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BR-Teilnahme an Abteilungsversammlung

C
Cosel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, unser Problem: AG setzt eine Abteilungsversammlung an ohne Beteiligung des BR. 50% der Mitarbeiter der Abteilung wünschen eine Teilnahme des BR. Wir möchten dem Wunsch der MA entsprechen. Hat der BR ein Teilnahmerecht ? -leider können wir nichts finden, DANKE

2.141017

Community-Antworten (17)

R
rohrwerker

03.01.2017 um 19:05 Uhr

Normalerweise nicht

hatten wir auch schon mal. Wir sind dann einfach hingegangen. Ist die Frage ob der Chef es riskiert euch vor versammelter Mannschaft raus zu werfen

P
Pickel

03.01.2017 um 19:16 Uhr

Rohrwerker, einem nur halbwegs rhetorisch geschickten Chef wird das nicht allzu schwer fallen. Zumal ein zweimaliger freundlicher Hinweis genügen dürfte, bei Missachtung im Nachhinein sehr ungemütliche Geschütze aufzufahren.

Die wichtigste Info hat der Fragesteller leider nicht gegeben: Welche Art von Themen werden behandelt? Ist es eine reine Vortragsveranstaltung oder finden Personalgespräche statt?

G
gironimo

03.01.2017 um 19:20 Uhr

Vielleicht diskutiert ihr mit dem AG mal das Wort "vertrauensvolle" Zusammenarbeit.

Ruft doch notfalls gleich danach zu Abteilungsversammlungen auf. Vielleicht lenkt der AG ein.

E
Ernsthaft

04.01.2017 um 13:08 Uhr

„AG setzt eine Abteilungsversammlung an ohne Beteiligung des BR.“ Das kann er problemlos, wenn diese innerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Liegt sie außerhalb, geht es ohne Zustimmung des BR in der Regel nicht. Ausnahmen: BAG v. 13.3.2001 - 1 ABR 33/00 und BAG v. 27.06.1989 - 1 ABR 28/88.

Leider beginnt das neue Jahr, wie das alte endete. Mit jeder Menge dummes Zeug!

Zitat @Pickel: „Rohrwerker, einem nur halbwegs rhetorisch geschickter Chef wird das nicht allzu schwer fallen. Zumal ein zweimaliger freundlicher Hinweis genügen dürfte, im Nachhinein sehr ungemütliche Geschütze aufzufahren. „

Das BetrVG fasst die AN eines einzelnen Betriebes unter persönlichen (§ 5 BetrVG) und räumlichen Gesichtspunkten (§§ 1, 4 BetrVG) rechtlich zu einer Einheit, dem Verband "Belegschaft" (so genannt in § 111 Satz 1 BetrVG), Vertreten durch das aus ihnen gebildete Organ BR zusammen (Zitat aus einer BAG-Entscheidung). Daher ist ein BRM auch immer beteiligter einer betrieblichen Versammlung.

Auch wenn ein BR hier als Gremium kein Teilnahmerecht hat, so hat ein geschäftsführendes BRM schon allein aufgrund der Zugehörigkeit zum Verband der Belegschaft auch bei Abteilungsversammlungen ein Teilnahmerecht. Da ein BR von allen Beschäftigten und nicht nur der hier nicht Teilnehmenden gewählt wurde, ist er auch ein Teil der dortigen Belegschaft.

Und da ein BR auf der Grundlage des § 80 BetrVG ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen hat und es hierzu auch nicht der Zustimmung eines AG bedarf, wäre es schon interessant, von @Pickel jetzt einmal zu erfahren, welche ungemütlichen Geschütze ein AG hier im Nachhinein auffahren könnte?

In ernsthafter Erwartung…………

Z
Zweifelnder

04.01.2017 um 13:31 Uhr

@Ernsthaft: Und da ein BR auf der Grundlage des § 80 BetrVG ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen hat und es hierzu auch nicht der Zustimmung eines AG bedarf, wäre es schon interessant, von @Pickel jetzt einmal zu erfahren, welche ungemütlichen Geschütze ein AG hier im Nachhinein auffahren könnte?

Wenn das so ist, kann ich mich ja einfach in eine Besprechung der Geschäftsleitung setzen, oder?

P
Pickel

04.01.2017 um 14:03 Uhr

Ernsthaft, deine blühende Phantasie verdient nicht mehr als Kopfschütteln

E
Ernsthaft

04.01.2017 um 14:33 Uhr

Wenn das eines der von dir gedachten Geschütze ist, solltest du es so lange benutzen, bis es physisch nicht mehr möglich ist.

@ Zweifelnder Kann man natürlich. Wie auch ein AG eine BR Sitzung besuchen und an dieser teilnehmen kann.

Man könnte aber auch das neue Jahr dazu nutzen, endlich den Schalter zum Einschalten des Kopfes zu finden.

Z
Zweifelnder

04.01.2017 um 14:48 Uhr

@Ernsthaft: Wie auch ein AG eine BR Sitzung besuchen und an dieser teilnehmen kann.

Also mein Kopf ist eingeschaltet. Die BR-Sitzung ist laut Gesetz nicht öffentlich, außerdem hat der BR das Hausrecht. Der AG kann auf Antrag oder Einladung zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzukommen, aber sich nicht einfach reinsetzten.

