@Nicoline Ein paar Grundsätze findest du hier: BAG Beschl. v. 15.04.2014, Az.: 1 ABR 2/13 (B) RN 20 FF
Zu dem hier geschilderten passt auch der unter der RN 32 aufgestellte Grundsatz:
BAG Urt. v. 08.09.2011, Az.: 2 AZR 388/10
Dazu, jetzt alle hier ev. Relevanten jetzt rauszusuchen, fehlt es mir aber an der dazu nötigen Lust.
Aber eines sollte eigentlich jedem halbwegs Geschultem klar sein:
1. Dass eine rechtzeitige Ladung hier eine Grundvoraussetzung ist.
Rechtzeitig heißt hier: "So früh, dass sich die BRM noch anhand einer aussagekräftigen TO auf die Inhalte der Sitzung vorbereiten können."
2. Eine unvollständige oder gar nicht vorliegende TO kann zwar geheilt werden, gilt dann aber für alle Teilnehmer und nicht für ein einzelnes MG, dass seine Teilnahme nicht vorher bekannt gegeben hat und damit dann ein begründetes Laden eines EMG auslöst und dann auch nicht mehr mit dem im Urteil 2 AZR 388/10 unter der RN 32 benannten Grundsatz konform geht.
3. Korrekte Einladung aller Teilnahmeberechtigten – Ist diese fehlerhaft, ist alles danach folgende Zeitverschwendung.
4. Im Gegensatz zu einem BRM, dem es bei Urlaub ja erst einmal unzumutbar ist weiterhin BR-Aufgaben wahrzunehmen, dieses aber durch Erklärung aufheben kann, ist es einem BRV regelmäßig unzumutbar, hier vorher erst große Recherchen zur Verhinderung oder Teilnahmewilligkeit durchzuführen, bevor er Einladungen verschickt.
D. h. jetzt, für jene von denen vor Versendung der Ladung bekannt ist, dass sie verhindert sind, hat der BRV gleich das nächste Ersatzmitglied zu laden (§ 25 BetrVG).
Da hier immer von einer vorherigen Mitteilungspflicht auszugehen ist, eine dieses nicht beachtende persönlich kurzfristig getroffene diesem aber nicht gerecht wird und damit auch den Grundsatz eines kontinuierlichen Ablaufs entgegensteht, vermag ich hier kein Teilnahmerecht zu erkennen.
Dass Beschlüsse dann schon aufgrund fehlender Einladung nichtig sein könnten, ist ein Aspekt. Ein weiterer, die ev. notwendige betriebliche Umorganisation hinsichtlich der Kostentragungspflicht durch den AG.
Dass eine unnötige Kostenvermeidungspflicht auch für jedes BRM besteht, dürfte ja nicht strittig sein. Hieraus ergibt sich aber auch ein korrektes Ablaufverhalten für ein BRM. Was aber gestört wäre, wenn er hier eigene Regeln aufstellt und seine Entscheidungen je nach Lust und Laune und dann auch noch kurzfristig trifft.
Für mich ist das ein nicht gerade geringer, aber bei Weitem nicht abgeschlossener Umfang von Gründen, hier kein Teilnahmerecht zu sehen.
celestro, du vergisst hier etwas ganz Entscheidendes.
Ein Hier durch den AN zu treffende Entscheidung kann sich nur auf die Zukunft beziehen und nicht auf das jetzt.
Ein BRV muss auch immer in der Lage sein, eine hier getroffene Entscheidung eines BRM auch noch umsetzen zu können. Hier z. B. den die ihm durch Recht auferlegten Pflichten in Form einer Einladung auch nachkommen zu können. Das kann er definitiv nicht, wenn wie hier im Ausgangsfall verfahren wird.