BV vs Arbeitsvertrag
Wenn einige Arbeitnehmer ilt. Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub haben und andere Arbeitnehmer lt. Arbeitsvertrag 25 Tage Urlaub haben. Was wäre dann, wenn es eine Betriebsvereinbarung geben würde, wo 28 Tage vereinbart wären. Ich hadere mit dem Günstigkeitsprinzip. Die BV steht ja über den AV. Es gibt noch keine BV. Wir überlegen hin und her, wie wir den MA mit 25 Tagen zu mehr Urlaub helfen könnten, ohne dass die mit 30 Tagen ihren verlieren. Es gibt noch viel mehr Hintergrund, aber mir geht es erst mal nur um die Klarstellung wegen 30 Tagen lt AV vs. 28 Tage lt. BV.
Community-Antworten (5)
28.07.2023 um 20:15 Uhr
Zu einer solchen BV seid ihr schlichtweg nicht ermächtigt. Daraus ergibt sich auch die Antwort: nichts würde passieren.
28.07.2023 um 20:24 Uhr
Wenn unser Arbeitgeber mitspielt, warum nicht. Es wären dann 20 Tage per U- Gesetz + 8 Tage . Im Moment haben wir eine Regelungsabrede wonach man alle 6 Jahre Betriebszugehörigkeit 1 Tag mehr Urlaub erhält. Es gibt MA die seit 12 Jahren im Unternehmen sind und somit 27 Tage erhalten. Dann werden neue MA eingestellt, die gleich 28 Tage bekommen. Sicherlich ist das im Ermessen des AG, aber es hagelt aktuell so viele Kündigungen ( MA kündigen selbst), wegen zu wenig Lohn und zu wenig U-Tagen.
28.07.2023 um 23:49 Uhr
Natürlich könnt ihr euch für mehr Urlaub einsetzen. Aber nicht mit einer BV. Arbeitnehmer haben aus einer BV einen Rechtsanspruch. Aber nur wenn sie wirksam ist.
31.07.2023 um 12:58 Uhr
"Wenn unser Arbeitgeber mitspielt, warum nicht." Die Anzahl der Urlaubstage unterliegt einfach nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Wenn der Urlaub in einem TV geregelt ist, würde der Betriebsrat zudem noch in die Tarifautonomie eingreifen. Das ist schlicht nicht zulässig.
31.07.2023 um 17:31 Uhr
Unabhängig davon, dass eine solche BV den Gang vor's Gericht nicht überstehen würde. Nach dem Günstigkeitsprinzip würde der MA mit seinen 30 Tagen Urlaub im Arbeitsvertrag diese auch behalten. (Übrigens auch dann, wenn der Tarifvertrag nur z.B. 28 Tage Urlaub hergeben würde). Falls es aber eine BV mit mehr Tagen Urlaub als in einem Tarifvertrag gäbe, könnte man das Günstigkeitsprinzip nicht anwenden.
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