Erstellt am 18.10.2016 um 15:06 Uhr von celestro
Jein !
Erst einmal ... Nein, Ihr dürfte NICHT abweichen (zum Nachteil der MA).
Aber ja ... sofern im Tarifvertrag an entsprechender Stelle eine Öffnungsklausel ist (also quasi die Erlaubnis zum Abweichen), dann natürlich schon.
P.S. AT-Mitarbeiter ist man, sofern man ein Gehalt erhält, welches von der Summe her nicht mehr in die "Tarife" des TV passt. Manche TV haben noch eine Abstandklausel, also sowas wie "ATler müssen mehr als der Tarif +5% verdienen" oder sowas.
Erstellt am 18.10.2016 um 15:12 Uhr von Pjöööng
Der BR unterliegt bei den Dingen, die im TV geregelt sind, dem Tarifvorbehalt, er darf da nichts regeln.
Arbeitgeber und Nichtorganisierte Arbeitnehmer können ihre Konditionen selbstverständlich frei aushandeln (Art. 9 Abs. 3 des GG).
Erstellt am 18.10.2016 um 15:46 Uhr von celestro
"Der BR unterliegt bei den Dingen, die im TV geregelt sind, dem Tarifvorbehalt, er darf da nichts regeln."
Anderer Meinung ... § 4 Abs. 3 TVG.
Erstellt am 18.10.2016 um 15:57 Uhr von Pjöööng
Da bist Du offensichtlich nicht in der Lage den Paragraphen richtig zu lesen.
Erstellt am 18.10.2016 um 16:01 Uhr von celestro
doch, ich glaube schon ...
Erstellt am 18.10.2016 um 16:07 Uhr von Pickel
Zuerst: Den Anspruch haben nur die Gewerkschaftsmitglieder, die dies auch einfordern. Von sich aus kann der AG das nicht wissen und braucht es nicht organisierten MA auch nicht anzubieten.
Dann solltest ihr prüfen, ob sich aus der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband automatisch auch eine Tarifbindung ableiten lässt
Erstellt am 18.10.2016 um 16:53 Uhr von Pjöööng
celestro,
das kann man sich weitgehend selbst erschließen.
"Betriebsverfassungsgesetz
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) (...)
(2) (...)
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt."
"... können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein ..." Das ist eigentlich schon ausreichend klar!
"Tarifvertragsgesetz (TVG)
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(1) (...)
(2) (...)
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten."
Steht da "Betriebsvereinbarungen"? Nein, es sit allgemein von "Abmachungen" die Rede.
Demnach haben wir hier ein Gesetz (BetrVG), welches ausdrücklich verbietet, dass Betriebsvereinbarungen zu diesen Themen abgeschlossen werden und zum Anderen ein Gesetz (TVG), welches Abmachungen zu diesen Themen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Damit wird aber das Verbot des anderen Gesetzes nicht ausgehebelt.
Falls man sich da aber dennoch ein bisschen unsicher ist, so schaut man in einen einschlägigen Kommentar, z.B. den Fitting, und liest dort z.B.:
"Tariflich geregelte oder üblicherweise geregelte Arbeitsbedingungen können nicht Gegenstand einer BV sein. Insoweit fehlt den Betriebspartnern die Gestaltungsmacht. Unter Verstoß gegen Abs. 3 S. 1 geschlossene BV sind rechtsunwirksam. Im Rahmen des Abs. 3 gilt zwischen TV und BV kein Günstigkeitsprinzip. Die Vorschrift hat Vorrang vor § 4 Abs. 3 TVG."
Aber ich denke all das ist unverzichtbares Grundwissen aller Betriebsräte.
Zitat (Pickel):
"Den Anspruch haben nur die Gewerkschaftsmitglieder, die dies auch einfordern. "
Unsinn!
Erstellt am 18.10.2016 um 17:16 Uhr von celestro
Du merkst aber schon, daß Du Dir widersprichst, oder ?
""Betriebsverfassungsgesetz
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) (...)
(2) (...)
(3) ... Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.""
also geht es doch ! Aber natürlich wirst Du niemals zugeben, mit den eigenen Waffen geschlagen worden zu sein.
"Unsinn!"
