Erstellt am 19.12.2016 um 15:10 Uhr von Moorhuhn
Hallo Camel,
zuerst einmal ist ein befristeter Arbeitsvertrag immer nur dann kündbar, wenn dies im Vertrag selbst auch erwähnt wird.
Wenn dies der Fall ist gilt nach Rechtsprechung des BAG (Entscheidung vom 30.09.2010 – 2 AZR 456/09) auch die Zeit als Azubi im Betrieb (Berufsausbildungszeit) als Beschäftigungszeit.
Erstellt am 19.12.2016 um 21:18 Uhr von Hoppel
@ Camel
"Zählt nur der neue Vertrag, also 1 Monat zum Monatsende oder zahlt die Azubizeit von 3 Jahren mit, dann ist die Kündigung 2 Monate zum Monatsende. "
Wie kommst Du überhaupt auf eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende?
Wenn nur die gesetzliche BGB Kündigungsfrist gelten würde, beträgt die für einen Arbeitnehmer immer nur 4 Wochen zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsende.
Die verlängerten Kü´fristen gelten für die Kündigung durch den AG! Und eine Kü´frist von 2 Monaten zum Monatsende würde gem. § 622 BGB erst nach 5 Jahren greifen!
Alles weitere hat Moorhuhn bereits korrekt beantwortet.
Erstellt am 20.12.2016 um 06:25 Uhr von Camel
Dankeschön für die Antwort