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Postversand der Briefwahlunterlagen an Privatadresse

S
Silke
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Forumsmitglieder,

gerne möchte ich eine Frage zum Versand der Briefwahlunterlagen stellen. Bei der vergangenen Wahl haben wir vom AG die Liste aller Mitarbeiter inkl. Privatadressen erhalten. Hintergrund: Wir haben im ersten Schritt die Brief- wahl-Unterlagen persönlich an alle Mitarbeiter ausgehändigt. Allen, die wir persönlich nicht ereicht haben, wurden die Unterlagen an die Privatadresse gesendet. Nun verweigert der Arbeitgeber die Herausgabe der Privatadressen mit dem Hinweis, "dass das Recht der Belegschaft auf Selbstbestimmung berührt wird und diese u.E. gegenüber einer etwaigen Briefwahl gewichtiger einzustufen ist."

Nach meinem Kenntnisstand kann der Wahlvorstand entscheiden, auf welchem Weg er die Wahlunterlagen übermittelt. Gibt es hierzu einen Gesetzestext oder ein Urteil ?

Vielen Dank schon im voraus für ein Feedback.

9.655021

Community-Antworten (21)

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Mainpower

02.02.2010 um 11:21 Uhr

Hallo, § 24 bis §26 Wahlordnung BetrVG. Da steht alles drin was Ihr wissen müsst für die Briefwahl.

I
Immie

02.02.2010 um 12:00 Uhr

Hört sich so an, das ihr allen Briefwahlunterlagen zusendet.

E
Erwin

02.02.2010 um 12:02 Uhr

silke

lese einmal hier nach zum Thema "Briefwahl" also auch das was wann und wie...

www.dbb.de/betriebsratswahlen_2010/infobriefe/BRBrief_Briefwahl.pdf

http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.biz/ACCESSOIRES/PDFs/Wahlausschreiben.pdf

Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, beim Wahlvorstand die Zusendung der. Briefwahlunterlagen beantragen. ...

daraus ergibt es sich, dass KEINE Notwendigkeit besteht, dass der Wahlvorstand die Privatadresse der AN benötigt. Denn der AN beantragt Briefwahl.

§ 24 Voraussetzungen (1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen

  1. das Wahlausschreiben,
  2. die Vorschlagslisten,
  3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, .........

Entscheidender Satz; Darf der Wahlvorstand Briefwahlunterlagen auch ohne entsprechendes Verlangen des Wahlberechtigten zusenden? Nein, und zwar auch dann nicht, wenn er annimmt, dass der Wahlberechtigte am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein wird. Eine Ausnahme gilt nur im Hinblick auf Beschäftigte in ganz bestimmten Beschäftigungsverhältnissen:

S
Silke

02.02.2010 um 12:29 Uhr

danke für die schnellen Rückmeldungen

Wir werden nur an einer Betriebsstätte Urnenwahl abhalten, für alle anderen Standorte ist Briefwahl angeordnet. Daher benötigen wir auch die Privatadressen, um die Brief- wahl-Unterlagen zu versenden.

M
Mainpower

02.02.2010 um 12:34 Uhr

@erwin,

"daraus ergibt es sich, dass KEINE notwendigkeit besteht, dass der Wahlvorstand die Privatadresse der AN benötigt" Das kann so NICHT sein!!!! Was ist mit Aussendienstlern???? Was ist mit Langzeitkranken????? Was ist mit .......usw???? All diese Mitarbeiter bekommen die Wahlunterlagen mit der Post!! Oder bringt Ihr sie persönlich vorbei? Da sind doch schon die Privatadressen nötig.

R
Rattle

02.02.2010 um 12:50 Uhr

@erwin

du bist jenseits von gut und böse.....

mfg

E
Erwin

02.02.2010 um 14:12 Uhr

@mainpower, @Rattle

also Gewrkschaft und Fachanwälte für Arbeitsrecht dürften so schätze ich es doch die notwendigen Rechtskenntnisse haben um hier entsprechende Aussagen treffen zu können. Ggf. auch mehr kenntnisse als BRM oder Mitglieder von Wahlvorständen welche vielleicht auch einmal eine Schulung besucht haben.

