Erstellt am 01.12.2016 um 09:13 Uhr von gironimo
Wenn Ihr es sauber machen wollt, nehmt Euch frei und geht hin. Der Zuschauerraum sollte schon voll sein.
Erstellt am 01.12.2016 um 09:37 Uhr von MasterPit
Ah, stimmt, die Info fehlte. Wir haben natürlich keinen Urlaub oder ähnliches mehr "rumliegen". Die beiden Vorsitzenden (teilfreigestellt) haben da eher kein Problem, die anderen schon.
Deswegen ja auch die Frage nach der Befreiung...
Erstellt am 01.12.2016 um 09:41 Uhr von gironimo
Antwort 1 bleibt dennoch so. Da kann man nichts machen. Leider.
Erstellt am 01.12.2016 um 09:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (MasterPit):
"Die beiden Vorsitzenden (teilfreigestellt) haben da eher kein Problem, die anderen schon. "
Gut möglich dass sie danach ein Problem haben.
Erstellt am 01.12.2016 um 09:52 Uhr von moreno
Naja aber wenigstens kennen sie dann den Richter schon ;-)
Erstellt am 01.12.2016 um 09:54 Uhr von Zappelmann
ZWEI Vorsitzende, wow ... und beide haben keine Ahnung, so ist das bei einer Doppelspitze. ;))
Erstellt am 01.12.2016 um 10:32 Uhr von MasterPit
Nee,
eine Vorsitzende und ein Stellvertreter.
Aber welches Problem ist denn zu erwarten?
Erstellt am 01.12.2016 um 10:41 Uhr von Zappelmann
Gerichtsbesuch ist KEINE Betriebsratsarbeit (und nur dazu sind sie freigestellt), es sei denn, du bist vorgeladen ...
Erstellt am 01.12.2016 um 11:03 Uhr von MasterPit
Wie sieht das aus, wenn andere (so ist es leider) BR-Mitglieder von denselben Schikanen attackiert werden?
Wir sehen uns da in der Pflicht, weil wir weitere Angriffe gegen den BR oder Mitglieder erwarten? Ist es nicht dann BR-Arbeit, wenn es in naher Zukunft auch andere aus dem Gremium oder dem Kreis der Mitarbeiter betreffen könnte?
Erstellt am 01.12.2016 um 11:26 Uhr von Pjöööng
Zitat (MasterPit):
"Ist es nicht dann BR-Arbeit, wenn es in naher Zukunft auch andere aus dem Gremium oder dem Kreis der Mitarbeiter betreffen könnte?"
Dann habt Ihr zwar Betriebsratarbeit vor Euch, die findet aber nicht im Gerichtssaal statt.. Was erwartet Ihr denn von der Verhandlung? Was denkt Ihr denn was da passiert, was Euch bei Eurer Arbeit behilflich sein kann?
Erstellt am 01.12.2016 um 12:30 Uhr von Challenger
Tach auch,
eine Teilnahme an Gerichtsverhandlungen ist in erster Linie möglich bzw verpflichtend, wenn ein BRM persönlich geladen wird.
Eine Teilnahme ohne Persönliche Ladung ist dann möglich, wenn der Streitgegenstand einen konkreten Bezug zur BR-Tätigkeit hat. Sollte allerdings gewissenhaft geprüft werden.
Wenn es sich in dem von Dir geschilderten Fall um eine Kündigungsschutzklage handelt, dürfte die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Termin ausscheiden.
Vergleich : BAG - 7 AZR 893/93 -
@MasterPit
jetzt mal eine ganz andere Frage :
Ist denn überhaupt geprüft worden, ob der AG vor Ausspruch der Kündigung, zunächst hätte ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen müssen ???
Erstellt am 01.12.2016 um 13:36 Uhr von MasterPit
Das ist eine gute Frage,
scheinbar hat sich der AG diesen Formfehler geleistet und das NICHT getan.
Danke für die Antworten. Habe mit unserem Gewerkschafter auch nochmal Rücksprache gehalten... leider gibt es da kaum eine Möglichkeit, wie es scheint.
Wir erwarten eben einen gewissen Prädiktionscharakter für die ggf. kommenden Verfahren. Eine Kollegin (ebenfalls Ersatzmitglied) rechnet ebenfalls jeden Tag mit der Kündigung - und wir wollen halt früh gegen diese Masche reagieren. Wirkt alles so ein bisschen nach Naujoks (der Betriebsrätefresser) o.ä....
