Erstellt am 13.10.2016 um 14:13 Uhr von Pjöööng
Die Vereinbarungen gehen mit dem Betriebsübergang in das Individualrecht der Mitarbeiter über.
Werden danach Mitarbeiter beim Veräußerer eingestellt, so bestehen diese Betriebsvereinbarungen dort als Betriebsvereinbarungen weiter und gelten auch für neu eingestellte AN.
Werden nach dem Betriebsübergang Mitarbeiter beim Erwerber eingestellt, so gelten dort diese Betriebsvereinbarungen nicht, weil sie dort nicht abgteschlossen wurden.
Erstellt am 13.10.2016 um 15:59 Uhr von Ernsthaft
Der letzte Absatz gehört jetzt aber in die Kategorie: „darüber denke ich jetzt besser noch einmal nach“
BAG Beschl. v. 18.09.2002, Az.: 1 ABR 54/01
Fortführend: BAG Urt. v. 05.05.2015, Az.: 1 AZR 763/13
Erstellt am 13.10.2016 um 19:28 Uhr von gironimo
Aus der knappen Schilderung des Sachverhalts kann man nicht wirklich erkennen, was wirklich abgegangen ist. Mehrere Optionen sind denkbar.
Der Text klingt ein wenig danach, als hätte es nur einen Inhaberwechsel gegeben.
Erstellt am 13.10.2016 um 21:33 Uhr von Kölner
Dann hätte es keinen BÜ gegeben...