Erstellt am 23.11.2016 um 15:31 Uhr von gironimo
Ob das chillen während der Fahrt vergütungspflichtige Zeit ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob die Fahrzeit in die Zeit fällt, in der der Kollege ansonsten Arbeitszeit gehabt hätte.
Zum Thema Dienstreise = Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes oder vergütungspflichtige Arbeitszeit oder spesenrelevante Zeit gibt es umfangreichste Rechtsprechung. Man kann also kaum mit dem Finger auf eine Rechtsquelle zeigen und sagen - da steht. Richtig ist da eher die Antwort: Es kommt darauf an.
Erstellt am 23.11.2016 um 15:39 Uhr von MasterPit
Ok.
Es geht ja hier nur um den Fahrer. Die anderen beiden haben das Problem nicht, aber beim Fahrer stellt sich gerade der Vorgesetzte quer. Arbeitszeit ist eigentlich bis 13.30 freitags. Montag bis 16.15. Es gibt also freitags ein paar Minuten, Montag aber etwas mehr zusätzliche Zeit.
Wir im Gremium finden es auch etwas unschön, dass der AG, bzw. der betr.Vorgesetzte, hier den Tag des Seminarbeginns voll arbeiten lassen möchte. Das ist nicht machbar, dann pünktlich beim Seminar zu sein... aber das ist eine andere Geschichte...
Erstellt am 23.11.2016 um 15:58 Uhr von gironimo
Betriebsratsarbeit kann auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfinden und ist entsprechend zu berechnen. Das geht schon aus dem § 37 BetrVG hervor. "Betriebsbedingt" ist in sofern anzunehmen, dass die Zeit für die BR-Tätigkeit nicht anders gelegt werden konnte (was ja bei Seminaren regelmäßig der Fall Ist).
Erstellt am 23.11.2016 um 22:37 Uhr von ganther
Erstellt am 24.11.2016 um 01:07 Uhr von merkur
Ich sehe das folgendermaßen:
Zunächst einmal hat der AG auch dem BR Vorsitzenden die freie Zeit zu gewähren, die er für eine ungehinderte Erfüllung seiner betriebsratlichen Arbeit benötigt. In diesem Fall heißt das, dass er deinen Kollegen nicht bis 16.15 arbeiten lassen darf, da nicht mehr gewährleistet wäre, rechtzeitig zum Seminarbeginn vor Ort zu sein. 12.00 wäre hier wohl realistisch.
Was die Vergütung Fahrzeit anbelangt, so muss der AG ihm nur die Stunden erstatten, sofern sie in seine reguläre Arbeitszeit fällt. §37 und §78 BetrVG sind hier gegeneinander abzuwägen.
Die übrige Zeit über die reguläre AZ hinaus ist nicht per se "betriebsbedingter" , also arbeitgebeverschuldeter Grund für zusätzlich zu vergütende Betriebsratsarbeit. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein unmittelbares oder direktes Einwirken des AG wirklich nachgewiesen werden könnte. Das dürfte hier aber wohl nicht der Fall sein. Und §78 spricht ausdrücklich davon, dass BR Mitglieder durch ihre Arbeit weder benachteiligt, noch begünstigt werden dürfen. etwas anderes ist es wenn es bei euch spezielle Dienstreise und "Spesenvorschriften" gibt.
Das BAG hat hierzu recht eindeutige Urteile gefällt:
"BAG Urteil vom 26.01.1994 - 7 AZR 593/92
Die Durchführung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit beruht nur dann auf betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber darauf Einfluss genommen hatte, dass sie nicht während der Arbeitszeit verrichtet wurde. Der Besuch von Betriebsräteseminaren gilt nicht als betriebsbedingter Grund, der zu einem Ausgleichsanspruch für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit führt."
"BAG Urteil vom 27.06.1990 - 7 AZR 292/89
Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit an einer Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG teil, so hat es keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Betriebsratsmitgliedern muss der zusätzliche Zeitaufwand also nicht zusätzlich ausgeglichen werden. Das BAG begründet dies mit dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sollen bei Dienstreisen so wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden. Das bedeutet aber, dass tarifliche oder betriebliche Dienstreiseregelungen, falls sie für den Betrieb existieren, zu berücksichtigen sind. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass der Zeitaufwand für Dienstreisen - und das schließt die Reisezeit von Betriebsratsmitgliedern ein - entsprechend auszugleichen ist."
"BAG vom 16. 4.2003 - 7 AZR 423/01
Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied bei Betriebsratstätigkeiten aufwendet, kommt es auf die im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen an. Das folgt aus dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gegenüber Betriebsratsmitgliedern gemäß § 78 Satz 2 BetrVG."
Erstellt am 28.11.2016 um 12:01 Uhr von MasterPit
Danke für die Antworten,
intern ist das bei uns geregelt; es wird aber in unterschiedlichen Abteilungen unterschiedlich gehandhabt. In diesem Fall wurde der AN jedenfalls nicht freigestellt, was ich für eine unzumutbare Situation halte. 12.00 wäre da auch meiner Meinung nach ok gewesen, aber 16.15 - 18.00 zu schaffen... naja.
Verhandlungen zwischen dem Fahrer und der Personalabteilung laufen jedenfalls... für eine einheitliche Regelung. :)
Gruß
M.