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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Degradierung

A
Anyu
Jul 2023 bearbeitet

Guten Morgen, ich benötige bitte eure Hilfe. Eine Kollegin war mehrere Monate krank und möchte nun mit der Wiedereingliederung einsteigen. Dies hat sie ihrem Vorgesetzten signalisiert, daraufhin hat er sie zu einem Gespräch geladen . In diesem Gespräch hat er ihr mitgeteilt, dass sie degradiert wurde. Ihr Kundenkreis wurde verkleinert, sie soll keinen intensiven Kundenkontakt mehr haben wie vorher. Einen Teil ihrer Aufgaben und ihren Hauptkunden hat er einen anderen Kollegen zugeteilt. Sie ist keine Führungskraft, hat keine Personalführung. Eigentlich war die Beschreibung ziemlich schwammig. Ich habe ihr geraten, schriftlich eine Definition ihrer zukünftigen Tätigkeit einzufordern auch im Vergleich zu vorher. Es gab keine Anhörung zu einer Versetzung auch keine Änderungskündigung. Welche Möglichkeit hat der BR ihr zu helfen bzw sie zu unterstützen?

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Community-Antworten (13)

C
Challenger

23.07.2023 um 14:32 Uhr

Meiner Auffassung nach greift das hier :

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11 TaBV 80/10

Zuweisung eines anderen Arbeitsberichts durch Änderung der Arbeitsaufgaben (hier: Entzug der Aufgaben mit höherer Verantwortung) Normen: BetrVG §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 S. 1

Quelle :

https://www.business-netz.com › ... › ...-beim-Teilentzug-von-Aufgaben Mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Teilentzug von Aufgaben 22.06.2011 ... Fraglich war, in wieweit der Teilentzug von Aufgaben als mitbestimmungspflichtigen Versetzung anzusehen ist. Mitbestimmung des Betriebsrats


Zitat : Einen Teil ihrer Aufgaben und ihren Hauptkunden hat er einen anderen Kollegen zugeteilt.

Auch in diesem Fall könnte eine Versetzung vorliegen.

A
Anyu

23.07.2023 um 17:49 Uhr

Ich bin eigentlich überzeugt, dass es sich hier um eine Versetzung handelt . In welcher Form kann der BR hier genau tätig werden? Ich frage , da unser BRV nur meint die Kollegin soll sich einen Anwalt nehmen und er wohl keine Veranlassung sieht hier irgendwie tätig zu werden.

C
Challenger

23.07.2023 um 22:10 Uhr

BAG 02.04.1996 1 AZR 743/95 Betriebsverfassung; | teilweiser Entzug von Arbeitsaufgaben als Versetzung

Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (§ 95 Abs. 3 BetrVG) kann auch darin bestehen, daß dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird. Wenn einem Autoverkäufer, der bisher als sog. Gebietsverkäufer und zugleich mit einem zeitlichen Anteil von ca. 25 % als Ladenverkäufer eingesetzt war, der Ladendienst entzogen wird, so kann das - je nach den Umständen des Falles - als mitbestimmungspflichtige Versetzung zu bewerten sein. Dabei ist nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung abzustellen, sondern auch darauf, ob die entzogene Tätigkeit die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers qualitativ geprägt hat (BAG, Urt. v. 2. 4. 1996 - 1 AZR 743/95).

C
Challenger

24.07.2023 um 02:29 Uhr

Zitat : Anyu

Ich bin eigentlich überzeugt, dass es sich hier um eine Versetzung handelt . Richtig.

Zitat : In welcher Form kann der BR hier genau tätig werden?

Dem AG aufzugeben, gemäß § 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) Abs.1 gegenüber dem BR ein Unterrichtungsverfahren wegen Versetzung und eine eventuell damit verbundenen Umgruppierung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Andernfalls Prozess am Hals.

Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 101 Zwangsgeld Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Zitat : Ich frage , da unser BRV nur meint die Kollegin soll sich einen Anwalt nehmen und er wohl keine Veranlassung sieht hier irgendwie tätig zu werden.

Eine sehr schlechte Einstellung des BRV. Der AG hat die MB'rechte des BR verletzt. Wenn Euer BRV keine Veranlassung sieht, hier tätig zu werden, dann erfüllt er gemäß §23 BetrVG den Tatbestand der groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten, die per Ausschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zum Verlust des BR'amtes führen kann.

A
Anyu

24.07.2023 um 12:29 Uhr

Es ist sehr frustrierend, wenn sich Kollegen an einen wenden um Hilfe zu bekommen und man erst im Gremium kämpfen muss bzw. man vom BRV ausgebremst wird. Seine Begründung in solchen Fällen „ kein kollektiver Bezug „.

F
fantil

24.07.2023 um 15:54 Uhr

§ 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Personelle Einzelmaßnahmen haben nie einen kollektiven Bezug! Selten so einen Schwachsinn gehört. Ihr solltet den BRV auswechseln.

K
Kampfschwein

24.07.2023 um 16:37 Uhr

Zitat : ........ man vom BRV ausgebremst wird. Seine Begründung in solchen Fällen „ kein kollektiver Bezug „.

Was der BRV da labert, ist einfach nur DUMMES ZEUG. Der Schwerpunkt des kollektiven Bezuges ist in §87 BetrVG verankert. Wie viele Mitglieder hat Euer Gremium und wie viele davon sind auf Deiner Seite ? Bist Du Mitglied einer Gewerkschaft ?

