Privatadresse
Liebe Kollegen und Kolleginnen, dürfen wir als Betriebsrat für einen wichtigen Brief, die Privatadresse einer Kollegin oder eines Kollegen beim Chef erfragen oder föllt das unter Datenschutz?
Community-Antworten (25)
06.10.2016 um 16:25 Uhr
Erfragen könnt ihr, aber ich glaube nicht das ihr die bekommt. Warum schickt ihr den Brief nicht über euren AG weg?
06.10.2016 um 16:30 Uhr
Wenn ihr die Adresse zur Durchführung eurer BR-Tätigkeit braucht -> JA
§80 Abs.2 BetrVG
06.10.2016 um 17:18 Uhr
Meine Privatadresse geht den Betriebsrat NIX an.
06.10.2016 um 17:27 Uhr
@ blackjack Wohin willst du dann eventuelle Briefwahlunterlagen schicken?
06.10.2016 um 17:46 Uhr
Will ich Briefwahl?
06.10.2016 um 17:51 Uhr
Zitat (Fußballer): "Wohin willst du dann eventuelle Briefwahlunterlagen schicken?"
-
Was hat der Betriebsrat mit den Briefwahlunterlagen zu tun?
-
An die Adresse die ich dem WV benenne.
06.10.2016 um 17:54 Uhr
Ich bin da bei outofmemory
06.10.2016 um 19:45 Uhr
Wenn der BR die Privatadresse für die Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben benötigt, hat er sehr wohl das Recht diese zu bekommen. Das hat auch ncihts mit Datenschutz zu tun, da der BR kein dritter im Sinne des BDSG ist...
06.10.2016 um 19:53 Uhr
So dringend kann nichts sein und ich wünsche auch keinen Kontakt durch den BR! Nochmal, meine Adresse geht ausser dem Arbeitgeber NIEMANDEN etwas an.
06.10.2016 um 20:21 Uhr
ich würde den AG sogar beim Datenschützer melden wenn er dem BR die geben würde
06.10.2016 um 20:30 Uhr
Nochmals, der BR ist keine Dritte Person im Sinne des Gesetzes... Und ja, es gibt durchaus Szenarien, in denen der BR die Privat Adresse benötigen könnte... Ich stimme zu, dass das "wenig schlimmere Mittel" die Telefonnummer ist. Aber die geht einher mit der Adresse...
06.10.2016 um 20:38 Uhr
und trotzdem würde ich den AG beim Landes- und Bundesdatenschutz melden und ich bin mir sicher dass es stets ein weniger gravierenden Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte gibt als die Weitergabe an den BR
Den schwarzen Peter hat doch dann der AG und da kommt es nicht auf das Thema "Dritter" an. Das ist doch eine ganz andere Ebene.
und Telefonnummer finde ich noch schlimmer....
06.10.2016 um 20:41 Uhr
Das ist deine persönliche Meinung, die das BDSG aber anders sieht... Es gilt immer das mildere Mittel der Datenerhebung. So oder so ist aber der BR kein Dritter im Sinne des Gesetzes... Mit einer Klage wirst du wenig Chancen haben,... es ist wie es ist...
06.10.2016 um 21:35 Uhr
Als ob man beim Datenschützer klagt. Da zeigt sich genau deine Kompetenz in dem Thema
06.10.2016 um 21:41 Uhr
Pfennigfuchser - was nciht böse gemeint ist. Gerne kannst du jeden Datenschutzbeauftragten davon in Kenntnis setzen. Nur es wird nichts helfen...
06.10.2016 um 23:39 Uhr
Glaub mir dass das anders ist. In meinem Job habe ich jeden Tag mit denen zu tun...
07.10.2016 um 09:12 Uhr
*Das ist deine persönliche Meinung, die das BDSG aber anders sieht... * Erklär doch bitte mal, an welcher Stelle des Gesetzes die Telefonnummer als "milderes Mittel der Datenerhebung" bezeichnet oder gibt es dazu ein Urteil?
07.10.2016 um 09:41 Uhr
Es geht hier nicht um die Telefonnummer, sondern um die Adresse eines Mitarbeiters! Siehe im Beitrag ganz oben. Mich würde mal interessieren, welches fundiertes Argument Ihr habt dass diese nicht rausgegeben werden darf. Ich hab hier noch nichts gelesen. Entgegen dessen habe ich schon geschrieben, warum ich der Meinung bin, dass eine Datenherausgabe an den BR OK ist.
Butter bei die Fische!
