Erstellt am 17.11.2016 um 22:00 Uhr von ganther
Ohne BR geht das durchaus. Individuelle Möglichkeit für die MA bestehen ggf. Vielleicht mit einem RA besprechen
Erstellt am 17.11.2016 um 22:29 Uhr von Moreno
Ist der AG denn verpflichtet eine bestimmte Menge an Arbeit zur Verfügung zu stellen? Wenn er keine Arbeit hat und trotzdem den AN fürs Nixtun bezahlt was soll dieser dann beim Anwalt?
Erstellt am 17.11.2016 um 22:42 Uhr von ChristianPfalz
§§ 80 Abs.8 BetrVG und 92a
Erstellt am 17.11.2016 um 22:49 Uhr von Kölner
Hast Du ne andere Ausgabe des BetrVG, ChristianPfalz? Absatz 8 im § 80 BetrVG ist nicht vorhanden.
Erstellt am 17.11.2016 um 22:56 Uhr von ChristianPfalz
sorry. Formfehler.
§ 80 Abs. 1 Nr.8 BetrVG
Und
§ 92a Abs.1-2 BetrVG
So Korrekt.....Ich weiß-Ich muss Seminare besuchen
Erstellt am 17.11.2016 um 22:57 Uhr von Moreno
Und was willst Du mit den Paragrafen Aussagen?
Erstellt am 17.11.2016 um 23:17 Uhr von celestro
@ Moreno
Der AN hat einen Beschäftigungsanspruch:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Beschaeftigung.html
und das ganze kann als Mobbing eingestuft werden und strafrechtlich verfolgt werden.