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Betriebsversammlung in der Urlaubszeit, An- und Abfahrt

E
Eckhard
Jun 2023 bearbeitet

Hallo,

Eine Frage zu einer Betriebsversammlung wären einer Urlaubszeit...

Im Urlaub einer Person wird eine reguläre Betriebsversammlung abgehalten. Die Person will an der Betriebsversammlung teilnehmen. Unklarheit besteht im folgenden Punkt: ist die An- und Abfahrtszeit des Arbeitnehmers im Urlaub zu vergüten oder nur die Zeit in der Betriebsversammlung?

Unbekannt ob es relevant ist, der Arbeitnehmer ist im Hybriden HomeOffice (HomeOffice mit der Option wären der Arbeitszeit in die Firma beordert werden zu können, mit zeitlichen Vorlauf).

2.974010

Community-Antworten (10)

T
Thomas63

26.05.2023 um 10:51 Uhr

Wenn jemand Urlaub hat und auf eine Betriebsversammlung geht hat er meiner Meinung nach keinen Anspruch auf Vergütung oder Wegezeiten. Er bekommt seine Vergütung durch den Monatslohn und dem Urlaubsgeld.

Du verwechselst glaube ich die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit einer Betriebsversammlung..

E
Eckhard

26.05.2023 um 10:56 Uhr

Danke für die schnelle Antwort. Nein es geht um eine Betriebsversammlung.

Also gilt folgender Artikel nicht?

Betriebsverfassungsgesetz § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

I
IlkaB

26.05.2023 um 11:09 Uhr

eine Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats, nicht des Arbeitgebers.

E
Eckhard

26.05.2023 um 11:15 Uhr

Hallo,

Danke für die schnelle Antwort.

Die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nach § 43 BetrVG gilt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

C
celestro

26.05.2023 um 11:38 Uhr

"Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten."

Natürlich gilt das erst einmal grundsätzlich. Aber im Urlaub ist der AN von der Arbeitspflicht befreit. Wer an so einem Tag keine Arbeit verrichtet, kann auch nicht (unter Fortzahlung seines Gehaltes) zu der Versammlung gehen.

E
Eckhard

26.05.2023 um 12:49 Uhr

Hallo, Danke für die Antwort. Natürlich ist eine BV als Arbeitszeit zu vergüten, das sind sich AG und AN einig. (Wenn dein AG im Urlaub kurz anruft und dich bittet mal 1-2 Stunden auszuhelfen bekommst du ja auch eine Vergütung).

Der strittige Punkt ist die An-und Abfahrtszeit.

T
Thomas63

26.05.2023 um 13:40 Uhr

Hallo Eckhard,

auch wenn dir die Antwort nicht gefällt. Jemand der Urlaub hat und zu einer Betriebsversammlung möchte hat keinen Anspruch auf extravergütung. Du schmeißt hier Äpfel und Birnen zusammen.

Wenn euer AG die Zeit zusätzlich ausgleicht solltet ihr froh sein.

T
takkus

26.05.2023 um 14:12 Uhr

"Wenn dein AG im Urlaub kurz anruft und dich bittet mal 1-2 Stunden auszuhelfen bekommst du ja auch eine Vergütung"-> ernst gemeint?

C
celestro

26.05.2023 um 17:54 Uhr

Hier:

https://research.wolterskluwer-online.de/document/e78976e0-3967-4622-bf9c-fa9f613083ed

ein Urteil vom BAG zum Thema. Sehr interessant wie ich finde. Und irgendwie wohl auch sehr konträr zu meiner eigenen Aussage. Aber sowas kommt halt vor, bin eben auch nur ein Laie.

D
Der_AG

01.06.2023 um 22:20 Uhr

Man kann auch bei EU an der BV teilnehmen. Man lässt sich seinen EU Tag löschen und geht dann zur BV. Den EU Tag holt man nach. Kann dir keiner verwähren den EU Tag NICHT zu stornieren, weil du ein Teilnahmerecht zur BV hast. Jetzt wird ein Schuh draus.

Wenn du allerdings EU hast und gleichzeitig in deinem EU zur BV gehst, ist es deine Freizeit. Du kriegst dafür keine doppelte Vergütung. Interessiert dann deinen AG auch nicht, was du in deinem EU veranstaltest.

LG der AG

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