AG zweifelt Erforderlichkeit von BR-Arbeit an
Hallo zusammen,
ich bräuchte mal euren Rat - kurz zu uns: Wir sind ein 5er-Gremium (1. Periode, 2. Jahr, komplett neu gegründet, erster BR am Standort überhaupt). Ich habe 10 Seminare besucht, der Rest etwas weniger (4-8) - wir haben also ein wenig Ahnung, uns fehlt jedoch die Erfahrung.
Mir als stellvertretenden BR-Vorsitzenden wird nun vorgeworfen, ich hätte mir Arbeitszeit erschlichen, indem ich mich für BR-Arbeit angemeldet habe, aber keine gemacht habe bzw. diese "nicht erforderlich" war. Mein AG fordert eine schriftliche Stellungnahme von mir binnen einer Woche, in der ich die Erforderlichkeit für die angegebenen Zeiten erläutere.
Konkret werden mir fünf Zeiträume vorgeworfen - zwei davon waren reguläre BR-Sitzungen (in einer war der AG zeitweise dabei, Monatsgespräch), ein Zeitraum war ein Meeting von 1,5h (AG war die ganze Zeit anwesend), in einem habe ich BR-Arbeit mit einem Kollegen zusammen gemacht (u.a. fehlerhafte Akten sortiert, aktualisiert, damit die zukünftige BR-Arbeit reibungsloser funktioniert), in einem Zeitraum habe ich BR-Arbeit alleine gemacht.
Mein AG führt in dem Schreiben LAG- sowie BAG-Urteile an, wonach BR-Arbeit nicht notwendig sei, wenn X und Y - und er habe ja "keine Themen angestoßen, die BR-Tätigkeiten dieses Umfangs auslösen könnten"
Wie gehe ich am besten vor? Brauche ich eine Rechtsschutz-Versicherung, da nur ich angegriffen werde (Individualrecht)? Wird hier der BR angegriffen?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
Community-Antworten (9)
28.07.2023 um 10:56 Uhr
Hallo, neuer Kollege! ;-)
Du darfst Deinem Chef sagen, dass nicht nur er Betriebsratsarbeit verursacht.
Aber im Ernst: Er hat zwar das Recht, nach der Erforderlichkeit zu fragen, Du musst jedoch nur in Stichpunkten aufführen, was Du gemacht hast. Die BR-Sitzungen und das Meeting mit dem Arbeitgeber sollten eigentlich selbsterklärend sein, aber wenn er das noch einmal schwarz auf weiß lesen möchte, bitte!
Wenn er dann immer noch zweifelt, muss er den Gang vors Arbeitsgericht wagen. Hier wirst Du nicht persönlich, sondern in deiner Funktion als Betriebsrat angegriffen. Das bedeutet, dass Deine anwaltliche Vertretung bei einem eventuellen Gerichtsverfahren ebenfalls vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Mir scheint, dass Dein Arbeitgeber entweder noch keine Ahnung von BR-Arbeit hat oder Dich bzw. den Betriebsrat einschüchtern will. Ich hoffe für Euch, dass es nur das Erstere ist. Viele Arbeitgeber besonders in kleinen und/oder familiengeführten Unternehmen haben eine sehr abstruse Vorstellung davon, was ein Betriebsrat macht und wozu er gut ist.
Bevor Du weitere Maßnahmen ergreifst, warte also ab, wie er auf Deine Erklärung reagiert.
LG Enigmathika
28.07.2023 um 10:56 Uhr
Also, wenn die BR- Tätigkeit während der regulären ArbZ war, dann hast Du dir keine ArbZ erschlichen. Die Erforderlichkeit der Br- Arbeit liegt einzig im Ermessen der BR- Mitglieder. Auch musst Du Deinem ArbGeb nicht darlegen, was Du gemacht hast. Wenn er dagegen juristisch vorgehen sollte, dann wirst Du es sicher in einem Verfahren darlegen müssen. BR- Arbeit beruht nicht alleine darauf, dass der ArbGeb irgend einen Blödsinn macht, auf den Ihr reagieren müsst.
