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Wie kann der BR für MA aktiv werden?

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Elbeschwimmer
Nov 2016 bearbeitet

Wie kann der BR für Themen aus den Individualrechtlichen Rahmen eines Mitarbeiters, der vom Arbeitgeber offensichtlich und bewusst benachteiligt wird, in Aktion treten und den betroffenen Mitarbeiter unterstützen seine Rechte zu bekommen? Es geht auch darum, dass es Mitarbeiter gibt, die nicht gleich mit den Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber vorgehen wollen, weil sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten. Es geht dann zum Beispiel um die Gleichbehandlung der Mitarbeiter was die Wochenendzulagen angeht. Aushilfen und Teilzeitkräfte werden da einfach unter den Tisch fallen gelassen und bekommen keinen entsprechenden Wochenendzuschlag, aber die Vollzeitbeschäftigen aber schon. Kann da der BR über die AGG's gehen? Oder gibt es da auch fixierte Anti Diskriminierungs Gesetze?

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Community-Antworten (13)

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Pickel

25.10.2016 um 19:08 Uhr

die AGG-Grundsätze sind völlig untauglich. Denn das was der AG macht, ist eben keine Diskriminierung, sondern eine unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Gruppen. Das ist legitim.

Lustig wird es, wenn dann der BR fragt, wie er bei dieser kollektiven Regelung der Arbeitszeiten etwas für die einzelnen Mitarbeiter tun kann...

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Pjöööng

25.10.2016 um 19:14 Uhr

Zitat (Pickel): "Das ist legitim."

Nein! Ist es nicht! Hier liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen § 4 (1) TzBfG vor.

Und der BR kann es sich hier doch eigentlich ganz einfach machen: Nichtgenehmigung der Dienstpläne, so lange nicht rechtmäßig entlohnt wird.

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Elbeschwimmer

25.10.2016 um 19:30 Uhr

Paragraph 4 Absatz 1 und 2 im TzBfG sind da eigentlich sehr stark zutreffend. Die Dienstpläne als Gegenmaßnahme scheint weniger Praktikabel zu sein, dass würde die Konfrontation zwischen BR und AG sehr stark verstärken. Wobei dann auch die Belegschaft zum Teil auch drunter leiden würde, weil dann zum Beispiel Schichtzulagen für die Wechselschicht weg fallen würden. Es wäre dann auch noch mehr Willkür von Seiten des AG gegenüber den Mitarbeitern entstehen, was die Arbeitszeiten und die Schieberreien zwischen Arbeitsbereichen angeht. Da sollte es irgendwie eine bessere Lösung geben.

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Moreno

25.10.2016 um 19:30 Uhr

Pickel Deine Antwort ist mal wieder ein Beweis für deine Unfähigkeit vernünftige Betriebsratsarbeit zu leisten. Wie willst Du jemals Deinen Kollegen helfen oder hier jemand im Netz wenn Du nur auf der Arbeitgeberseite stehst und bestehende Gesetze nicht kennst oder ignorierst....das zweite wäre noch trauriger.....

@Elbeschwimmer nimm die Antwort von Pjöööng die passt ;-)

P
Pickel

25.10.2016 um 19:34 Uhr

Soso, Pjöng? Auch Teilzeitkräfte können anders als Vollzeitkräfte behandelt werden, sofern ein sachlicher Grund dafür gegeben ist. Ein "offensichtlicher Verstoß", wie du es nennst, ist es nicht. Für dieses vorschnelle Urteil bräuchte man weitaus mehr Informationen.

Im Übrigen bezog sich mein Satz nur auf die Frage, ob die Ungleichbehandlung unter das AGG falle. Und das tut sie eben nicht.

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Elbeschwimmer

25.10.2016 um 20:09 Uhr

Es geht hier in diesen Fall darum, dass der AG sagt, dass die Aushilfen keinen Anspruch auf die Wochenendzulage haben, wenn Sie nicht ihre Wochenarbeitszeit erfüllt haben, da sie dann ja keinen Anspruch auf bezahlte Mehrarbeit am Samstag hätten. Die Aushilfen leisten aber "Arbeit auf Abruf", dass heißt, sie arbeiten wenn auch Arbeit erst da ist für Sie. Bei den Vollzeitbeschäftigten wird nicht drauf geachtet, ob dieser die Wochenarbeitszeit erfüllt hat oder nicht. Bei nicht Einhaltung der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten werden ja auch nicht anteilig die Minisstunden von unter der Woche mit den Stunden vom Wochenende verrechnet und die Wochenendzulage dementsprechend anteilig gekürzt. Ein anderer Punkt ist ja auch, dass die Wochenendarbeit und Wochenendzulage in einer BV als ein großer Einzel Punkt aufgeführt ist.

