Anspruch der SBV auf WA-Unterlagen
Manchmal muss man Fragen stellen, die für viele selbstverständlich, für andere halt nicht. Folgendes Szenario: Die SBV hat das Anrecht auf den WA-Sitzungen teilzunehmen. Aus unterschiedlichen Gründen kann/will die SBV nicht an der Sitzung teilnehmen (um gleich vorzubeugen: Die Gründe sind nachvollziehbar). Der WA muss die TO dem SBV mitteilen. Nun meine eigentliche Frage: Muss er der SBV aber auch weitere Unterlagen, Daten und Zahlen zu Verfügung stellen?
Community-Antworten (6)
28.06.2023 um 17:51 Uhr
Die SBV hat ein Teilnahmerecht an den Sitzungen, in beratender Form. Nicht Stimmberechtigt usw. Der BR muss die SBV mit der TO laden.
Ich würde sagen, wenn die SBV nicht an den Sitzungen teilnimmt, Nein.
28.06.2023 um 18:27 Uhr
In den ersten beiden Sätzen bin ich bei dir. Beim letzten nicht. Dann stelle ich meine Frage anders: Muss der SBV bei der Einladung alle Unterlagen, die auch den WA-Mitgliedern zu verfügung gestellt werden, auch der SBV zu Verfügung gestellt werden? Wenn ja, in welcher Form?
28.06.2023 um 19:36 Uhr
um beratend teilnehmen zu können, muss sich die SBV vorbereiten können. Also genauso wie die BRM etc. ....
29.06.2023 um 09:48 Uhr
Ich lese im Internet nur "die SBV ist einzuladen, die TO ist der Einladung anzuhängen"
§ 29 Einberufung der Sitzungen
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
29.06.2023 um 16:57 Uhr
Hallo Zusammen,
nur der Form halber, § 29 BetrVG bezieht sich auf BR-Sitzungen, nicht auf WA-Sitzungen. Zur WA-Sitzung lädt wahrscheinlich der WA-Vorsitzende ein, der nicht automatisch auch der BR-Vorsitzende ist.
Abgesehen davon habe ich es so kennengelernt, dass ich "nur" ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des WA habe, nicht aber ein Recht auf Aushändigung. Genauso ist es ja auch für alle anderen WA-Mitglieder (§108 (3) BetrVG).
Viele Grüße EineSBV
29.06.2023 um 19:18 Uhr
Einladungen an alle Teilnehmer müssen Einheitlich sein, damit sich alle gleich auf die Sitzung vorbereiten können.
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