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Kündigungsschutz Aufsichtsratwahlen

H
herzensbrecher
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

gilt für die Mitglieder des Betriebswahlvorstandes ebenso der besondere Kündigungsschutz wie für die Mitglieder des Wahlvorstandes bei den Betriebsratswahlen? Wir haben bei Google nichts gefunden.

2.84107

Community-Antworten (7)

C
Challenger

24.10.2016 um 16:17 Uhr

Tach auch, eindeutig JA und wenn ich mich nicht irre,bis zur konstituirenden Sitzung des neugewählten Betriebsrates, mindestens jedoch bis zum Aushang des Wahlerebnisses.

G
Galaxy

24.10.2016 um 16:24 Uhr

@herzensbrecher

nach welchem Gesetz soll den der Aufsichtrat gewählt werden? z.B. Drittelbeteiligungsgesetz? Da gibt es dann ja entsprechende Wahlordnungen.....

Gruß Galaxy

H
herzensbrecher

24.10.2016 um 16:31 Uhr

Hab ich mich leider undeutlich ausgedrückt: es geht um die Aufsichtsratswahlen und den dabei tätigen Betriebswahlvorstand in den Konzernbetrieben.

@ galaxy: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer wenn ich mich nicht irre...

G
Galaxy

24.10.2016 um 17:13 Uhr

@herzensbrecher

sorry, aber da bin ich jetzt raus, da müssen andere übernehmen

Gruß Galaxy

W
Widder

24.10.2016 um 17:56 Uhr

Da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Wahl, anders als beim kann der BR - Wahl, handelt, gibt es keinen Kündigungsschutz. Soweit die Aussage unseres Referenten zur Schulung der bei uns anstehenden Aufsichtsratswahl in 2017. Er hat daher empfohlen, das die Ortsansässigen BRM den Betriebswahlvorstand stellen sollen.

H
Hoppel

24.10.2016 um 19:01 Uhr

@ galaxy

Seit wann ist denn der Kündigungsschutz eines WV in einer Wahlordnung geregelt?

@ herzensbrecher

Vom § 15 KschG wird der Wahlvorstand für eine Aufsichtsratswahl nicht erfasst. Der nachwirkende Kündigungsschutz analog zu Betriebsratswahlen greift also nicht.

Schutzparagraphen finden sich hier: DrittelbG § 10 Wahlschutz und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

MitbestG § 20 Wahlschutz und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

H
herzensbrecher

25.10.2016 um 10:37 Uhr

Vielen Dank für Eure Hilfe....

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