„Wie ist euer Rat zur weiteren Vorgehensweise?“
Ganz einfach!
Sich einen Anwalt greifen und auf Rücknahme der Abmahnung bestehen.
Hier würde man dann bestimmt auch erfahren, dass das Lesen von News während der normalen AZ eben keine BR-Tätigkeit darstellt, sondern wie das Lesen der Bild, der Süddeuten, dem Spiegel, des Stern etc, den News der IBF, ffb, ifb, poko, aas, fbz, um nur einige von Hundert zu nennen und natürlich die aller Gewerkschaften, eher dem Privatvergnügen zuzuordnen sind.
Da ändern auch die hier von @Catweazle und dem Admin, der sich leider immer nur dann zu Wort meldet, wenn es etwas zu beenden, bzw. Werbung zu unterstützen gilt, zitierte Rechtsprechung nichts dran, da in dem hier zitierten Urteil von wirklicher BR-Arbeit, nicht aber von Privatvergnügen die Sprache ist, könnte man auch von selbst darauf kommen.
Man kann natürlich auch das ein oder andere etwas einseitig sehen, erst recht dann, wenn es einem in den Kram passt. Dass Forumsregeln in diesem Sinne dann auch nicht für den gelten, ist natürlich selbsterklärend.
Da auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mal kurz Pause hat, dürften dann auch alle anderen ihren Vorlieben nachgehen. Was dann natürlich auch im Interesse des AG zu sein hat. Spart er doch nicht nur Zeit und Papier, sondern auch den Aufwand beim festlegen der AZ.
Da dann auch sein Direktionsrecht etwas dünner ausfällt, bringt das auch so einiges an Zeit, die er dann im Garten verbringen kann.
Zitat Admin:
„2) Ggf. hat der WAF-Newsletter Themen behandelt, die Dich als BR-Mitglied interessieren; und zwar deswegen, weil Ihr im Betrieb gerade damit zu tun habt“
Das gilt dann aber auch für viele Tageszeitungen und Illustrierte. Auch dort finde ich permanent etwas, dass auch mit betrieblichen Themen in Verbindung zu bringen ist.
Sorry, aber das ist wirklich ein saugeiler Tipp, und dann noch von einem, der es eigentlich besser wissen sollte.
Täte mich jetzt echt einmal interessieren, wie Gerichte, die bei privaten Telefonaten und Zeitungslesen während dem Dienst u. U. sogar einen fristlosen Kündigungsgrund sehen, dieses jetzt beurteilen würden.
Dass auch ein AG Rechte hat, und sei es nur das auf störungsfreie Abläufe ohne Animationseinlagen von BRM, ist natürlich nebensächlich.
Eine Nebenpflicht aus dem AV ist auch, dass die Rechtsgüter und die Interessen des AG im Sinne eines reibungslosen Geschäftsablaufs zu wahren sind. Was z. B. dann nicht mehr der Fall wäre, wenn Publikationen die er nur im Hoheitsgebiet des BR erwartet und auch nur dort dulden muss, überall im Betrieb herumgeistern oder ein Verhalten andere dazu animiert, es diesem gleichzutun.
Sorry, aber ganz so einfach wie hier Suggeriert, würde ich es mir dann doch nicht machen.