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Doppelbesetzung auf der gleichen Stelle

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Caspaer
Mai 2023 bearbeitet

Folgende Situation Mitarbeiter A soll (und will auch) zum 01.08. in eine andere Abteilung versetzt werden Mitarbeiter B soll auf die gleiche Stelle eingestellt werden, allerdings bereits zum 01.07.

An sich macht es Sinn zu Übergabezwecken etc hier eine zeitliche Überschneidung zu haben. Meine Frage ist:

Wie ist dies arbeitsrechtlich zu beurteilen, wenn 2 Vollzeit AN auf der gleichen Stelle angestellt sind.

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Community-Antworten (9)

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celestro

31.05.2023 um 13:53 Uhr

Was genau willst Du hier mit dem Arbeitsrecht? B wird eingestellt ... von A eingearbeitet und nach 1 Monat wird A versetzt. Fertig!

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ganther

31.05.2023 um 14:44 Uhr

ein Stellenplan ist da völlig unerheblich. Das ist ein Hilfsmittel zur Personalbewirtschaftung

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Caspaer

31.05.2023 um 14:51 Uhr

Mitarbeiter A und Mitarbeiter B sind so für 1 Monat auf der gleichen Stelle. Ich frage mich auch im Sinne der Anhörung und Personalplanung, ob es zulässig ist, auf eine Stelle 2 Mitarbeiter zu beschäftigen (wenn auch nur temporär)

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Muschelschubser

31.05.2023 um 15:13 Uhr

Warum sollte es "Im Sinne der Anhörung" kritisch sein?

Wir haben zwei personelle Einzelmaßnahmen, die mitbestimmungspflichtig sind und nur nach §99 BetrVG abgelehnt werden können. Wenn der BR jeweils im Boot war, ist alles OK.

Und ein Organigramm ist für ein Unternehmen weder verpflichtend, noch ist die Gestaltung an sich mitbestimmungspflichtig. Insofern würde ich auch hier keine Spannungsfelder sehen.

Im übrigen frage ich mich, ob die Frage pure Neugier ist, oder ob es überhaupt einen Anlass geben kann, diese (zur Übergabe absolut sinnvolle) Konstellation zu hinterfragen?

C
Caspaer

31.05.2023 um 15:31 Uhr

Das es sinnvoll ist, im Sinne der Übergabe oder Einarbeitung ist absolut richtig. Ich bin neugierig, wie die arbeitsrechtliche Situation hierzu ist, denn letztlich muss bei der Ausschreibung ja auch angeben werden, wie viele Stellen ggfs. mit der Ausschreibung besetzt werden sollen. Was ist, wenn eine Einarbeitung nicht notwendig ist? Ist eine Versetzung dann möglich obwohl auf der Stelle noch ein Mitarbeiter angestellt ist. Ein anderes Beispiel wäre; MA A wird gekündigt und freigestellt, während des Verfahrens versetzt der Arbeitgeber einen anderen MA B auf die Position von MA A.

C
celestro

31.05.2023 um 15:31 Uhr

"ob es zulässig ist, auf eine Stelle 2 Mitarbeiter zu beschäftigen (wenn auch nur temporär)"

wüsste nicht ,wieso das unzulässig sein sollte. Alternative wäre, das der AG hier eine zqeite Stelle schafft und diese nach 1 Monat wieder abschafft. Wem würde das etwas bringen?

T
Thomas63

31.05.2023 um 16:02 Uhr

Wenn ein AG mehrere MA auf eine Stelle einstellt ist das für Euch unerheblich da es eine Unternehmerische Entscheidung ist. Kritisch wäre es wenn die Situation des derzeitige Stelleninhaben, aufgrund dieser Einstellung, unklar wäre was in dem Fall ja nicht ist.

Ob die Einarbeitungszeit notwendig ist oder nicht liegt nicht im Aufgabenbereich des BRs. Ihr solltet froh sein wenn einem MA eine Einarbeitungszeit mit dem Vorgänger Zugestanden wird.

M
Muschelschubser

31.05.2023 um 16:07 Uhr

Vielleicht solltest Du Dich gedanklich von der Stellenanzahl lösen. Das sind eher Fragen der Aufbau-Orga, bei der der BR grundsätzlich raus ist. Auch ist das Organigramm eher ein Hilfskonstrukt um die Schnittstellen und Aufgaben untereinander vernünftig koordinieren zu können, nicht aber ein für Einstellungen rechtsverbindlicher Rahmen.

Der BR hat bestenfalls ein Unterrichtungsrecht nach §92 BetrVG, wenn es um den generellen Personalbedarf geht. Das würde m.E. für Deinen Fall aber eher eine permanente Aufstockung durch Doppelbesetzung betreffen. Und selbst das wäre kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Eine temporäre Doppelbesetzung zu Einarbeitungszwecken lässt dagegen keinen Schluss auf einen generell höheren Personalbedarf zu, wodurch das m.E. so in Ordnung geht.

Natürlich hat der BR auch das Recht, Bedenken zu äußern oder Gegenvorschläge zu unterbreiten. Letztendlich löst das aber keine weitere Eskalation aus - wenn der AG die Besetzung trotzdem so für richtig hält, dann führt er sie so durch.

Völlig unabhängig davon ist der BR dann aber im Boot, wenn es um personelle Einzelmaßnahmen nach §99 BetrVG geht. Stimmt er hier den Maßnahmen zu, hat das Hinterfragen der Vorgehensweise eh keine Bewandnis mehr.

Natürlich ist eine gewisse Neugier in juristischen Fragen gut. Aber wenn AG, BR und Betroffene gleichermaßen einverstanden sind und einen Sinn in der Vorgehensweise sehen, erübrigt sich in praktischer Hinsicht eigentlich jede weitere Nachfrage.

C
Caspaer

31.05.2023 um 16:11 Uhr

Vielen Dank für Eure Rückmeldung. Jetzt haben sich meine Fragen geklärt.

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