Wer unterschreibt Amtsniederlegung der Vorsitzenden?
Hallo!
Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, werden alle Mitglieder des Betriebsrates zum selben Zeitpunkt ihr Amt niederlegen. Eine Amtsniederlegung sollte aber ja ebenfalls von der Vorsitzenden unterschrieben werden.
Unterschreibt sie dann auch ihre eigene Amtsniederlegung? Oder sollte dies der Stellvertreter machen?
Vielen Dank schonmal, für etwaige Antworten!
Community-Antworten (11)
07.09.2023 um 19:24 Uhr
"Eine Amtsniederlegung sollte aber ja ebenfalls von der Vorsitzenden unterschrieben werden."
Erm ... nö? Wenn jemand das Amt niederlegen möchte, muss er es gegenüber dem BR erklären. Da muss nichts geschrieben und erst recht nichts unterschrieben werden.
07.09.2023 um 22:10 Uhr
Warum wollen denn überhaupt alle Mitglieder des Betriebsrates zum selben Zeitpunkt ihr Amt niederlegen? Steckt der Arbeitgeber dahinter?
08.09.2023 um 10:09 Uhr
Einmal durchlesen.
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/austritt-aus-dem-betriebsrat
08.09.2023 um 10:25 Uhr
Haben alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig ihre Ämter niedergelegt gilt das Unternehmen als betriebsratslos und die Geschäfte des alten Betriebsrats werden bis zur Neuwahl nicht weiter geführt. Wollt ihr das wirklich euren MA antun?
08.09.2023 um 10:27 Uhr
Weshalb nicht, es entstehen keine Nachteile dadurch.
@Threadersteller ... sehr gute Entscheidung, dürfte das Unternehmen nach vorne bringen, wodurch alle profitieren!
08.09.2023 um 10:38 Uhr
@jutti1965
Ohne jetzt nachgelesen zu haben, auf die Gefahr hin mich jetzt zu blamieren:
Aber führt der BR die Geschäfte bei geschlossenem Rücktritt nicht kommissarisch weiter, sofern er vorher zwingend einen Wahlvorstand bestellt?
Eine ähnliche Diskussion hatten wir doch neulich noch.
08.09.2023 um 10:45 Uhr
@ Muschelschubser
es gibt einen Unterschied zwischen Rücktritt und Amtsniederlegung.
08.09.2023 um 10:51 Uhr
Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95). Quelle: ifb
08.09.2023 um 11:02 Uhr
Okay, danke für die Auffrischung! ;-)
08.09.2023 um 23:39 Uhr
@Tagträumer1: "@Threadersteller ... sehr gute Entscheidung, dürfte das Unternehmen nach vorne bringen, wodurch alle profitieren!" -> Du bist so ein Horst......
09.09.2023 um 14:26 Uhr
Zitat Tagträumer1 Weshalb nicht, es entstehen keine Nachteile dadurch.
@Threadersteller ... sehr gute Entscheidung, dürfte das Unternehmen nach vorne bringen, wodurch alle profitieren!
DUMMES ZEUG
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