Erstellt am 12.10.2016 um 16:56 Uhr von gironimo
Das hätte der WV bereits bei der Feststellung des Wahlergebnisses per Los ermitteln müssen.
Hat er es nicht getan, muss es wohl oder übel nachgeholt werden. Holt dazu die beiden dazu
Erstellt am 12.10.2016 um 17:02 Uhr von outofmemory
Gibt es bei euch vielleicht andere Gründe, warum der WV dies nicht gemacht hat?
Gab es mehrere Listen?
Haben die EBRMs nicht das gleiche Geschlecht?
Dann könnte sich dies automatisch durch die Regelung des Geschlechts in der Minderheit erledigen.
Erstellt am 12.10.2016 um 17:28 Uhr von Pjöööng
Zitat (outofmemory):
"Gibt es bei euch vielleicht andere Gründe, warum der WV dies nicht gemacht hat?"
Vermutlich weil es der Gesetzgeber NICHT vorgesehen hat.
Zitat (outofmemory):
"Gab es mehrere Listen?"
Bei einer Persönlichkeitswahl wohl kaum...
Erstellt am 12.10.2016 um 17:32 Uhr von ITBetriebsrat
Das Problem tritt doch eigentlich immer auf, sobald ein BRM verhindert ist, und nicht erst beim Austritt.
Aber erstaunlicherweise kommt diese Art Frage ja häufiger vor.
Erstellt am 12.10.2016 um 18:02 Uhr von Zappelmann
Und wie hattet ihr es bis jetzt mit der Vertretung bei Verhinderung gehalten?