A
Anyu

24.07.2023 um 18:00 Uhr

Wir sind 11. Leider fehlt es dem Großteil des Gremiums an Motivation. Wie geschrieben frustriert es mich mehr und mehr. 2-3 Kollegen gibt es, die es ähnlich sehen wie ich.

C
Challenger

24.07.2023 um 18:52 Uhr

Zitat Anyu : Wie geschrieben frustriert es mich mehr und mehr. 2-3 Kollegen gibt es, die es ähnlich sehen wie ich.

Auch Du und 2-3 weitere Mitlieder können schon eine Menge "Stunk" machen. Verlangt vom BRV die Anberaumung einer BR'sitzung und fordert, die Versetzung nach §99 BetrVG auf die Tagesordnung zu setzen.

Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 29 Einberufung der Sitzungen (1) ..... (2) ..... (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

Zusätzlich beantragt Ihr, dass ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft zu der BR'sitzung geladen wird.

Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 31 Teilnahme der Gewerkschaften Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

A
Anyu

25.07.2023 um 00:28 Uhr

Ich gehöre keiner Gewerkschaft an. Sitzung ist morgen und da wird sich zeigen , ob es eine Anhörung gibt. Danach sind 3 Wochen Betriebsferien und die meisten sind im Urlaub, daher wird die nächste Sitzung erst wieder Mitte August sein.

K
Kampfschwein

27.07.2023 um 12:31 Uhr

Zitat Anyu : Sitzung ist morgen und da wird sich zeigen , ob es eine Anhörung gibt.

Was ist denn bei der BR'sitzung rausgekommen ?


Zitat Anyu : Ich gehöre keiner Gewerkschaft an.

Bouah ey. BR'mitglied und nicht in der Gewerkschaft ? Da kannst Du Dich noch lange abstrampeln. Ohne Gewerkschaft wirsrt Du nichts, jedenfalls nicht viel erreichen können. Challenger hat Dir den richtigen Tipp gegeben. Wenn Du so vorgehst, wirst Du Deinem Ziel näherkommen.

A
Anyu

27.07.2023 um 13:32 Uhr

Es gab natürlich keine Anhörung, wie erwartet. Die Kollegin hat sich nun einen Anwalt genommen . Ziel der Wiedereingliederung ist es ja, zu sehen ob der AN an seinem gewohnten alten Arbeitsplatz zukünftig zurecht kommt bzw. dass man schrittweise an seine gewohnte Tätigkeit wieder herangeführt wird. Das passiert ja gerade nicht, da sie garnicht weiß was sie machen kann/soll bzw was nicht . Sie hat schriftlich darum gebeten, dass ihr Chef ihr Tätigkeitsfeld definiert, das hat er nicht getan, sondern ihr einen Wischi Waschi Text geschrieben, dass man sich im August nochmal zusammensetzt. Folglich hängt sie gerade voll in der Luft. Zukünftige Kommunikation zwischen ihr und dem Chef wird es erstmal nicht geben, der Anwalt bereitet wohl gerade ein Schreiben vor. Soweit mir bekannt , ist in unserem BR kein Gewerkschaftsmitglied. Den Rat von Challenger habe ich mir zu Herzen genommen, ich denke in unserem Gremium dreht sich der Wind. Das wird auch bitter Nötig sein, da bei uns gerade einiges in der Firma schief läuft.

K
Kampfschwein

27.07.2023 um 23:07 Uhr

Zitat : Den Rat von Challenger habe ich mir zu Herzen genommen, ich denke in unserem Gremium dreht sich der Wind.

Ich empfehle Dir, den Vorschlag von Challenger auch tatsächlich umzusetzen. Denn würde der BRV sich weigern, eine von mindestens 3 BR'mitgliedern geforderte Anberaumung einer BR'sitzung wegen der Versetzung nach §99 BetrVG auf die Tagesordnung zu setzen, erfüllt er den Tatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn er sich weigert. einen Beauftragten einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft zu der BR'sitzung einzuladen. (Dazu musst Du erst einmal Mitglied einer Gewerkschaft werden.)

Vergleich :

Betriebsverfassungsgesetz § 78 Schutzbestimmungen Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.


BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 -

Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluss vom 19. Juli 1995- 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinde­rungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25). Eine Behinderung kann auch bereits in Äu­ßerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Daher müssen die Äußerungen des Arbeitgebers zu den Ko­sten des Betriebsrats den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen nach Art und Inhalt erkennen lassen, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für die Kosten der Betriebsratsarbeit einzu­stehen und diese Kosten nur zu tragen hat, soweit sie für die Er­ledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und im Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht unverhältnis­mäßig sind (BAG Beschluss vom 19. Juli 1995, aaO). Stellt der Ar­beitgeber diese Zusammenhänge nicht heraus, wird nicht hinrei­chend deutlich, dass der Betriebsrat nicht nach eigenem Gutdünken über die durch seine Amtsführung verursachten Kosten befinden kann und ihre Höhe nur durch den Umfang erforderlicher Betriebs­ratstätigkeit bestimmt wird. Eine Äußerung des Arbeitgebers ge­genüber den Arbeitnehmern zu den Kosten der Betriebsratstätig­keit, die die gesetzlichen Zusammenhänge außer acht lässt, setzt den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft des Betriebs unter einen Rechtfertigungsdruck, der nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibt.

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