Wahl bei Vorstrafen
Ein MA der Vorbestraft ist ( 14 Monate auf Bewährung )möchte in die JAV gewählt werden. Ist das möglich ? Laut StGB §45 ist bei einer Strafe von mehr als 12 Monaten verliert man die Möglichkeit an Wahlen teilzunehmen. Was ist wenn der Ma dieses erst nach der Wahl bekannt gib, er aber in die JAV gewählt wurde. Ist dann die Wahl ungültig ? oder scheidet er nur aus und ein Nachrücker springt ein.
Community-Antworten (6)
18.10.2016 um 21:31 Uhr
Im § 61 BetrVG steht, dass § 8 Abs.1 Satz 3 BetrVG anzuwenden ist.
18.10.2016 um 22:36 Uhr
§ 45 StGB regelt die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Ohne eine Kommentierung gelesen zu haben, vermute ich mal stark, dass das Amt eines JA-Vertreters dabei nicht gemeint ist. Aber das bleibt eine Vermutung.
19.10.2016 um 09:44 Uhr
@alterMann: § 8 Abs.1 Satz 3 hat gironimo doch angeführt: "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." Das läßt für mich keinen Spielraum für Vermutungen.
19.10.2016 um 11:22 Uhr
Die Frage war ja gar nicht, ob Wählbarkeit gegeben ist. Das hat der Fragesteller schon alleine beantworten können. Sondern die Konsequenz bei fehlerhafter Wahl.
19.10.2016 um 12:14 Uhr
Es lohnt sich, die Regelungen (hier den § 45 StGB) genau zu lesen.
Was hat derjenige denn angestellt?
19.10.2016 um 12:57 Uhr
Wie Pjöööng schon schrieb, kommt es darauf an, ob der MA wg. eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde (Unterscheidung siehe § 12 StGB).
Sollte der MA wg. eines Vergehens verurteilt worden sein, stellt sich - wenn kein Fall von § 45 II StGB vorliegt (kann bei Straftaten des 1., 2., 3., 4. und 5. Abschnitt des Besonderen Teils zu prüfen sein) - die Frage nicht mehr.
Also, um die Frage sicher beantworten zu können, müsste man wissen, weswegen der MA verurteilt wurde (Strafttatbestand).
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