§102 - Anhörung und Antwort dem Arbeitnehmer überlassen
Hallo, die Überschrift ist schon die Frage. Kann ich bei einer Kündigung die schriftliche Anhörung des AG und die Antwort des BR dem betroffenen Arbeitnehmer überlassen. Es sind keine privaten Daten anderer Arbeitnehmer in der Anhörung vorhanden. DIe entsprechenden Namen und Daten in der Anwort sind geschwärzt - allerdings mit ein wenig nachdenken ggf. nachvollziehbar
Community-Antworten (4)
27.04.2023 um 14:10 Uhr
"Die entsprechenden Namen und Daten in der Anwort sind geschwärzt - allerdings mit ein wenig nachdenken ggf. nachvollziehbar"
Verstehe ich nicht! Wenn keine Daten von anderen MA vorhanden sind, was ist dann geschwärzt und könnte mit nachdenken nachvollziehbar sein?
27.04.2023 um 15:16 Uhr
Natürlich kann der Arbeitnehmer die Antwort schreiben. Wirksam übermitteln kann sie nur der BR.
27.04.2023 um 15:56 Uhr
"Natürlich kann der Arbeitnehmer die Antwort schreiben."
Glaube Du hast da etwas falsch verstanden. Es geht darum, die Antwort die der BR dem AG geschickt hat, dem AN (in physischer Form) zu überlassen. Nicht dem AN zu überlassen, das ER dem AG eine Antwort geben soll. ;-)
28.04.2023 um 02:03 Uhr
war hier schon öfters Thema. Eine einheitliche Sichtweise gab es m.E. nie. Ich halte es für nicht zulässig, aber es gibt auch andere Ansichten. Ihr könnt aber dem AN gerne mitteilen, was die Gründe des AGs waren und was ihr dazu gesagt habt. Für einen Kündigungsschutzprozess ist es aber auch nicht wichtig, dass der AN diese Unterlagen hat. Der AG hat die ordnungsgemäße Anhörung des BR unter Vorlage der Unterlagen nachzuweisen und dann sind sie auf dem Tisch
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