Weiter, auch aus den Fragen von @mainpower ergibt sich kein genereller Anspruch auf ALLE Privatanschriften, denn nicht alle AN sind Aussendienstler oder Langzeitkrank usw.

Auch ich würde mir als AN verbitten, dass der AG dem Wahlvorstand meine Privatanschrift einfach geben würde und auch Prüfen ob ich hier wegen Verletzung des Datenschutzes vorgehen könnte. Wo ich wohne geht den Wahlvorstand nämlich nichtr an, es sei ich möchte es und fordere dei Wahlunterlagen berechtugt an. Dann teile ich dem Wahlvorstand meine Postanschrift mit, dieses kann ein Postfach oder auch einfach Postlagernd bim Postamt XY sein.

P
Petrus

02.02.2010 um 14:22 Uhr

@erwin: Wenn Du schon §24 WO zitierst, solltest Du auch Absätze 2+3 erwähnen...

@Silke: Habt ihr einen Kommentar zum BetrVg zur Verfügung? Dort steht was bei den angegebenen §§ zu dem Thema drin. (Habt ich vor Jahren auch mal "freundlicherweise" für unsere Perso kopieren dürfen, die "datenschutzrechtliche Bedenken" hatte).

R
Rattle

02.02.2010 um 14:23 Uhr

@erwin

ja, du hast recht, von "allen" natürlich nicht.

mfg

S
Silke

02.02.2010 um 14:23 Uhr

Jetzt bin ich schon etwas verwirrt; wir haben Briefwahl für alle Standorte bis auf einen angeordnet und dies auch im Wahlausschreiben so vermerkt:

"Der Wahlvorstand hat für alle nicht in xxxxxx Beschäftigten Briefwahl beschlossen. Alle Wahlberechtigten erhalten Ihre Briefwahlunterlagen automatisch zugeschickt."

Dies liegt doch im Ermessen des Wahlvorstandes, oder ? Und für die Versendung der Wahlunterlagen benötigen wir daher auch die Privatadressen (zumindest für die Mitarbeiter, die wir bei der Aushändigung nicht persönlich erreichen).

K
Kölner

02.02.2010 um 14:33 Uhr

@silke Korrekt ist, dass die Briefwahlunterlagen ERSTRANGIG an die Betriebsadresse gesendet werden - nichts anderes besagt § 24 Abs. 3 WO!

E
Erwin

02.02.2010 um 14:38 Uhr

@Petrus

stimmt, es gibt §24 WO Absätze 2+3 diese besagen aber auch nicht, dass der Wahlvorstand für ALLE AN die Privatanschrift bedarf und alle ihre Unterlagen nach Hause erhalten. Er muss sich in diesen Fällen beim AG erkundigen, wo wie erhalten diese in diesen Fällen Mitteilungen des AG, dass kann dann eine Postfachanschrift usw. sein.

Auch der Absatz 3 besagt nicht, dass diese Unterlagen dann zwingend an die Privatanschrift zu senden sind, es kann auch eine Zusandung/ Aushändigung im Büro der Ausenstelle erfolgen.

Mi rhat bishe rauch nich keiner der Andersdenkenden einen § oder Urteil benannt aus dem hervorgeht, dass der AG die Privatanschrift generell herausgeben muss oder aus dem hervorgeht, dass eine Zusendung grundsätzlich und immer an die Privatanschrift erfolgen MUSS

E
Erwin

02.02.2010 um 14:47 Uhr

@Rattle

ich bin weder allwissend, noch habe ich immer Recht. Weit gefehlt. Wegen des Wissen schaue ich immer in meine vorliegenden Kommentare und vergeliche die Inhalte auch , da es auch hier teils unterschiedliche Aussagen gibt und letztlich nutze ich dann das Dankbare Web.