Erstellt am 01.12.2016 um 15:15 Uhr von Erbsenzähler
@Challenger & MasterPit
Stopp!
Ihr seit evtl. auf dem Holzpfad. Aber ganz gewaltig. Eine Zustimmung des Betriebsrats oder die Zustimmung durch ein Arbeitsgericht ist nur Voraussetzung zur Kündigung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds. Für ein Ersatzmitglied gilt dieses nur für die Zeit des Nachrückens. (Auch ohne bewusste Kenntnis der Verhinderung eines BRMs.) Sollte das Ersatzmitglied nicht durch einen (berechtigten) Vertretungsfall zeitweise nachgerückt sein brauch der AG keine Zustimmung oder Zustimmungsersetzung.
Guckt euch mal das BAG-Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 233/11
Link:http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/sonderkuendigungsschutz-eines-ersatzmitglieds-des-betriebsrats
Fazit: Die Zustimmungspflicht des BRs oder die Ersetzung der Zustimmung durch ein Arbeitsgerichts für Ersatzmitglieder gibt es nur im Vertretungsfall.
Erstellt am 01.12.2016 um 16:03 Uhr von Challenger
Tach auch Erbsenzähler,
Du hast ja vollkomen Recht. Deshalb habe ich ja auch gefragt,
ob dies vorher geprüft wurde.
Erstellt am 02.12.2016 um 11:51 Uhr von MasterPit
Danke auch für diesen Einwand.
Hab nachgesehen, das Ersatzmitglied ist einige Male in diesem Jahr "berechtigt nachgerückt".
Passt also. Die Zustimmungsersetzung wurde aber nicht erwirkt - ist das ganze also ggf. sowieso zum Scheitern verurteilt ?
Erstellt am 02.12.2016 um 12:37 Uhr von Challenger
Tach auch MasterPit,
der besondere KSchutz eines EM gilt zunächst für die Dauer der Verhinderung des BRM. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob das EM auch tatsächlich BR-Tätigkeit wahrgenommen hat.
Vergleich : BAG - 2 AZR 388/10 -
Mit Wiederaufnahme der Tätigkeit durch das BRM beginnt für das EM ein NACHWIRKENDER Kündigungsschutz von einem Jahr. Dieser greift jedoch nur dann, wenn das EM im Vertre-tungsfall auch tatsächlich BR-Tätigkeit ausgeübt hat. Die Teilnahme an einer BR-Sitzung reicht hierzu völlig aus.
Erstellt am 03.12.2016 um 13:01 Uhr von Challenger
Tach auch MasterPit,
Zu Deinem Beitrag vom 01.12.2016 / 11:03 Uhr :
Sofern der BR und/oder einzelne seiner Mitglieder vom AG schikaniert und/oder gemobbt werden,bietet das BetrVG mit §78 (Schutzbestimmungen) ein sehr wirkungsvolles Abwehrinstrument. Hiernach können die einzelnen BR-Mitglieder, als auch der BR selbst, gegen den AG ein arbeitsgerichtliches Unterlassungsverfahren einleiten.
Erstellt am 03.12.2016 um 17:23 Uhr von Hoppel
@ MasterPit
"Die Richterin hat einen Kammertermin anberaumt. Zu diesem würden wir gern als geschlossenes Gremium aufschlagen... seht Ihr das mit ner Arbeitsbefreiung (§ 38) abgedeckt? Wir möchten das gerne z.B. als Sondersitzung oder so machen - ..."
Der § 38 BetrVG ist unzuständig bis zum Abwinken! Auch § 37 Abs.2 BetrVG berechtigt ganz sicher nicht einen komplettes BR-Gremium, als Zuhörer an diesem Kü´schutzprozess teilnehmen zu können. Selbst die Teilnahme eines einzelnen und womöglich freigestellten BRM ist mehr als kritisch, so dieses BRM nicht geladen ist.
Aber das ganze Vorhaben auch noch als Sondersitzung verkaufen zu wollen, grenzt schon an kompletten Realitätsverlust.
Ihr solltet Euch mal mit dieser Entscheidung befassen: BAG, 19.05.1983, Az.: 6 AZR 290/81