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Stellenausschreibung ja oder nein ?

P
Pharmarecht
Jan 2018 bearbeitet

Wenn ein Stelleninhaber/Mitarbeiter mit einem derzeit befristeten Vertrag, zukünftig einen unbefristeten Vertrag erhalten soll, muss der Arbeitgeber diese Stelle erneut ausschreiben oder kann er die Stelle ohne Ausschreibung an den bewährten Mitarbeiter geben?

2.761028

Community-Antworten (28)

C
celestro

15.11.2016 um 15:13 Uhr

Sofern der BR über den § 93 BetrVG eine Ausschreibung der Arbeitsplätze gefordert hat, müßte diese Stelle ausgeschrieben werden.

K
Kölner

15.11.2016 um 15:57 Uhr

@celestro Du meinst also, dass ein AG eine Entfristung eines AN nochmals betriebsintern ausschreiben muss?

C
celestro

15.11.2016 um 16:24 Uhr

@ Kölner

Korrekt (wenn der BR vorher den § 93 BetrVG "gezogen" hat).

O
outofmemory

15.11.2016 um 17:01 Uhr

Ich sehe es auch wie celestro. Der BR muss sich halt überlegen, wie er sich in so einem Fall positionieren will.

G
Globus

15.11.2016 um 17:12 Uhr

Ich möchte zu denken geben, dass diese Stelle doch gar nicht neu besetzt werden soll - also frei wird, da der Stelleninhaber doch weiterhin (vermutlich vorzeitig) entfristet wird. Eine juristische Sekunde wird es also nicht geben - Frage von mir dummi, warum sollte also eine interne Stellenausschreibung für eine nicht zu besetzende Stelle gemacht werden? Auch wenn der BR das fordert? Es gibt doch keine offene stelle, es sei denn der BR verweigert die Zustimmung zur Entfristung und der AG beläßt es dabei... Aber welch ein Gremium würde so agieren?

O
outofmemory

15.11.2016 um 17:17 Uhr

"Aber welch ein Gremium würde so agieren?"

So deutlich wollte ich es nicht schreiben. :-)

G
Globus

15.11.2016 um 17:20 Uhr

hmmm, naja, genau genommen schriebst du, dass du es wie celestro siehst, und dessen Meinung ist ja weit entfernt von der meinen... aber sei es drum...

G
gironimo

15.11.2016 um 17:21 Uhr

Ob und welche Stellen sinnvoller Weise ausgeschrieben werden sollen oder nicht, sollte der BR mit dem AG in einer freiwilligen BV regeln.

C
celestro

15.11.2016 um 17:24 Uhr

nur um das zu verdeutlichen ... ich sprach bislang nur von der rechtlichen Seite, ob der AG das dann MUSS (oder zumindest müsste). Was ich davon halte, oder ob man das in einer BV anders regelt, ist eine ganz andere Sache. ;-)

@ Globus

"warum sollte also eine interne Stellenausschreibung für eine nicht zu besetzende Stelle gemacht werden?"

die Stelle wurde bis zum Tag X besetzt, nicht für immer.

G
Globus

15.11.2016 um 17:29 Uhr

Ich rede auch von der rechtlichen Seite... Eine Stelle, die nicht neu besetzt werden soll, ist meiner bescheidenen Meinung nach nciht intern oder extern auszuschreiben... auch wenn dieses der BR verlangt. Es sei denn, wie ich schrieb, der BR veweigert die Zustimmung zur entfristung...

C
celestro

15.11.2016 um 17:33 Uhr

habs mal raus gesucht (gabs aber schon einmal, in einem anderen Topic):

http://openjur.de/u/281654.html

"Die Stellen hätten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederbesetzung intern ausgeschrieben werden müssen. Eine Ausschreibung zum Zeitpunkt der erstmaligen befristeten Besetzung einer Stelle genügt den Anforderungen des § 93 BetrVG nicht. Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Ziel einer befristeten Beschäftigung stellt zugleich die Besetzung eines Arbeitsplatzes iSd. § 93 BetrVG dar. Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG."

M
merkur

15.11.2016 um 17:35 Uhr

"Hier liegt keine Neubesetzung eines Arbeitsplatzes vor, sondern lediglich eine Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnis."

Das ,möchte ich etwas korrigieren:

@ celestro

Du hast mit deiner Argumentation auch nicht per se Unrecht. Es gibt in der Tat Fälle, in denen ein LAG in ähnlichen, wie den von dir geschilderten Fällen, ebenfalls so entschieden hat.

Allerdings muss man bedenken, dass es eine generelle Pflicht zu einer internen Stellenausschreibung, außer für beamtete AN, zunächst einmal nicht gibt. Sie wird ja nur dann (u.a.) obligatorisch, wenn z.B. ein BR bzw. PR dies verlangt, wie du es selbst ja auch gesagt hast. Davon war in der ursprünglichen Frage von "Pharmarecht" aber nicht die Rede. Er fragte lediglich, ob der AG die bereits besetzte (befristete) Stelle für eine Umwandlung neu ausschreiben muss.