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gironimo

25.10.2016 um 20:32 Uhr

Da der BR kollektiv tätig wird, bleibt nur die Verweigerung der Zustimmung der Dienstpläne. Über den Missttand hinweg sehen, nur des lieben Friedens willen, kommt nicht in Betracht. Das ist der Job des BR.

Nicht derjenige, der die Einhaltung der Gesetze und Tarife fordert stört den Burgfrieden, sondern derjenige, der das Recht verweigert. Und da können die AN schon erwarten, dass sich der BR vor sie stellt.

E
Elbeschwimmer

25.10.2016 um 21:03 Uhr

Kann man da nicht besser über den Anwalt gehen und was am Tisch bewirken?

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AlterMann

25.10.2016 um 21:46 Uhr

Ja, natürlich kann man über einen Anwalt gehen, aber das müssten die Betroffenen wohl selbst tun. Der BR kann z.B. dem AG mitteilen, dass er seine Auffassung für nicht zutreffend hält und ihn bitten, dies mit seinem Anwalt zu klären. Wenn der den BR überzeugen kann, ist gut. Wenn nein, wird der BR den Dinestplänen nicht mehr zustimmen. Kann ja nicht sein, dass da Leute arbeiten, ohne den ihnen zustehenden Lohn zu bekommen. Und das Ganze mit Frist.

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Elbeschwimmer

26.10.2016 um 06:58 Uhr

Wie könnte der AG im schlimmsten Falle gegen den BR vorgehen, wenn der BR die Dienstpläne nicht mehr zustimmt aufgrund von Missständen und Fehlverhalten des AGs? Man sollte vorher schon wissen was man tut und was das Resultat daraus ist, bzw. was passieren kann.

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nicoline

26.10.2016 um 09:18 Uhr

Elbeschwimmer, erzähl doch mal, was du meinst, was der AG im schlimmsten Fall gegen den BR unternehmen kann, wovor hättest du Angst? Als BR sollte man schon in der Lage sein, Konfrontationen auch mal auszuhalten!

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Hoppel

26.10.2016 um 12:41 Uhr

@ Elbeschwimmer

Euer BR scheint noch nicht einmal das Seepferdchen gemacht zu haben!

"Es geht hier in diesen Fall darum, dass der AG sagt, dass die Aushilfen keinen Anspruch auf die Wochenendzulage haben, wenn Sie nicht ihre Wochenarbeitszeit erfüllt haben, da sie dann ja keinen Anspruch auf bezahlte Mehrarbeit am Samstag hätten. "

Was denn nu? Entweder werden Zulagen für Mehrarbeit und/oder Zulagen für Wochenendarbeit gezahlt. Das sind doch zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte!

Wenn für Samstagsarbeit Mehrarbeitszuschläge bezahlt werden, scheint ja die betriebsübliche AZ Mo-Fr zu sein. Die betriebsübliche AZ ist doch bestimmt gem. § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG in einer BV geregelt, oder etwa nicht?

"Ein anderer Punkt ist ja auch, dass die Wochenendarbeit und Wochenendzulage in einer BV als ein großer Einzel Punkt aufgeführt ist." Ich habe mal davon gehört, dass Betriebsvereinbarungen gekündigt werden können ..., auch von einem BR!

"Die Aushilfen leisten aber "Arbeit auf Abruf", dass heißt, sie arbeiten wenn auch Arbeit erst da ist für Sie." Mit dem § 12 TzBfG hat sich Euer Gremium schon mal befasst?

Sorry, aber Deine Beiträge/Fragen sprechen eher dafür, dass Euer Gremium dringlichen Schulungsbedarf zu dieser Thematik hat. Bevor sich Euer Gremium einer Auseinandersetzung mit dem AG stellt, würde ich eine Inhouse Schulung empfehlen! In diesem Rahmen kann ein RA auch auf Eure konkreten betrieblichen Belange eingehen und eine mögliche weitere Vorgehensweise empfehlen.

E
Ernsthaft

26.10.2016 um 15:29 Uhr

Wäre das nicht auch eine Frage des § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG und einem damit verbundenen Unterlassungsanspruch des BR?

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