Frist für die Ausübung von MBR
Hallo,
in den BV Verhandlungen AZ-Erfassung wird uns folgender Passus vorgelegt:
"Vor Änderungen des Personalmanagementsystems gegenüber dem in dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten Nutzungsumfang wird der zuständige Betriebsrat rechtzeitig und umfassend anhand von Unterlagen informiert. Auf Wunsch des zuständigen Gremiums findet eine Beratung statt. Widerspricht das zuständige Gremium nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung der Unterlagen, gilt die Zustimmung als erteilt. Ausgenommen sind Änderungen oder Erweiterungen, soweit sie der Durchführung einer durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegten Aufgabe dienen."
Ist so eine Formulierung zulässig und wirksam? die Logik des BetrVG sieht doch vor: 1.) umfassende und rechtzeitige Informationen an den BR, damit er beurteilen kann, ob und wenn ja, wo die MBR Tatbestände liegen und ggf. Feststellung, ob ein Sachverstand hinzugezogen werden muss 2.) dann Beratung und Einigung mit dem AG (am besten in Form einer Betriebsvereinbarung)
Die Formulierung legt nahe, dass nach einer Frist (6 Wochen), das MBR "verwirkt" ist?
Freue mich auf Antwort :-) und vielen Dank vorab
BeEr
Community-Antworten (3)
25.10.2016 um 20:03 Uhr
Vereinbaren kann man so etwas schon - aber warum sollte man.
Der Absatz gehört da gar nicht rein.
Abgesehen davon : Der AG belässt es für sich bei "rechtzeitig " und der BR soll nicht mitbestimmen sondern in einer genauen Frist lediglich widersprechen können.
Erklärt dem AG, dass dieser Absatz nicht verhandelbar ist.
25.10.2016 um 20:05 Uhr
Der BR kann selbstverständlich - so er denn will - sein Mitbestimmungsrecht einschränken.
26.10.2016 um 14:42 Uhr
Seit wann kann ein BR gesetzliche Vorgaben auslegen, wie er möchte?
Sorry, aber das Einzige, was man dringend einschränken sollte, wäre der von dir hier leider permanent verbreitete Schwachsinn.
Es liegt auch nicht im Ermessen eines BR, ob er die ihm vom Gesetz auferlegten Aufgaben wahrnehmen will oder nicht. Er ist dazu einfach verpflichtet und kann es sich auch nicht aussuchen, geschweige denn einschränken.
Überdies hat ein BR schon "von Amts wegen" tätig zu werden, wenn sein MBR berührt wird. Der Betriebsrat muss z. B. auch nicht auf seine Tätigkeit auslösende Beschwerden warten. Stattdessen hat er von sich aus tätig zu werden, wenn ihm einschlägige Vorgänge bekannt werden.
Was er kann, aber besser nicht sollte, ist dieses nicht zu tun. Was dann aber immer eine Amtspflichtverletzung wäre.
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