In dem von dir zitierten Fall liegt die Sache allerdings etwas anders und ich würde dir hier auch zustimmen, da der BR dort ja mit im Boot ist.

Siehe z.B. auch hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Oeffentlicher-Dienst-Entfristung-einer-befristeten-Stelle--f156077.html

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Stellenausschreibungspflicht-d165310.html

C
celestro

15.11.2016 um 17:38 Uhr

@ merkur

siehe LAG Beschluss in Post 279280

G
Globus

15.11.2016 um 17:39 Uhr

aber celestro: "Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.""

Das ist doch unstrittig und deckt sich mit dem von mir dar gebrachten....

Nachtrag: kann es sein, dass du äüfel mit Birnen vergleichst?

C
celestro

15.11.2016 um 17:49 Uhr

"Nachtrag: kann es sein, dass du äüfel mit Birnen vergleichst?"

Nein ! Denn wenn Du Dir den Beschluss anschaust, dann wird deutlich: da waren Personen schon eingestellt (befristet) und sollten (wenn auch befristet) weiter arbeiten. Die AGin hätte ausschreiben müssen. Warum sollte sich das ändern, wenn die Stelle statt weiter befristet zu werden, in unbefristet übergeht ?

G
Globus

15.11.2016 um 17:52 Uhr

Naja, ein Aktenzeichen bist du schuldig - aber sei es drum... interessant ist dennoch dein Schluss satz, was einiges erkennen läßt...

Nachtrag: HAst du das von dir zitierte eigentlich mal selber nachgelesen und vertanden um was es in dem Fall ging?

C
celestro

15.11.2016 um 17:55 Uhr

vielleicht nochmal gucken ... in dem schon genannten Link ist der Beschluss inkl. Az. hinterlegt. Aber so ist das halt, wenn man zwar den Text liest, sich aber den Link gar nicht anschaut.

Und was genau soll mein "letzter Satz" erkennen lassen ?

"Nachtrag: HAst du das von dir zitierte eigentlich mal selber nachgelesen und vertanden um was es in dem Fall ging?"

Nachtrag: JA !

G
Globus

15.11.2016 um 17:57 Uhr

Oh, ich habe es gelesen... und bin in meiner Rechtsauffassung bestätigt worden... du vergleichst äpfel mit birnen...

C
celestro

15.11.2016 um 17:58 Uhr

"Oh, ich habe es gelesen... und bin in meiner Rechtsauffassung bestätigt worden... du vergleichst äpfel mit birnen..."

Du hast vermutlich nur den Text gelesen, nicht den ganzen Beschluss hinter dem Link.

G
Globus

15.11.2016 um 18:05 Uhr

doch doch...

C
celestro

15.11.2016 um 18:07 Uhr

für Globus noch einmal ganz einfach aufgedröselt:

"Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Ziel einer befristeten Beschäftigung stellt zugleich die Besetzung eines Arbeitsplatzes iSd. § 93 BetrVG dar."

Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG "IST" also eine Besetzung iSd. § 93 BetrVG.

und weiter:

"Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG"

und was haben wir gerade über Einstellungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfahren ? Richtig ... Sie sind Besetzungen iSd. § 93 BetrVG, also muß eine Ausschreibung vorgenommen werden.

Und im Fall von Pharmarecht, soll doch ein MA über das Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werde, oder etwa nicht ? Wo sollen jetzt also Äpfel und Birnen herkommen ?

G
Globus

15.11.2016 um 18:13 Uhr

""Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Ziel einer befristeten Beschäftigung stellt zugleich die Besetzung eines Arbeitsplatzes iSd. § 93 BetrVG dar."

Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG "IST" also eine Besetzung iSd. § 93 BetrVG."

unstrittig

"Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG"

unstrittig

"und was haben wir gerade über Einstellungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfahren ? Richtig ... Sie sind Besetzungen iSd. § 93 BetrVG, also muß eine Ausschreibung vorgenommen werden. "

aber nur in dem dort vorliegenden Fall, der ja wohl total anders gelagert ist...

"Und im Fall von Pharmarecht, soll doch ein MA über das Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt werde, oder etwa nicht ?"

genau, also ist sie zustimmungspflichtig nach 99 BetrVG hat aber nichts mit einer Neuausschreibung der Stelle zu tun - ich sag ja - Äpfel und Birnen...

Nachtrag: Sage und schreibe fängt das Urteil wie folgt an: Gründe

I. Die Arbeitgeberin macht mit dem Verfahren noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von drei Belegschaftsmitgliedern geltend und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit ihrer vorläufigen Einstellung.

