Versetzung nach nicht geschaffter Prüfung
Hallo zusammen!
Ein Mitarbeiter hat die Weiterbildung für die Stelle der internen Revision nicht geschafft. Laut unserem Chef ist diese Weiterbildung aber Voraussetzung für die Position "Interne Revision".Die Weiterbildung wurde aber erst nach der Schaffung dieser Stelle angesprochen und abgemacht.
zeitliche Abfolge:
- Firma wird vom Chef per Mail über diese Stelle inkl. der Besetzung durch den Mitarbeiter informiert.
- Der Arbeitsvertrag wird angepasst.
- Chef fragt bei Mitarbeiter an, ob er die Voraussetzungen für die Weiterbildung erfüllt.
- Mitarbeiter tritt die Stelle an
- Die Fortbildung wird schriftlich vereinbart.
- Personalgespräch über Abbruch der Weiterbildung
Der Chef hat am nun dem Mitarbeiter mitgeteilt, dass diese Weiterbildung die Voraussetzung war und er daher die Position nicht mehr bekleiden könne. Es gibt nun für ihn 3 Möglichkeiten :
- Zurück in die alte Position als Sachbearbeiter
- Als Sachbearbeiter in eine andere Abteilung- Schwerpunkt Telefonannahme
- Aufhebungsvertrag Alles natürlich keine Alternativen für den Mitarbeiter. Die Weiterbildung ist, aus seiner Sicht, für die Stelle gar nicht sinnvoll. Er hat dazu auch schon eine Anfrage an den Deutschen Bund der Innen Revision (o.ä.) geschrieben. Rechtlich hat er sich schon beraten lassen, eine Umsetzung ist (wie auch im Arbeitsvertrag geschrieben) möglich, aber nur auf eine gleichwertige Stelle. Das wären die vorgeschlagenen Stellen nicht. Ist das korrekt, dass die Stelle gleichwertig sein muss?
Community-Antworten (10)
09.11.2016 um 12:48 Uhr
ist in dem Vertrag (oder Vertragsänderung?) vielleicht eine Bedingung hineinformuliert. Nach dem Motto. Voraussetzung für die dauerhafte Übernahme der Tätigkeit ist....
Ansonsten Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen regelmäßig nur zulässig wenn dadurch auf einen zumutbaren und gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgt.
Google mal Versetzungsklausel, Arbeitsvertrag, AGB. Da wirst Du sehen, dass der AG bei diesen Klauseln sehr viel falsch machen kann, was regelmäßig zur Unwirksamkeit dieser Klauseln führt
09.11.2016 um 13:33 Uhr
Aber der Mitarbeiter hat ja die Voraussetzung, um die Stelle zu halten, nicht erfüllt und jetzt auch keine Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen. Dann darf der Chef doch den Mitarbeiter wieder "zurück" versetzen, oder? Dann ist doch sowieso jede Klausel hinfällig....
09.11.2016 um 14:51 Uhr
Punkt 1. Daher ja meine Frage nach der Bedingung. Der AG hat ja bei Vertragsbeginn gewusst, dass die Prüfung nicht vorliegt. Er wusste also auch, dass für eine Zeit x der MA bestimmte Qualifikationen nicht hat und hat dies auch akzeptiert. Wenn er die Prüfung nun zur Voraussetzung für die Stelle machen will, muss er das schon bei Vertragsbeginn mit dem MA vereinbaren. Natürlich muss man auch hier die Frage stellen, ob die Bedingung rechtmäßig formuliert wurde
Punkt2 Wenn diese Bedingung nicht Vertragsinhalt geworden ist, stellt sich die Frage, ob der AG trotzdem einfach den Kollegen einseitig eine andere Arbeit zuweisen darf. Dafür benötigt der AG in der Regel eine Versetzungsklausel. Und diese unterliegt den Vorgaben der Vorschriften für allgemeine Geschäftsbedingungen
09.11.2016 um 15:32 Uhr
Der Zusatz zum Arbeitsvertrag wurde erst mal nur über die neue Stabsstelle der Internen Revision geschlossen. Ca. 2 Wochen später kam dann schriftlich eine Vereinbarung über die Notwendigkeit der Weiterbildung für die Stelle der Internen Revision. Diese wurde von beiden Seiten unterschrieben. Also ist die Bedingung Vertragsinhalt geworden. Nur die Frage ist, ob es ein Problem darstellt, dass diese Vereinbarung erst später nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag getroffen wurde?
09.11.2016 um 15:34 Uhr
Warum sollte das ein Problem sein ? Der AG hat es wohl erst später bemerkt und seinen Fehler korrigiert. Hätte vermutlich ein großes Problem damit, wenn sich der AN nicht drauf eingelassen hätte.
09.11.2016 um 16:22 Uhr
Personalgespräch über Abbruch der Weiterbildung< Was wurde denn da besprochen? Warum Abbruch?
Ich denke auch, dass bei der Besetzung der Stelle vorab bekannt gewesen sein muss, dass die Weiterbildung Voraussetzung für die Stelle ist.
Aber warum fragst Du?
Habt Ihr jetzt eine Anhörung nach § 99 BetrVG vorliegen? In welche Richtung erwartest Du jetzt Rat?
09.11.2016 um 16:34 Uhr
Die Weiterbildung wurde abgebrochen, da die Prüfungen nicht mehr geschafft wurden und die Zeit, in der sie zu bestehen gewesen wären, abgelaufen war. Dieses hat der Mitarbeiter dem Chef mitgeteilt und auch vorher immer wieder darauf hingewiesen, dass ihm das zu viel wird und er es nicht schaffen wird. Unser Chef hat dem Mitarbeiter nun 3 Optionen geboten: entweder zurück in seine "alte" Stelle als Sachbearbeiter, in eine andere Abteilung als Sachbearbeiter oder einen Aufhebungsvertrag. Der Mitarbeiter meint, dass er das nicht dürfte, da er ihm eine gleichwertige Stelle anbieten muss. Nächste Woche hat er ein Personalgespräch und dann wird der Chef uns was vorlegen. Wir sind uns unsicher, ob er Recht hat, da der Mitarbeiter die Vereinbarung nun mal unterschrieben hat....
09.11.2016 um 16:56 Uhr
dann wohl zurück auf die bisherige Stelle. Aber der BR hat trotzdem sein Recht nach § 99 BetrVG. Da könnt ihr ja mal argumentieren für den MA
10.11.2016 um 09:01 Uhr
Das werden wir auch machen, aber wahrscheinlich erfolglos... :-(
Vielen Dank für eure Antworten!!
10.11.2016 um 10:38 Uhr
Habt Ihr denn bei der Qualifizierungsmaßnahme Eure Mitbestimmung ausgeübt (§§ 96-98 BetrVG). So wie Du das schreibst, klingt es nicht gerade fair. Hatte der Kollege den nötigen Freiraum und Zeit, sich qualifizieren zu können?
die Zeit, in der sie zu bestehen gewesen wären, abgelaufen war< Wer hat die denn festgelegt????
Wenn Ihr zwischen Teufel und Beelzebub entscheiden müsst, ratet den Kollegen eine Änderungskündigung über sich ergehen zu lassen und fordert den AG auf dies zu tun.
Spricht der AG diese dann (nach Beteiligung des BR natürlich) aus, hat der Kollege die Möglichkeit, das neue Stellenangebot unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung anzunehmen und dann vom Arbeitsgericht prüfen zu lassen, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war.
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