ERGÄNZUNG um 8:12 Uhr: Die BfDI sieht es auch so:
Bericht 14.3 im 21 Tätigkeitsbericht http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/21TB_05_06.pdf;jsessionid=579C504F2F56E9A32158AAB59D7BCE1A.1_cid344?__blob=publicationFile&v=6 Bericht 9.6 im 15 Tätigkeitsbericht http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_BfDI/15TB_93_94.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Jetzt bin ich noch gespannter, was die Gegenargumente sind! :-)
07.10.2016 um 11:50 Uhr
Woraus genau willst Du dort herauslesen, dass die Übermittlung dieser Daten an den BR "OK" ist?
07.10.2016 um 12:04 Uhr
Noch einer ohne Gegenargumente......
07.10.2016 um 12:10 Uhr
Ein GEGENargument setzt ja erst mal ein Argument voraus. Von Dir ist aber bisher nur der Verweis auf eine 200 seitige Broschüre gekommen aus der Du meinst es herauslesen zu können.
Wir können aber gerne auf diesem Niveau "argumentieren":
Hier wird Deine Meinung widerlegt: Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz 10. Auflage 2010
07.10.2016 um 12:13 Uhr
"Wenn ihr die Adresse zur Durchführung eurer BR-Tätigkeit braucht -> JA"
Stellt sich halt die Frage, ob man einen solchen Fall "konstruieren" könnte. AG kündigt ... BR möchte den "Gekündigten" anhören und will sich Telefonnummer geben lassen und da man den "Gekündigten" nicht erreicht, persönlich vorbei fahren ?
Dürfte der BR das ? Wenn ja, dürfte er die Telenummer / Adresse dann auch bekommen dürfen.
07.10.2016 um 12:38 Uhr
OK, mal aufbereitet: Aus dem TB 15 Bericht 9.6: "... die Frage der Zulässigkeit von Umfang der und Form der dem Personalrat zu Verfügung zu stellenden Informatin mit den Datenschutzbeauftragen der Länder mit folgenden Ergebnis erörtert: Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur kann die Personalvertretrung alle Daten und Auskünfte von der Dienstelle verlangen, die sie zur sachgerechten Aufgabenerfüllung, insbesondere der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte, benötigt. ..." Aus dem TB 21 Bericht 14.3 "... Meine Auffassung zur Thematik „Zugriffsrechte der Mitarbeitervertretung auf Person aldaten“ habe ich in meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 9.6.1) dargestellt. Im Tenor können dem Personalrat danach ebenfalls bestimmte Grunddaten, die er auf Da uer zur sachgemäßen Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte nach dem BPersVG benötigt, zur Verfügung gestellt werden. Dies kann, unabhängig von Beteiligungsverfahren, auch durch Einräumung eines lesenden Zugriffs auf ein Personalinformations-/Personalverwaltungssystem geschehen. ..." Wie bereits gesagt hat auch der BR lt. §80 Abs.2 ein Recht auf Unterlagen die er für seine Tätigkeit benötigt. §4 Abs.2 2 BDSG ist meiner Meinung nach hier anzuwenden.
Grundsätzlich bei: Heimarbeitern / Home Office Der Mitarbeiter kann nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmens angetroffen werden.
Mögliche Fallkonstellation: Kündigungsanhörung vom AG, MA aus der LFZ und zu Hause. Versetzungsanhörung vom AG, MA aus der LFZ, zu Hause und hatte sich auch auf die Stelle beworben
In Beiden Fällen will der BR die MA hören.
07.10.2016 um 12:55 Uhr
Dass, wenn diese Daten für den BR zur Durchführung seiner Arbeit notwendig sind, diese an den BR herausgegeben werden können, dürfte hier ja unstreitig sein.
Abzulehnen ist aber Deine generelle Aussage "dass eine Datenherausgabe an den BR OK ist", ohne dass die Notwendigkeit im Einzelfalle geprüft wird.
Und zu Deinen Fallkonstellationen: In beiden Fällen wird es in der Regel mildere Mittel geben, als die Herausgabe der Privatadresse. Die Kontaktaufnahme kann auch über E-Mail oder telefonisch erfolgen. Bzw. der Arbeitgeber kann das Schreiben des BR an den Mitarbeiter adressieren und versenden.
Ich will aber nicht von vorneherein ausschließen dass es Einzelfälle geben kann in denen die Übermittlung der Privatadresse an den BR tatsächlich notwendig ist.
07.10.2016 um 13:02 Uhr
Zitat outofmemory : "Wenn ihr die Adresse zur Durchführung eurer BR-Tätigkeit braucht -> JA
§80 Abs.2 BetrVG"
Zitat Pjöööng: "... Abzulehnen ist aber Deine generelle Aussage "dass eine Datenherausgabe an den BR OK ist", ohne dass die Notwendigkeit im Einzelfalle geprüft wird. ..."
Was soll ich dazu noch sagen.
Dann sollte das Thema jetzt abgeschlossen sein. Freut mich das wir doch noch zusammen gekommen sind.
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