T-ZUG bei Leiharbeitnehmer/Beschäftigte
Hallo zusammen,
zum 01.07. erhalten Leiharbeitnehmer die bei uns schon über 18 Monate Beschäftigt sind einen befristeten Arbeitsvertrag. Leztes Jahr wurde der T-ZUG an die Kollegen ausgezahlt ( Equal Pay). Der Arbeitgeber möchte jetzt den T-ZUG im Juli an diese Kollegen nicht auszahlen mit der Begründung das sie nicht 6 Monate bei uns Beschäftigt sind. Zählt die Zeit wo die als Leiharbeitnehmer bei uns Beschäftigt waren nicht als Betriebszugehörig ? Und wenn letztes Jahr der T-ZUG ausgezahlt worden ist nicht als Grundlage dass bei einer befristeten Übernahme nicht als Grundlage für den T-ZUG ? Tarifvertrag und unsere BV gibt mir keine schlüssige Antworten.
Danke und Solidarische Grüße
Community-Antworten (1)
31.05.2023 um 12:04 Uhr
Wenn man auf die juristische Zugehörigkeit abstellt, ist es keine Betriebszugehörigkeit da der Arbeitsvertrag ja mit dem Personaldienstleister abgeschlossen wird. Das Unternehmen das ihn einsetzt, regelt lediglich die Modalitäten der Arbeitnehmerüberlassung vertraglich mit dem Dienstleister.
Es gibt noch andere Blickwinkel, wie zum Beispiel die organisatorische Eingliederung von Leiharbeitnehmern, aber das spielt eher für betriebsverfassungsrechtliche Fragen eine Rolle (z.B. Regelung des Wahlrechts für die BR-Wahl oder Zuständigkeit des BR).
Natürlich können darüber hinaus Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geschlossen werden, die Leiharbeitnehmer ausdrücklich in die Dauer der Betriebszugehörigkeit mit einschließen.
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