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Betriebsratsinfo an ArbeitnehmerIn?

V
Veggiegirl
Mai 2023 bearbeitet

Darf der Betriebsrat während der einwöchigen Frist zur Stellungnahme mit dem betroffenen Arbeitnehmer über die geplante Kündigung sprechen? Darf die Kündigung durch den AG gegenüber dem Arbeitnehmer erst nach der Wochenfrist ausgesprochen werden, oder schon NACH Info des Betriebsrates währen der Wochenfrist?

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Community-Antworten (6)

C
Challenger

24.05.2023 um 15:14 Uhr

Zitat : Der Chef zahlt zwar die 88 std im Monat aber die minus std werden halt in die nächsten Monate übertragen und müssen dann abgearbeitet werden.

Das ist RECHTSWIDRIG. Vergleich :

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 1999 - Az: 9 AZR 679/97

Annahmeverzug des Arbeitgebers

  1. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt.

Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.


Bundesarbeitsgericht 5 AZR 819/09 (Arbeitszeitkonto - Minusstunden - Annahmeverzug)

13 a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 766/09 – Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 – 5 AZR 810/07 – Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

14 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 „Minusstunden“ belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.

M
Moreno

24.05.2023 um 15:19 Uhr

Challenger???? Bist Du verrutscht??? Der Betriebsrat sollte und darf natürlich den AN anhören sobald er die Info zur Kündigung vom AG bekommen hat.

M
Muschelschubser

24.05.2023 um 15:49 Uhr

Zitat §102, Abs. 2, Satz 4 BetrVG:

"Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören".

Es kann also durchaus dazugehören, im Zweifel sogar für den BR verpflichtend sein, den AN zu hören um überhaupt eine Stellungnahme gegenüber dem AG abgeben zu können.

Oder anders formuliert: Unter Umständen hat der BR sogar die Pflicht, den Betroffenen zu informieren, um seinen Aufgaben vollumfänglich gerecht zu werden.

Das wäre aus meiner Sicht zum Beispiel immer der Fall, wenn es Ungereimtheiten oder Widersprüche bei der Begründung gibt.

R
rtjum

24.05.2023 um 15:55 Uhr

Die erste Frage ist beantwortet, zur zweiten Frage: Der AG darf das natürlich vorher aber ob das so gut für ihn ist kommt auf den Einzelfall an. Wenn der BR eine abschließende Antwort auf die Anhörung gegeben hat, dann ist es für unschädlich die Frist nicht abzuwarten, sollte die Antwort nicht abschließend sein und Kündigungsschutzklage eingereicht worden sein, kann es sein, dass das dem AG dann um die Ohren fliegt weil er eben die Wochenfrist nicht abgewartet hat.

M
Muschelschubser

24.05.2023 um 16:04 Uhr

@rtjum

Danke.

Grundsätzlich ist demnach eine Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist unwirksam, es sei denn der BR hat vorzeitig eine ABSCLHIEßENDE Stellungnahme eingereicht.

Das könnte der einzige Streitpunkt sein.

Ergänzend dazu wurde in BAG, Urteil v. 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 festgelegt, welche Kriterien für eine wirklich abschließende Stellungnahme des BR zu Grunde zu legen sind.

C
Challenger

25.05.2023 um 00:25 Uhr

Zitat : moreno Challenger???? Bist Du verrutscht???

Bouah ey, aber sowas von

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