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Wer unterschreibt Amtsniederlegung der Vorsitzenden?

E
effect
Sep 2023 bearbeitet

Hallo!

Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, werden alle Mitglieder des Betriebsrates zum selben Zeitpunkt ihr Amt niederlegen. Eine Amtsniederlegung sollte aber ja ebenfalls von der Vorsitzenden unterschrieben werden.

Unterschreibt sie dann auch ihre eigene Amtsniederlegung? Oder sollte dies der Stellvertreter machen?

Vielen Dank schonmal, für etwaige Antworten!

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Community-Antworten (11)

C
celestro

07.09.2023 um 19:24 Uhr

"Eine Amtsniederlegung sollte aber ja ebenfalls von der Vorsitzenden unterschrieben werden."

Erm ... nö? Wenn jemand das Amt niederlegen möchte, muss er es gegenüber dem BR erklären. Da muss nichts geschrieben und erst recht nichts unterschrieben werden.

C
Challenger

07.09.2023 um 22:10 Uhr

Warum wollen denn überhaupt alle Mitglieder des Betriebsrates zum selben Zeitpunkt ihr Amt niederlegen? Steckt der Arbeitgeber dahinter?

K
J
jutti1965

08.09.2023 um 10:25 Uhr

Haben alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig ihre Ämter niedergelegt gilt das Unternehmen als betriebsratslos und die Geschäfte des alten Betriebsrats werden bis zur Neuwahl nicht weiter geführt. Wollt ihr das wirklich euren MA antun?

T
Tagträumer1

08.09.2023 um 10:27 Uhr

Weshalb nicht, es entstehen keine Nachteile dadurch.

@Threadersteller ... sehr gute Entscheidung, dürfte das Unternehmen nach vorne bringen, wodurch alle profitieren!

M
Muschelschubser

08.09.2023 um 10:38 Uhr

@jutti1965

Ohne jetzt nachgelesen zu haben, auf die Gefahr hin mich jetzt zu blamieren:

Aber führt der BR die Geschäfte bei geschlossenem Rücktritt nicht kommissarisch weiter, sofern er vorher zwingend einen Wahlvorstand bestellt?

Eine ähnliche Diskussion hatten wir doch neulich noch.

K
Kehler

08.09.2023 um 10:45 Uhr

@ Muschelschubser

es gibt einen Unterschied zwischen Rücktritt und Amtsniederlegung.

C
Catweazle

08.09.2023 um 10:51 Uhr

Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95). Quelle: ifb

M
Muschelschubser

08.09.2023 um 11:02 Uhr

Okay, danke für die Auffrischung! ;-)

T
takkus

08.09.2023 um 23:39 Uhr

@Tagträumer1: "@Threadersteller ... sehr gute Entscheidung, dürfte das Unternehmen nach vorne bringen, wodurch alle profitieren!" -> Du bist so ein Horst......

C
Challenger

09.09.2023 um 14:26 Uhr

Zitat Tagträumer1 Weshalb nicht, es entstehen keine Nachteile dadurch.

@Threadersteller ... sehr gute Entscheidung, dürfte das Unternehmen nach vorne bringen, wodurch alle profitieren!

DUMMES ZEUG

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