Aber zurück zum Thema: Als (längerfristige) Lösung kann ich empfehlen, bei der nächsten BR-Wahl auf ein breiteres Mitarbeiterspektrum als Bewerber (mit ggf. entsprechender Listensortierung) zu setzen. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass ein breit im Unternehmen aufgestellter Betriebsrat einige Vorteile gerade beim Thema Informationen hat.

E
Ernsthaft

04.01.2017 um 15:01 Uhr

Sorry, wenn du den Schalter zwar gefunden, dass von mir gemeinte aber dennoch nicht verstanden hast, dürfte ein größeres Problem vorliegen.

Prüfe bitte noch einmal nach, ob wirklich alle Phasen geschaltet wurden.

Z
Zweifelnder

04.01.2017 um 15:03 Uhr

Na dann klär uns doch auf, aber bitte ohne persönlich zu werden.

P
Pjöööng

04.01.2017 um 16:15 Uhr

Aus dem Zutrittsrecht zu den Räumen wirst Du doch wohl nicht ernsthaft ein Teilnahmerecht an allen innerbetrieblichen Veranstaltungen ableiten wollen?

E
Ernsthaft

04.01.2017 um 16:23 Uhr

Wo werde ich den persönlich, wenn ich feststelle, dass es irgendwo hakeln muss?

Es dürfte doch wohl halbwegs verständlich sein, dass ich damit aussagen wollte, dass weder ein BR noch ein AG etwas im Hoheitsgebiet des jeweils anderen ohne dessen Duldung zu suchen hat.

Bezogen auf die Abteilungsversammlung bedeutet das auch nichts anderes, als das ein BR als Ganzes hier zwar ebenfalls keine Rechte hat, ein einzelnes BRM hier aber sehr wohl welche ableiten kann. Ein mit besonderen Aufgaben Betrautes, erst recht. Wenn ein BR z. B. ein BRM als für diese Abteilung zuständig bestimmt hat, hat sie ein Teilnahmerecht auch dann, wenn sie dieser nicht angehört.

Auf den 80er bezogen, könnte man das etwas überspitzt sogar auf alle BRM übertragen, indem sie hier dann ihrer Grundpflicht nachkommen und eben genau zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob auch div. Normen hinsichtlich der Stühle, Licht, Hör- und Sichtverhältnisse oder sonst. Pflichten aus der Arbeitsstättenverordnung oder gar die Teilnehmer psychisch belastende Umstände Beachtung finden. Der Fantasie sind da keine Grenzen gesetzt. Und das damit nicht gemeint sein kann, dass gleich alle dort aufschlagen dürfen, sollte auch klar sein.

Wenn man davon jetzt aber ableiten will, dass ein BR ein sich aus dem 80er ergebendes generelles Kontrollrecht hinsichtlich einer Konkurrenzveranstaltung hat, liegt man daneben. Dass Betriebsräte von Informationen die Ihnen schon vom Gesetz zugesprochen werden ausgeschlossen werden können, ist irgendwie auch widersinnig und zumindest für mich nicht nachvollziehbar.

@Pjöööng

Nein, natürlich nicht! Zutrittsrecht ist ja nicht gleich Teilnahmerecht. War ja auch nur ein dehnbares Beispiel.

Ergänzung: Was aber nicht bedeutet, dass ein Zutrittsrecht nicht auch zu einer etwas längeren Ablaufkontrolle führen kann.

P
Pickel

04.01.2017 um 17:58 Uhr

Ernsthaft, du windest dich wirklich bis über die Grenzen der Peinlichkeit hinaus, um deinen haltlosen Beitrag rechtzufertigen.

Wie begründest du im Kontext deines letzten Beitrages deinen Satz "Daher ist ein BRM auch immer beteiligter einer betrieblichen Versammlung. " von oben?

E
Ernsthaft

04.01.2017 um 18:03 Uhr

Hast DU schon einmal versucht, einer Kuh das Klavierspielen beizubringen?

A
AlterMann

04.01.2017 um 19:16 Uhr

Zurück zur Frage von Cosel: Hat der BR ein Teilnahmerecht? Nein. Wer zu der Abteilungsversammlung eingeladen wird, bestimmt der AG. ABER: Der AG kann nicht einzelne Mitarbeiter der Abteilung deshalb ausschließen, weil sie BRM sind.

Wenn Ihr also BRM aus der Abteilung habt, dann ist der BR ja immerhin vertreten. Sollte es bei Euch gerade etwas brenzlig sein, könntet Ihr ja kurz nach der Abteilungsversammlung zu einer Betriebsversammlung laden.

M
Moreno

04.01.2017 um 19:42 Uhr

Die Antwort vom alten Mann ist genau die richtige und alles andere ist ein ziemlicher Quark schon erstaunlich was sich hier einige aussen Fingern saugen!

C
celestro

05.01.2017 um 14:30 Uhr

"Wenn ein BR z. B. ein BRM als für diese Abteilung zuständig bestimmt hat, hat sie ein Teilnahmerecht auch dann, wenn sie dieser nicht angehört."

Dies halte ich für unglaublich großen Unfug. Gehört ein BRM zufällig in die Abteilung, so darf es als Angehöriger der Abteilung natürlich teilnehmen. Der BR kann jedoch kein BRM dazu deklarieren, für die Abteilung zuständig zu sein und darüber ein Teilnahmerecht quasi "herbeiführen".

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