Erstellt am 18.10.2016 um 19:31 Uhr von gironimo
Im § 61 BetrVG steht, dass § 8 Abs.1 Satz 3 BetrVG anzuwenden ist.
Erstellt am 18.10.2016 um 20:36 Uhr von alterMann
§ 45 StGB regelt die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Ohne eine Kommentierung gelesen zu haben, vermute ich mal stark, dass das Amt eines JA-Vertreters dabei nicht gemeint ist. Aber das bleibt eine Vermutung.
Erstellt am 19.10.2016 um 07:44 Uhr von Moorhuhn
@alterMann:
§ 8 Abs.1 Satz 3 hat gironimo doch angeführt: "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." Das läßt für mich keinen Spielraum für Vermutungen.
Erstellt am 19.10.2016 um 09:22 Uhr von Pickel
Die Frage war ja gar nicht, ob Wählbarkeit gegeben ist. Das hat der Fragesteller schon alleine beantworten können. Sondern die Konsequenz bei fehlerhafter Wahl.
Erstellt am 19.10.2016 um 10:14 Uhr von Pjöööng
Es lohnt sich, die Regelungen (hier den § 45 StGB) genau zu lesen.
Was hat derjenige denn angestellt?
Erstellt am 19.10.2016 um 10:57 Uhr von Tester
Wie Pjöööng schon schrieb, kommt es darauf an, ob der MA wg. eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde (Unterscheidung siehe § 12 StGB).
Sollte der MA wg. eines Vergehens verurteilt worden sein, stellt sich - wenn kein Fall von § 45 II StGB vorliegt (kann bei Straftaten des 1., 2., 3., 4. und 5. Abschnitt des Besonderen Teils zu prüfen sein) - die Frage nicht mehr.
Also, um die Frage sicher beantworten zu können, müsste man wissen, weswegen der MA verurteilt wurde (Strafttatbestand).