Text des TE sagt halt was anderes.

Zitat: "Grundsätzlich befürworten wir die Versetzung, da sie ja auch von der MA gewünscht war."

T
Tagträumer1

15.09.2023 um 19:51 Uhr

Und weiter? Dummerhund ignoriert einfach den Text, da man mal kein Wissen hatte?

M
Muschelschubser

18.09.2023 um 11:29 Uhr

@celestro

Das hört sich für mich so an, als sei es entscheidend, von wem die Initiative ausging.

Der MA wünscht proaktiv eine Versetzung, z.B. wegen Unzufriedenheit in der Abteilung = MBR verzichtbar.

Der MA reagiert auf eine Stellenausschreibung der GL = MBR zwingend.

Soweit meine Deutung.

Da er sich hier "intern auf eine Vakanz in der Personalabteilung beworben" hat, sehe ich das MBR hier als zwingend an.

Soweit die theoretische und juristische Situation. Rein praktisch macht der BR natürlich nicht von seinem Unterlassungsanspruch Gebrauch, um dem MA kein Ei ins Nest zu legen.

Den Hinweis auf den Verstoß gegen das BetrVG. Aber wie gesagt, ich würde dem AG das eigentlich mögliche juristische Vorgehen durchaus skizzieren und auf die Wichtigkeit der MB hinweisen.

C
celestro

18.09.2023 um 11:52 Uhr

"Das hört sich für mich so an, als sei es entscheidend, von wem die Initiative ausging."

Keine Ahnung, wie Du darauf kommst. Der Unterschied ist eher "will der AG den MA versetzen" oder "will der MA unbedingt diese Stelle haben".

"Den Hinweis auf den Verstoß gegen das BetrVG."

Der ggf. eben gar nicht existiert. Wenn das MBR entfällt, weil der MA diese Stelle unbedingt haben will, braucht der BR gar nicht erst darüber nachdenken, ob er etwas tut oder nicht. Es ist ihm juristisch ggf. überhaupt nicht möglich, etwas zu tun.

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