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Versetzung zum leitenden Angestellten mitbestimmungspflichtig?

O
OnkleBenz
Jan 2018 bearbeitet

Unser Arbeitgeber behauptet, Versetzungen seien nach §99 nur mitbestimmungspflichtig, wenn der AN durch die Versetzung nicht zum leitenden Angestellten wird. Wir hingegen vertreten die Auffassung, dass die Zuständigkeit für den AN erst dann endet, wenn die Versetzung auch tasächlich erfolgt ist. Im Gesetz findet sich tasächlich eine solche Präzisierung nicht.

Kann jemand weiterhelfen? Am besten mit Verweis auf Urteil/Beispiel. Wäre sehr nett. Danke!

2.452014

Community-Antworten (14)

G
gironimo

01.10.2016 um 18:59 Uhr

Euer Gedankengang erscheint mir nachvollziehbar. Vergleichend könnte man argumentieren, dass der BR ja auch zur Versetzung zu hören ist, wenn der AN den Betrieb verläßt und in einem anderen Betrieb des Unternehmens arbeiten soll.

Immerhin geht es ja bei der kollektiven Betrachtung nicht nur um den zu versetzenden, sondern auch um die anderen AN im Betrieb, die Nachteile erleiden könnten.

Aber Urteile oder der Gleichen habe ich jetzt nicht zur Hand. Und - macht es Sinn??

B
blackjack

01.10.2016 um 19:04 Uhr

Wird einem Angestellten ein neuer Aufgabenbereich übertragen, der ihn zum leitenden Angestellten aufrücken lässt, so hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, sondern nur ein Informationsrecht nach § 105 BetrVG.

Ergänzung: https:books.google.de/books?id=3a6EBAAAQBAJ&pg=PA34&lpg=PA34&dq=BAG+29.1.1980&source=bl&ots=yWmYJscUyY&sig=VK0UMnV2l2CjfzNufn0Aut2XQ4U&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiQi8D58LnPAhXFrxoKHcd1DusQ6AEIKzAE#v=onepage&q=BAG%2029.1.1980&f=false

O
OnkelBenz

01.10.2016 um 19:47 Uhr

Hm. Danke für die Antworten. Scheint als hätte der AG recht. Auf diese Weise kann man den BR natürlich vollkomen ausschalten, wenn man die Hälfte der Mitglieder zu leitenden Angestellten macht.

P
Pickel

01.10.2016 um 21:43 Uhr

Gironimo, leider denkst du mal wieder nicht logisch sondern ausschließlich vom gewünschten Ergebnis her. Der BR ist nie anzuhören, wenn ein Mitarbeiter aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. Aufhebungsvertrag). Das einvernehmliche Ausscheiden ist also mitbestimmungsfrei. Das Einsetzen des Leitenden sowieso.

Daher ist die einzig logische Folge, dass der zum Leitenden versetzte MA ohne MBR befördert werden kann.

Dass das Präfikat "Leitend" nur für wenige Angestellte gelten kann, ist eine andere Geschichte.

M
Moreno

02.10.2016 um 02:25 Uhr

Niemals können die Hälfte der Arbeitnehmer zu leitenden Angestellten werden! Ihr solltet Euch mal mit dem Begriff leitende Angestellte auseinander setzen

O
OnkelBenz

02.10.2016 um 02:47 Uhr

Bitte genau lesen: Die Hälfte der Mitglieder (des BR). Das ist einfach, denn wir sind nur 5. Das wären dann leidende Angestellte ;-)

Z
Zappelmann

02.10.2016 um 10:30 Uhr

Dann stell dir mal die Frage, wieviel leitende Angestellte verkraftet so ein kleines Unternehmen? Ganz abgesehen vom Gehalt, es geht auch um die Qualifizierung und die Aufgabengebiete.

G
gironimo

02.10.2016 um 10:43 Uhr

Ich habe ja nicht steif und fest behauptet, dass es so ist.

Das man bei der Auslegung des Paragraph 5 BetrVG auch beim ArbG seine Überraschung erleben kann, habe ich erst letzte Woche erlebt. Da wurde die Leiterin eines kleinen ausgelagerten Betriebsteils mit 9 Mitarbeiter zur Leitenden Angestellten, weil sie angeblich selbstständig einstellen und entlassen darf. Die dazu notwendige Unterschrift des Chefs aus der Zentrale war dabei kein Hindernis. Der Chef selber behauptete, dass er nur unterschreibe, weil dies nun mal so im Haus geregelt sei; die Entscheidung, wer eingestellt wird, treffe allein die Mitarbeiterin. Entlassungen habe es noch nicht gegeben. Aber es wäre dann genauso. ...

Das Gehalt z.B. oder andere Kriterien spielte dabei keine Rolle mehr - das lag im mittleren Tarifbereich. Allerdings endete das Verfahren mit der gütlichen Einigung. Wer weiß , was bein Beschluss herausgekommen wäre. Schriftliches konnte (oder wollte ) der AG nichts vorlegen.

P
Pjöööng

02.10.2016 um 11:17 Uhr

Zitat (gironimo): "Die dazu notwendige Unterschrift des Chefs aus der Zentrale war dabei kein Hindernis."

Im Fitting steht dazu nach meiner Erinnerung sinngemäß, dass es nicht notwendig ist, dass der Leitende dabei frei von Weisungen ist.

Zitat (gironimo): "Das Gehalt z.B. oder andere Kriterien spielte dabei keine Rolle mehr - das lag im mittleren Tarifbereich. "

So ist halt die Struktur des § 5 BetrVG. Der Absatz 4 kommt überhaupt nur in Frage wenn es nicht bereits innerhalb des Abs. 3 geklärt worden ist.

Ansonsten findet sich ein wertvoller Hinweis für die Beantwortung der ursprünglichen Frage in § 77 (1) BetrVG.

G
gironimo

02.10.2016 um 12:24 Uhr

77.1? Wie meinst du das ?

H
Hoppel

02.10.2016 um 19:20 Uhr

Man könnte ja mal verschärft über den zweiten Satz Abs.1 nachdenken ...

S
samira

02.10.2016 um 19:28 Uhr

"Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen." steht da.

Und das will doch OnkleBenz auch gar nicht. Er stellt doch nur in Frage, ob § 99 BetrVG gilt oder nicht. Wo greift da jemand ein?

H
Hoppel

02.10.2016 um 19:36 Uhr

@ samira

Meine letzte Antwort war auch nicht für OnkleBenz bestimmt ...

Und daß § 99 BetrVG ganz sicher nicht greift, hätte man als BR mit Leichtigkeit feststellen können, wenn man einfach mal den Blick in einen BetrVG Kommentar geworfen hätte. Fündig wird man z.B. im Fitting unter § 99, RN 114 oder § 105, RN 1 ...

P
Pjöööng

04.10.2016 um 12:20 Uhr

Samira,

wenn der BR einseitig verhindern kann, dass ein bestimmter AN Leitender wird, also Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, dann beeinflusst er damit die Zusammensetzung der Betriebsleitung. Daher bedürfte es hier einer Betriebsvereinbarung damit der BR mitbestimmen kann.

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