28.07.2023 um 11:03 Uhr
Ich danke euch recht herzlich für die Antworten Enigmathika und takkus, das beruhigt ungemein.
Tatsächlich bin ich mir sicher, dass der AG uns einschüchtern möchte.
Ich habe eine "Stellungnahme" verfasst, in der ich nochmals darlege, dass die BR-Arbeit notwendig ist (habe ich noch nicht abgeschickt). Zu jedem einzelnen der fünf Punkte habe ich erläutert, dass es entweder eine reguläre BR-Sitzung war, ein Meeting war, in dem der AG anwesend war, oder dass hier notwendige BR-Arbeit stattgefunden hat (und diese stichpunktartig erläutert, ohne darzulegen, was genau gemacht wurde). Das habe ich an einen "befreundeten" WAF-Anwalt geschickt, ob ich das so raussenden kann.
28.07.2023 um 11:04 Uhr
Da der Arbeitgeber dabei war in den Sitzungen und somit genau weiß was du in dieser Zeit gemacht hast handelt es sich in meinen Augen um eine gezielte Provokation. Hier soll gezielt BR Arbeit behindert werden. Das ist in § 78 BetrVG untersagt. Ein Verstoß kann sogar strafrechtlich geahndet werden.
28.07.2023 um 11:11 Uhr
Vielen Dank für die Rückmeldung, seehas. Ich hatte tatsächlich überlegt, ob ich auf dem gleichen Kanal "zurückschieße", aber für mich entspricht das nicht dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
28.07.2023 um 11:57 Uhr
Die anderen haben ja eigentlich schon alles geschrieben und wie du das auch dargestellt hast ist das ganz klar erforderliche BR Arbeit…gerade als sBRV.
Dass er für BR Sitzungen oder sogar Meetings mit seiner Anwesenheit Erklärungen fordert fällt für mich unter die Kategorie „dumm oder dreist“.
Wie du ihm antwortest hängt natürlich immer von den Umständen und dem jeweiligen AG ab - ich persönlich bin kein Fan davon die Eskalationsleiter zu schnell zu erklimmen. Aber irgendwann wird man nicht drumrum kommen, dem AG auch einmal ein paar paragraphen um die Ohren zu hauen.
In dubio pro reo - vielleicht muss auch euer AG erstmal mit der neuen Situation zurecht kommen und lernen, was ihr als BR überhaupt für Pflichten habt.
Sorgen machen würde ich mir allerdings nicht allzuviel. Wenn, dann müsste er klagen und in dem Fall bist du wie oben beschrieben ja gut geschützt…plus dass nach deinen Darstellungen so eine Klage niemals Aussicht auf Erfolg hätte.
Ansonsten, Lass dich nicht unterkriegen und viel Spaß und Erfolg bei der BR Arbeit! :)
28.07.2023 um 12:08 Uhr
Vielen Dank auch dir für die Rückmeldung WackleDackle!
28.07.2023 um 14:11 Uhr
@ParagraphXYZ Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist keine Einbahnstraße. Wenn die Gegenseite sich nicht daran hält, dann kann es auch sein, dass der GF nur mal sehen will was er alles mit euch treiben kann. Man muss ja nicht gleich vor Gericht gehen. Aber das Gegenüber daran erinnern, dass es Spielregeln gibt die auch für ihn gelten, das kann nicht schaden. Und dabei zu erwähnen, dass es sich nicht um Kinderfasching handelt hilft der Zusammenarbeit auf Augenhöhe auch mal auf die Sprünge
28.07.2023 um 15:12 Uhr
Enigmathika, seehas und andere haben bereits alles hinreichend erklärt. Hierzu noch für Dich eine allgemeine INFO :
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 -
So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, dass diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müsste, dazu führen würde, dass das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG).
Ebenso muss der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muss, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muss der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
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