W.A.F. LogoSeminare

Abfindung für Schwerbehinderte

B
Brsibel
Dez 2016 bearbeitet

Hallo

Wie kann mann die Abfindung für Schwerbehinderte und Gleischgestellte Mitarbeiter errechnen für einen Sozialplan ? Kündigung ist eine Betriebsstandortschliessung nach 102 BetrVG.

Wie kann mann ansetzen ?

VIELEN DANK

1.54105

Community-Antworten (5)

U
UliPK

20.11.2016 um 22:53 Uhr

Genau so wie bei denen ohne behinderung, sie dürfen weder besser gestellt werden noch schlechter.

Hier mal wieder was zum Lesen. https:www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/bag-keine-extraregelung-fuer-behinderte-bei-abfindungen_76_328454.html

G
gironimo

20.11.2016 um 23:32 Uhr

Abfindung berechnen nach Sozialplan? Die Frage verstehe ich nicht. Wollt ihr einen Sozialplan abschließen?

Wenn es um eine Kündigung geht, bei der es einen Sozialplan gibt, müsste dort stehen, wie berechnet wird.

B
Brsibel

21.11.2016 um 03:18 Uhr

Hallo

Wir müssen einen Sozialplan erstellen um haben keine Ahnung was man realisieren kann.

I
ickederdicke

21.11.2016 um 08:05 Uhr

Zum einen muss ich UliP Recht geben, zum andren könnte eine InklusionsVereinbarung ( Alt: Integrationsvereinbarung) hier u.a. auch Sonderzahlungen im Falle einer Betriebsbedingten Kü von SB / GL MA vorgeben.

Zitat: Soweit bei Massenentlassungen schwerbehinderte Arbeitnehmer betroffen sind und in den Sozialplan einbezogen werden, ist ihre besondere Rechtsstellung nach dem SGB IX zu beachten. Wenn in einer solchen Vereinbarung als Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Aufhebungsvertrag vorgesehen wird, drohen Nachteile insbesondere im Hinblick auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Dem Arbeitgeber und dem betrieblichen Integrationsteam ist daher zu empfehlen, das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit schon bei der Aufstellung des Sozialplanes, soweit er sich auf schwerbehinderte Arbeitnehmer bezieht, zu beteiligen.

Für schwerbehinderte Menschen, die das 58. Lebensjahr vollendet und Anspruch auf eine Abfindung aufgrund eines Sozialplanes haben, gilt der besondere Kündigungsschutz des SGB IX nicht, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung nicht widersprechen (§ 90 Abs.1 Nr.3 SGB IX). Quelle:Integrationsaemter.de

P
paula

21.11.2016 um 11:00 Uhr

ich würde mir auf alle Fälle die Hilfe eines RA holen. Man kann sich sicher im Internet Punktemodelle anschauen, sonstige Tipps runterladen, aber am Ende ist die konkrete Situation im Betrieb zu berücksichtigen.

Die Schlussfolgerung die UliPK aus dem Urteil zieht, teile ich nicht. Das Urteil bezieht sich auf die rentennahen Abfindungen. Das ist eben ein Spezialfall und das BAG hat nicht ausgeurteilt, ob die MA bevorzugt werden dürfen, sondern ob die hier getroffene Regelung sie benachteiligt hätte. Das ist was anderes...

Ihre Antwort