Ich wäre für "alle Gewerkschaftsmitglieder" ... unabhängig davon, ob Sie es einfordern. Korrekt ?
Erstellt am 18.10.2016 um 17:28 Uhr von Pjöööng
Wenn Du darin einen Widerspruch sehen willst, dann sei Dir das Vergnügen gegönnt. Aber da sind wir wieder mal bei dem Punkt dass Dir logisches Denken fremd ist.
Erstellt am 18.10.2016 um 17:41 Uhr von celestro
"Der BR unterliegt bei den Dingen, die im TV geregelt sind, dem Tarifvorbehalt, er darf da nichts regeln."
ist halt eine Verallgemeinerung, die nicht 100%ig zutreffend ist. Wie Du selbst bewiesen hast:
""Betriebsverfassungsgesetz
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) (...)
(2) (...)
(3) ... Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.""
Wer hier also nicht logisch denken kann, lasse ich mal so dahingestellt ...
Erstellt am 18.10.2016 um 19:49 Uhr von gironimo
Ich gebe Pjöööng recht. Am §77.3 BetrVG kommt der BR nicht vorbei. Der sogenannte Tarifvorbehalt gilt für den BR.
Der BR kann hier nur dann etwas regeln, wenn der Tarif eine sogenannte Öffnungsklausel hat.
Es ist sogar unerheblich, ob der Tarif in dem Betrieb anzuwenden ist, da im 77.3 von "üblicher Weise tariflich geregelt " die Rede ist.
Erstellt am 18.10.2016 um 21:17 Uhr von celestro
@ gironimo
Also was nun ?
"Zitat Pjöööng: Der BR unterliegt bei den Dingen, die im TV geregelt sind, dem Tarifvorbehalt, er darf da nichts regeln."
oder
"Zitat gironimo: Der BR kann hier nur dann etwas regeln, wenn der Tarif eine sogenannte Öffnungsklausel hat."
aber beides geht nicht.
Erstellt am 19.10.2016 um 08:22 Uhr von Zappelmann
Müsst ihr euch eigentlich immer um dem Pups des Zaren streiten?
Beide haben recht!
Der BR ist erst einmal generell raus, wenn es um Tarifregelungen geht. Im zweiten Schritt schaut man sich den Einzelfall an, ob es Öffnungsklauseln gibt. Wo liegt das Problem?
Erstellt am 19.10.2016 um 09:32 Uhr von celestro
das ein Pjöööng genau mit solchem Pups immer die Leute nervt, sich den Schuh aber umgekehrt nicht anzieht.
Erstellt am 19.10.2016 um 10:04 Uhr von Color
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten. Das hilft mir sehr!
Viele Grüße
Erstellt am 19.10.2016 um 10:11 Uhr von Pjöööng
celestro,
ich hatte eigentlich gedacht, dass auch der Dümmste erkennen kann, dass wenn der Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarungen zulässt, diese auch abgeschlossen werden dürfen.
Da habe ich Dich wohl überschätzt.
Erstellt am 19.10.2016 um 10:16 Uhr von celestro
und ich hatte gedacht, Du wärst intelligent genug (machte bislang jedenfalls den Eindruck), um einzusehen, das die deutsche Sprache eindeutig genug ist. Und wenn Pjöööng schreibt "er darf da nichts regeln", dann stimmt es dann nicht, wenn irgendwo steht "Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt."
Aber hey ... ich kann damit leben, mich in Dir mal geirrt zu haben.
Erstellt am 19.10.2016 um 20:33 Uhr von Ernsthaft
@gironimo
„Es ist sogar unerheblich, ob der Tarif in dem Betrieb anzuwenden ist, da im 77.3 von "üblicher Weise tariflich geregelt „die Rede ist.“
Wann hören diese von dir permanent verbreiteten Halbwahrheiten endlich einmal auf und auch du verfährst wie das BAG, dass hier bezüglich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG doch um einiges differenzierter argumentiert?
Denn gerade wenn ein Tarif im Betrieb nicht anzuwenden ist, und auch räumlich in der Nähe keine Vergleichbaren tariflich gebundenen Betriebe vorhanden sind, ist es ein BR, der hier bei so einigem Aktiv werden darf.