Kann AG MA zwingen Brandschutzhelfer zu werden?
Hallo zusammen,
unser AG möchte MA bestimmen, welche die Aufgabe des Brandschutzhelfers/ Evakuierungshelfers ausüben sollen. Wir haben aktuell keine BV dazu und auch in unserem TV ist hierzu nichts vereinbart.
Nun wurde eine MA bestimmt, welche diese Aufgabe aber nicht wahrnehmen möchte und dies auch mitgeteilt hat. Hier wurde dann ganz trotzig reagiert "Du MUSST und dann lass ich eben deinen Vorgesetzten das bestimmen" (also tatsächlich möchten sie die MA dazu zwingen).
Das kann ich nicht verstehen, da es MA gibt, die das auch freiwillig machen möchten.
Wir als BR sind auch der Meinung, dass man das nicht jemanden aufzwingen muss, hier geht es schließlich um Menschenleben. Auch wurden Unterlagen vorgelegt, die mit Unterschrift bestätigen sollen, dass die MA eingewiesen und informiert wurde und das stimmt einfach nicht. Hier haben weder Schulungen noch Einweisungen stattgefunden. Die MA hat die Unterschrift auch verweigert.
Können wir als BR nun den AG auffordern hierzu eine BV (GBV) mit uns abzuschließen und den MA davor schützen die Aufgabe des Evakuierungshelfers (Brandhelfers) aufgezwungen zu bekommen? Vor allem wenn es bisher IMMER Freiwillige gab..
Vielen lieben Dank schon mal und LG , Mavibe
Community-Antworten (6)
24.11.2016 um 13:58 Uhr
Ihr hab t ein Beratungsrecht, mehr aber auch nicht.
ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
24.11.2016 um 14:07 Uhr
Hier haben weder Schulungen noch Einweisungen stattgefunden.<
Das ist unter Beachtung des § 97 Abs. 2 BetrVG mit Sicherheit ein guter Ansatzpunkt.
§ 87 Abs. 1 Nr 7 BetrVG bietet weitere Möglichkeiten
24.11.2016 um 14:08 Uhr
.,,Auch wurden Unterlagen vorgelegt, die mit Unterschrift bestätigen sollen, dass die MA eingewiesen und informiert wurde und das stimmt einfach nicht. Hier haben weder Schulungen noch Einweisungen stattgefunden. Die MA hat die Unterschrift auch verweigert."
Na das wär aber schon Thema im Monatsgespräch!
24.11.2016 um 15:19 Uhr
Die Antwort kann man dem Arbeitsvertrag entnehmen.
03.06.2019 um 12:32 Uhr
Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin gegen ihren Willen dazu genötigt werden ist das ja total sinnfrei, weil man hinter diesem Job stehen muss und ihn nicht halbherzig erledigen darf. Deshalb verstehe ich nicht, warum der AG eine Person dazu nötigen möchte, vorallem wenn eine andere Person sich freiwillig bereitstellt eine Brandschutzhelfer Ausbildung zu machen. Weitere wichtige Informationen hab ich auf der folgenden Seite gefunden: https://arbeitsschutz-zentrum-petrich.de/seminare/brandschutzhelfer-ausbildung/.
03.06.2019 um 13:13 Uhr
Na Herr Petrich, laufen die Geschäfte nicht so wie gewünscht? Oder was ist der Grund dass Sie hier uralte Beiträge kapern um Werbung zu schalten?
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