Die Arbeitgeberin betreibt ua. ein Spielcasino in der 37. Etage des P. I. Hotels am A. in Berlin. Aufgrund steigender Popularität bot sie ab Oktober 2007 das Pokerspiel in der Variante „Texas Hold’em“ an. Dazu wurden zunächst intern eigene Mitarbeiter geschult, die entsprechendes Interesse bekundet hatten. Anfang 2008 suchte sie weitere Pokercroupiers. Der Betriebsrat hatte zuvor allgemein die interne Ausschreibung von Stellen beantragt. "

Äpfel und Birnen was den hier angesprochenen Fall angeht... auch im fortlaufenden Text

C
celestro

15.11.2016 um 18:21 Uhr

"aber nur in dem dort vorliegenden Fall, der ja wohl total anders gelagert ist..."

Weil ? ... der einzige Unterschied ist, das die Arbeitgeberin hier die Befristung verlängert, statt zu entfristen. Was daran "total anders gelagert" sein soll, müßtest Du mal bitte erklären.

"genau, also ist sie zustimmungspflichtig nach 99 BetrVG hat aber nichts mit einer Neuausschreibung der Stelle zu tun - ich sag ja - Äpfel und Birnen..."

hö ? Laut Beschluss gilt:

"Eine Einstellung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Ziel einer befristeten Beschäftigung stellt zugleich die Besetzung eines Arbeitsplatzes iSd. § 93 BetrVG dar."

und Du bejahst für den Fall von Pharmarecht zwar den § 99, aber verneinst den § 93 ? Muß man das verstehen ?

G
Globus

15.11.2016 um 19:27 Uhr

Oh ja, das sollte man verstehen - wenn man sich die zeitlinie ansieht - aber ich denke das habe ich erklärt...

L
Laffo

16.11.2016 um 00:26 Uhr

@ alle

...was für ein Drama.... vergebliche Liebesmüh....

DIE AGin BESTIMMT!!!!!!!!!!!!!!!! BASTA!

Jahrelanges Geschäft...zu unterbinden....hahhahhhhaha....

Trotzalledem VIEL Glück!!!!!

C
celestro

16.11.2016 um 10:40 Uhr

"DIE AGin BESTIMMT!!!!!!!!!!!!!!!! BASTA!

Jahrelanges Geschäft...zu unterbinden....hahhahhhhaha...."

Natürlich bestimmt die AGin / der AG darüber, wer genommen wird (oder bleiben darf). Aber es sollte auf dem Weg dorthin korrekt zugehen. Darüber zu wachen, ist Aufgabe des BR.

@ Globus

Wenn ein AN befristet eingestellt wird, endet der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn das LAG sagt: "Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus ist eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG"

dann folgen aus der Einstellung (wenn es auch mehr eine Weiterbeschäftigung ist) entsprechende Pflichten. Wenn also im § 93 keine Ausnahme enthalten ist, kann ich nicht erkennen, warum der AG hier nicht erneut ausschreiben müßte.

Aber wie schon von mehreren Personen gesagt wurde ... man kann ja durchaus eine freiwillige BV abschließen und solche "Fälle" von der Ausschreibungspflicht ausnehmen.

M
Moreno

16.11.2016 um 10:50 Uhr

Wenn das Gremium darauf besteht, dass alle Stellen ausgeschrieben werden muss natürlich auch diese jetzt unbefristete Stelle ausgeschrieben werden. Sonst könnte der AG ja das erste Mal die Stelle so uninteressant gestalten (z.B. befristet auf 6 Monate) das sich kein Interner darauf bewirbt und schwupps ist es ne unbefristete worauf sich einige Kollegen aber dran Interesse gehabt hätten.

C
celestro

16.11.2016 um 11:22 Uhr

Gutes Argument Moreno.

In dem LAG Beschluss findet sich ja auch der Passus: "Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war eine Ausschreibung auch nicht entbehrlich, weil es sich nicht um eine Erstbesetzung, sondern um eine Wiederbesetzung handelte."

weiter:

"(1) Die Stellen hätten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiederbesetzung intern ausgeschrieben werden müssen. (2) Im Jahr 2009, also zum Zeitpunkt des beabsichtigten Abschlusses neuer befristeter Arbeitsverträge, sind die Stellen nicht ausgeschrieben worden."

und das ist doch recht eindeutig. Und es ist nicht zu erkennen, dass das Gericht mit: "cc) Unabhängig davon sind die Stellen auch zu keinem anderen Zeitpunkt - insbesondere nicht im Februar 2008 - in einer den Anforderungen des § 93 BetrVG genügenden Art und Weise ausgeschrieben worden."

ausdrücken wollte, das die Sache anders ausgegangen wäre, wenn es "zu Anfang" eine Ausschreibung gegeben hätte. Denn da steht ja "unabhängig davon".

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