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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frage zur BR Neugründung

M
Marnan
Dez 2016 bearbeitet

Hallo Folgendes Szenario: Einzelhandel, Filiale mit 29 Mitarbeitern, alle wahlberechtigt. Es steht eine Neugründung des BR am Mittwoch an. Eingeladen haben 3 Kollegen und eine Sekräterin von Verdi die dabei hilft. Nun hängt die Einladung seit Dienstag am schwarzen Brett. Chefetage hat die Einladung erst am Donnerstag entdeckt. Schock! Heute,Samstag, wurde einem der o.g. Kollegen gesagt das er in eine andere Filiale versetzt wird. Er soll schon ab Montag hin! Die 3 Kollegen wollten sich auch zur Wahl stellen, nun wurde schnell mal der Schlange der Kopf abgehauen.... Ist das überhaupt ok? Wie soll weiter vorgegangen werden? Danke für die Hilfe

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Community-Antworten (5)

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UliPK

20.11.2016 um 00:08 Uhr

An eurer stelle würde ich die Sekräterin von Verdi mal ganz schnell darauf ansprechen. Die haben auch eine rechtsabteilung.

So wie du es jetzt darstellt könnte es schon eine behinderung der BR-Wahl nach § 119 BertVG sein ist aber so nicht zu klären.

Hier zum §119 BetrVG: https:www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html Hier zum §20 BetrVG: https:www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__20.html

Hier mal wie so eine Störung nach §119 BetrVG auszusehen hat um als solchiges zur Anwendung zu kommen. Was aber auch im § 20 BetrVG nachzulesen ist.

"Das Verbot des § 119 BetrVG gilt für jedermann. Egal, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Betriebsratskandidat oder Wahlvorstand, Betriebsangehöriger oder außenstehender Dritter: Niemand darf die Betriebsratswahl behindern oder unzulässig beeinflussen. Verschiedene Arten von Störung

Das Gesetz bedroht jeden mit Strafe, der die Betriebsratswahl „behindert" oder „Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst". Diese Störungen können in der Praxis ganz verschiedene Erscheinungsformen haben, zum Beispiel:

Der Arbeitgeber schließt den Wahlvorstand aus dem Betrieb aus.
Der Wahlvorstand lässt unliebsame Wähler nicht ins Wahllokal oder händigt keine Wahlunterlagen aus.
Kandidaten schmuggeln zusätzliche Stimmzettel in die Wahlurne.
Der Arbeitgeber bietet bestimmten Arbeitnehmern Geld oder Beförderungen an, damit sie kandidieren.
Arbeitnehmer bedrohen Kollegen mit Mobbing, um sie von einer Kandidatur abzuhalten.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, den der Betriebsrat (auch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat), der Wahlvorstand, der Unternehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen kann." Quelle:http://www.brwahl.de

Edit am 20.11 um 7:20 Uhr Den § 20 hinzugefügt

G
gironimo

20.11.2016 um 09:09 Uhr

Ganz klar - hier muss Verdi sofort aktiv werden. Die Kollegin sollte aber erst einmal Montag in der anderen Filiale erscheinen.

Möglicher Weise hat der AG noch die eine oder andere Gemeinheit auf Lager.

Nur Mut, zieht die Wahl durch.

M
Marnan

20.11.2016 um 22:45 Uhr

Vielen Dank für die Antworten! Ja wir haben natürlich noch am Samstag mit Verdi gesprochen. Die wollen gleich morgen in unserer betrieblichen zentrale anrufen und Stress machen. Aber das dauert wieder bestimmt Tage... Natürlich wird der Kollege seinen Dienst erstmal in der neuen Filiale antreten. Aber was ist jetzt mit dem ersten Termin am Mittwoch? Soll er trotzdem kommen? Schließlich steht er ja auch als Wahlvorstand auf der Einladung!

U
UliPK

20.11.2016 um 23:29 Uhr

Da müßt ihr euch auf Verdi verlassen, denke mal das die sehr genau wissen was die da zu tun haben.

Glaube auch das es nicht Tage dauert, das wird sehr schnell über die Bühne gehen. Je nachdem wie hart Verdi da durchgreift.

Wie Wahlvorstand ??? Dachte das ist die erste Betriebsversammlung wo der Wahlvorstand erst gewählt werden soll. Aber egal der Wahlvorstand als auch die Einladenen haben Besonderen Kündigungsschutz und Schutz vor Versetzung.

"Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs.3, § 17a Nr.3 Satz 2, § 115 Abs.2 Nr.8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs.2 Satz 1, § 17 Abs.4, § 17a Nr.4, § 63 Abs.3, § 115 Abs.2 Nr.8 Satz 2 oder § 116 Abs.2 Nr.7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate." Quelle:http://www.hensche.de

Hier geht es zwar um Kündigung passt aber trotzdem.

W
Widder

21.11.2016 um 17:54 Uhr

Hat der Kollege einen Arbeitsvertrag der die Versetzung beinhaltet?

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