Es ist auch ein großes Glück, dass Abfechtungen, nicht Feststellung der Nichtigkeit, von Wahlen nur innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes nach der Wahl möglich sind. denn wäre dem nicht so, hätte viele BR Probleme, da wohl leider nirgends so viele Fehler im Zusammenhang mit dem BR gemacht werden, wei bei Wahlen.

Auch stehe ich mit verschiedenen Herausgebern von Kommentaren in Verbindung.

K
Kölner

02.02.2010 um 14:54 Uhr

@erwin Du stehst mit Herrn Fitting in Kontakt? Respekt!

S
Silke

02.02.2010 um 15:04 Uhr

ich freue mich ausschließlich über konstruktive Beiträge

nun noch eine Frage:

wie sieht es aus mit dem Link: www.dbb.de/betriebsratswahlen_2010/infobriefe/BRBrief_Briefwahl.pdf

dort steht: Der Wahlvorstand hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, auf welche Weise er den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zugänglich macht (persönliche Aushändigung durch Wahlvorstand, Postversand, Bote, Wahlhelfer,vgl. zum PersV-Recht OVG NW v. 16.12.1991, RiA 1992, 267). Bei seiner Entscheidung hat der Wahlvorstand zu berücksichtigen, dass insbesondere die persönliche Überbringung äußerst anfällig für Manipulationen ist. Daher ist grundsätzlich der Postversand zu empfehlen.

Hat dies Rechtsgültigkeit ?

E
Erwin

02.02.2010 um 15:12 Uhr

@Kölner

Bitte doch richtig lesen und nicht wieder etwas hineininterpretieren.

PS: Auch Du bist es mir bisher schuldig geblieben die Aussagen dass meine falsch sind bzw. die anderen richtig mit Gesetzestext/kommentrieung oder Urteil zu belegen/widerlegen.

Ich lerne doch stets gerne dazu und will aucn immer meine DB hier erweiten.

P
Petrus

02.02.2010 um 15:22 Uhr

@erwin: Rattle hat doch schon geschrieben - nicht "alle" Natürlich nur die Adressen aller Betroffenen, was für einen BetriebsTEIL, für den nach §24(3) WO Briefwahl beschlossen wurde, trotzdem ALLE heißt. Die Sache mit dem Datenschutz, der zurückstehen muss steht übrigens in Fitting §24WO Rn 14

@silke: Das Gesetz sagt "aushändigen oder übersenden". Der Rest liegt im Ermessung und in der Entscheidung des WV.

S
Silke

02.02.2010 um 15:31 Uhr

@petrus

Danke für die Info. Wir werden versuchen, damit gegenüber unserem Arbeitgeber zu argumentieren und hoffen auf Einvernehmen in dieser Angelegenheit.

Ich werde berichten, wie es ausgeht ;o)

S
Silke

02.02.2010 um 15:32 Uhr

Danke an alle anderen für die Infos und Links und Beiträge.

M
Mainpower

02.02.2010 um 15:46 Uhr

@erwin, § 24 (3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. §24 Rn 14 Der AG ist insoweit gemäß § 20 Abs.1 S.1 BetrVG zur Auskunft und Mitteilung der Adressen aller in Heimarbeit Beschäftigten und und ......verpflichtet.

E
Erwin

02.02.2010 um 16:08 Uhr

@mainpower

auch die von dir hier zitierten §§ Abs. beschreiben nicht den Grundsatz sondern die Ausnahme.

Also, keine Grundlage, dass der Wahlvorstand immer und für alle Briefwahl anordnen kann und auch nicht, dass der AG alle Privatadressen von AN/ Wählern an den Wahlvorstand übergeben muss.

Silke forderte dieses aber für ALLE also ohne Ausnahme und darauf bin ich eingegangen. Es wurde eben nicht nach den Ausnahmen gefragt.

Daher, immer gerne berechtigte Kritik (rattle / mainpower usw.) doch dann aber auch auf die Fragestellung und Antwort achten.

Ich habe ja auch schon immer wieder mal Hinweise bekommen, dass ich in Antworten eben nicht auf die Fragestellung geachtet habe in den Antworten, was ja durchasus teils berechtigt war.

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