Abwahl JAV
Wir haben im Betrieb eine JAV, diese ist Lehrling im 2. Lehrjahr. Als JAV arrangiert sie sich sehr intensiv! Aber alle Betrieblichen Aufgaben bleiben komplett liegen. Gegenüber Ausbilder und Vorgesetzen ist sie vorlaut. Wichtige Onlineseminare (Arbeitssicherheit, Compliance. usw.) sind überfällig und werden nicht erledigt. Ihr schulische Leistung liegt bei Note 5, trotz dass die Firma ihr eine Nachhilfe bezahlt. Sie hat mehrere unentschuldigte Fehlzeiten in Schule und Arbeit. Was können wir hier als Betriebsrat tun? Ist es möglich Ihr das JAV Amt zu entziehen oder Sie als JAV abzuwählen????
Community-Antworten (2)
08.06.2023 um 16:52 Uhr
Das wäre ja noch schöner! Es ist nicht Aufgabe des Betriebsrates, die schlechten Leistungen von Auszubildenden zu sanktionieren. Das macht der Ausbilder bzw. der Arbeitgeber. Unentschuldigtes Fehlen zum Beispiel berechtigt zu einer außerordentlichen Kündigung (unter Zustimmung des Betriebsrats) §103 BetrVG
Das Amt als JAV ist keine Belohnung für Wohlverhalten und gute Leistungen. Es kann ihr auf Antrag vom Arbeitsgericht entzogen werden, aber nur wegen Verletzung ihrer Pflichten als JAV. Und die erfüllt sie ja anscheinend.
08.06.2023 um 17:05 Uhr
Für die JAV gelten die selben rechtlichen Grundlagen für die Freistellung wie für Betriebsräte. Demnach ist die Grundlage §37 Abs. 2 BetrVG. Diese Regelung ist zeitlich nicht beschränkt. Wenn die JAV in Eurem Unternehmen viele Baustellen vorfindet, dann dauert die JAV-Tätigkeit so lange wie sie dauert.
Vorlautes Auftreten ist ja eher eine subjektive Wahrnehmung. Entscheidend ist: hat das was sie sagt Substanz, oder eher nicht? Wirft sie nur Nebelkerzen, oder könnt Ihr euch vielleicht sogar tatsächlich über eine potenzielles zukünftiges, sehr engagiertes Betriebsratsmitglied freuen?
Was ihre Arbeitsorganisation, die Fehlzeiten und die schulischen Leistungen angeht, so obliegt das dem AG bzw. dem Ausbildungsbeauftragten, die Auszubildende entsprechend zu fördern oder eben in die Schranken zu weisen. Die JAV-Tätigkeit ist hier aber eindeutig nicht heranzuziehen - und wenn ich mir anschaue was bei ihr im argen ist, dann vermute ich nicht allein die JAV-Tätigkeit als Hemmschuh. Man müsste hinterfragen, ob sie wirklich Defizite hat, Schwierigkeiten hat sich unterzuordnen - oder vielleicht auch Probleme in andere Bereichen, die ihr über den Kopf wachsen. Wie gesagt, das ist eine Frage der Betreuung im Rahmen der Ausbildung.
Eine Abwahl der JAV kommt nur im Falle einer groben Pflichtverletzung und nur Auf Antrag beim Arbeitsgericht in Frage. Hier gilt §65 (1) BetrVG i.V.m §23 BetrVG, auch hier deckt sich das also mit den Regelungen für Betriebsräte. Eine grobe Pflichtverletzung muss schwerwiegend sein und nachgewiesen werden.
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